Die gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurse der erbserklärten Erben Franz E***** und Barbara S***** sind nicht zulässig.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das vorliegende Verlassenschaftsverfahren, das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitet wurde, noch auf der Grundlage der Bestimmungen des AußStrG 1854 zu beurteilen ist (§ 205 AußStrG). Dessen ungeachtet ist auf das Rechtsmittelverfahren - wie die zweite Instanz ebenfalls richtig erkannt hat - bereits das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene AußStrG anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG).Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das vorliegende Verlassenschaftsverfahren, das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitet wurde, noch auf der Grundlage der Bestimmungen des AußStrG 1854 zu beurteilen ist (Paragraph 205, AußStrG). Dessen ungeachtet ist auf das Rechtsmittelverfahren - wie die zweite Instanz ebenfalls richtig erkannt hat - bereits das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene AußStrG anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG).
Nach § 71 Abs 1 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, dass die vom Rekursgericht als wesentlich erachtete Rechtsfrage nicht den Kriterien des § 62 Abs 1 AußStrG entspricht und daher die Zulässigkeit der hier erhobenen Revisionsrekurse nicht rechtfertigt. Das Rekursgericht hat die auf der Grundlage des AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung zum Erbteilungsübereinkommen richtig wiedergegeben. Seine Rechtsauffassung, dass die von streitigen Tatumständen abhängige Frage, ob ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde, nicht vom Verlassenschaftsgericht als Vorfrage, sondern im Rechtsweg zu entscheiden ist, entspricht ebenso der herrschenden Auffassung, wie die Auffassung, dass das Erbteilungsübereinkommen keine Voraussetzung für die Beendigung der Abhandlung und für die Einantwortung des Nachlasses ist (siehe zu all dem die ohnedies bereits von der zweiten Instanz zitierten Belegstellen).Nach Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, dass die vom Rekursgericht als wesentlich erachtete Rechtsfrage nicht den Kriterien des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG entspricht und daher die Zulässigkeit der hier erhobenen Revisionsrekurse nicht rechtfertigt. Das Rekursgericht hat die auf der Grundlage des AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung zum Erbteilungsübereinkommen richtig wiedergegeben. Seine Rechtsauffassung, dass die von streitigen Tatumständen abhängige Frage, ob ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde, nicht vom Verlassenschaftsgericht als Vorfrage, sondern im Rechtsweg zu entscheiden ist, entspricht ebenso der herrschenden Auffassung, wie die Auffassung, dass das Erbteilungsübereinkommen keine Voraussetzung für die Beendigung der Abhandlung und für die Einantwortung des Nachlasses ist (siehe zu all dem die ohnedies bereits von der zweiten Instanz zitierten Belegstellen).
Dass angesichts der unterschiedlichen Angaben der an der Tagsatzung beteiligten Personen und angesichts des Fehlens der Unterschrift einer Erbin der Akteninhalt für sich allein hier nicht ausreicht, um die zwischen den Parteien strittige Frage zu beantworten, ob vor dem Gerichtskommissär Willensübereinstimmung iSd verbindlichen Abschlusses des im Protokoll festgehaltenen Erbteilungsübereinkommen erzielt wurde, stellt eine alles andere als unvertretbare Beurteilung der zu beurteilenden, durch den konkreten Einzelfall geprägten Konstellation dar. Diese Frage kann daher die Zulässigkeit der Revisionsrekurse nicht rechtfertigen. Die dazu vertretene Rechtsauffassung des Rekursgerichtes führt aber auf Grund der wiedergegebenen Rechtslage zu dem daraus vom Rekursgericht gezogenen Schluss, wonach die Frage des Zustandekommens des Erbteilungsübereinkommens im Rechtsweg zu klären und die Abhandlung schon jetzt durch Einantwortung zu beenden ist.
Die dagegen in den Revisionsrekursen vorgebrachten Argumente zeigen keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf: Dass Roswitha B***** die inhaltliche Richtigkeit des Erbübereinkommens nie bestritten habe, trifft nicht zu. Überlegungen darüber, dass die Einantwortung des Nachlasses ohne vorherige Erbteilung unzweckmäßig ist, vermögen an der insofern völlig eindeutigen Rechtslage nichts zu ändern.Die dagegen in den Revisionsrekursen vorgebrachten Argumente zeigen keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf: Dass Roswitha B***** die inhaltliche Richtigkeit des Erbübereinkommens nie bestritten habe, trifft nicht zu. Überlegungen darüber, dass die Einantwortung des Nachlasses ohne vorherige Erbteilung unzweckmäßig ist, vermögen an der insofern völlig eindeutigen Rechtslage nichts zu ändern.
Auch der Hinweis auf die Vorschriften der ZPO über das Protokoll versagt. Selbst wenn man diese Vorschriften auf das vor dem Gerichtskommissär aufgenommene Protokoll als anwendbar erachtete, führt dies - wie schon das Rekursgericht richtig erkannt hat - nicht zu dem von den Revisionsrekurswerbern gewünschten Ergebnis. Die dazu vom Rekursgericht angestellten Überlegungen werden in den Revisionsrekursen nicht bestritten; mit der bloßen Wiederholung des Standpunktes, das Protokoll mache mangels eines ausdrücklichen Widerspruchs einer Partei vollen Beweis, wird schon deshalb keine die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung geltend gemacht. Im Übrigen ist der Hinweis auf das Unterbleiben eines Widerspruchs gegen die Protokollierung von vornherein verfehlt:
Dass das Protokoll den Parteien iSd im § 212 ZPO beschriebenen Vorgangsweise nach Beendigung der Tagsatzung zur Durchsicht vorgelegt oder vorgelesen wurde, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, nach dem jedenfalls davon auszugehen ist, dass das Protokoll - wie immer auch die Protokollierung in der Tagsatzung erfolgt sein mag - in der endgültigen Fassung (einschließlich seiner das Erbteilungsübereinkommen betreffenden Teile) erst nachträglich hergestellt wurde. Auch die Einhaltung der in § 212a ZPO für die Protokollierung mittels Schallträger normierten Voraussetzung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Wie das Rekursgericht hervorgehoben hat, fehlt auch die iSd § 212a ZPO zu leistende Unterschrift der Roswitha B*****. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wann der Roswitha B***** das schließlich ausgefertigte Protokoll übermittelt wurde, sodass auch nicht beurteilt werden kann, wie viel Zeit zwischen der Zustellung des Protokolls und der am 20. 12. 2005 per Telefax beim Gerichtskommissär eingelangten Eingabe verstrichen ist, mit der sie - ebenfalls nicht näher aus dem Akt ersichtliche - „Änderungswünsche" erhob. Da somit die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften der ZPO nicht dokumentiert ist, kann - selbst wenn man sie für anwendbar erachten sollte - keine Rede davon sein, dass das erst nach der Tagsatzung hergestellte Protokoll trotz der unterschiedlichen Angaben der Beteiligten vollen Beweis iSd Standpunktes der Revisionsrekurswerber macht.Dass das Protokoll den Parteien iSd im Paragraph 212, ZPO beschriebenen Vorgangsweise nach Beendigung der Tagsatzung zur Durchsicht vorgelegt oder vorgelesen wurde, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, nach dem jedenfalls davon auszugehen ist, dass das Protokoll - wie immer auch die Protokollierung in der Tagsatzung erfolgt sein mag - in der endgültigen Fassung (einschließlich seiner das Erbteilungsübereinkommen betreffenden Teile) erst nachträglich hergestellt wurde. Auch die Einhaltung der in Paragraph 212 a, ZPO für die Protokollierung mittels Schallträger normierten Voraussetzung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Wie das Rekursgericht hervorgehoben hat, fehlt auch die iSd Paragraph 212 a, ZPO zu leistende Unterschrift der Roswitha B*****. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wann der Roswitha B***** das schließlich ausgefertigte Protokoll übermittelt wurde, sodass auch nicht beurteilt werden kann, wie viel Zeit zwischen der Zustellung des Protokolls und der am 20. 12. 2005 per Telefax beim Gerichtskommissär eingelangten Eingabe verstrichen ist, mit der sie - ebenfalls nicht näher aus dem Akt ersichtliche - „Änderungswünsche" erhob. Da somit die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften der ZPO nicht dokumentiert ist, kann - selbst wenn man sie für anwendbar erachten sollte - keine Rede davon sein, dass das erst nach der Tagsatzung hergestellte Protokoll trotz der unterschiedlichen Angaben der Beteiligten vollen Beweis iSd Standpunktes der Revisionsrekurswerber macht.
Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass zwar die abhandlungsgerichtliche Kenntnisnahme eines Erbübereinkommens im Mantelbeschluss für sich allein als bloße Mitteilung keine der Anfechtung zugängliche richterliche Entscheidung ist (1 Ob 623/93), dass aber Folgerungen, die das Gericht aus einem - letztlich nicht erweisbaren - Übereinkommen gezogen hat, bekämpft werden können (in diesem Sinne vgl etwa RIS-Justiz RS0006250). Im hier zu beurteilenden Fall wurden jedenfalls mit dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen aus dem - letztlich nicht erwiesenen - Erbübereinkommen bekämpft, sodass das Rechtsmittel zulässig war. Unter diesen Umständen bestehen aber gegen die Vorgangsweise des Rekursgerichtes keine Bedenken, das bei der in Stattgebung des Rekurses erfolgten Abänderung der erstinstanzlichen Beschlüsse auch jene auf das Erbübereinkommen Bezug nehmende Aussprüche bzw Hinweise beseitigte, die keinen unmittelbaren Entscheidungscharakter haben.Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass zwar die abhandlungsgerichtliche Kenntnisnahme eines Erbübereinkommens im Mantelbeschluss für sich allein als bloße Mitteilung keine der Anfechtung zugängliche richterliche Entscheidung ist (1 Ob 623/93), dass aber Folgerungen, die das Gericht aus einem - letztlich nicht erweisbaren - Übereinkommen gezogen hat, bekämpft werden können (in diesem Sinne vergleiche etwa RIS-Justiz RS0006250). Im hier zu beurteilenden Fall wurden jedenfalls mit dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen aus dem - letztlich nicht erwiesenen - Erbübereinkommen bekämpft, sodass das Rechtsmittel zulässig war. Unter diesen Umständen bestehen aber gegen die Vorgangsweise des Rekursgerichtes keine Bedenken, das bei der in Stattgebung des Rekurses erfolgten Abänderung der erstinstanzlichen Beschlüsse auch jene auf das Erbübereinkommen Bezug nehmende Aussprüche bzw Hinweise beseitigte, die keinen unmittelbaren Entscheidungscharakter haben.