Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 26. 6. 2001 der Konkurs eröffnet; die Klägerin wurde zur Masseverwalterin bestellt. Es wurden über EUR 200 Mio an Forderungen angemeldet, davon sind über EUR 80 Mio rechtswirksam als Konkursforderung festgestellt. Die Konkursquote wird nach dem derzeitigen Verfahrensstand zwischen 20 und 30 % liegen.
Die spätere Gemeinschuldnerin (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde am 13. 3. 1998 in das Firmenbuch eingetragen. Einzige Gesellschafterin war ab 24. 6. 1998 die S***** I***** AG (in der Folge: AG). Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis 26. 5. 1998 der Viertbeklagte, seit diesem Zeitpunkt waren andere Geschäftsführer tätig. (Näheres zu den Unternehmen des „S*****-Konzerns" siehe die Feststellungen S 5 bis 8 des Ersturteils.)
Der Drittbeklagte war bis 25. 7. 2001 ua Vorsitzender des Aufsichtsrates der AG, über deren Vermögen am 30. 5. 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Der Viertbeklagte - Sohn des Drittbeklagten - war ua Vorstand der AG, ab 1. 8. 1998 Vorstandsvorsitzender und jeweils selbständig vertretungsbefugt. Dritt- und Viertbeklagter waren auch Mitglieder des Aufsichtsrats der ebenfalls zum S*****-Konzern zählenden S*****AG (in der Folge: S*****). Die Fünftbeklagte ist die Gattin, die Sechstbeklagte die Tochter des Drittbeklagten.
Die Klägerin bringt in ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Erstbeklagte (in der Folge: MG) und die Zweitbeklagte (in der Folge SG) hätten an die übrigen Beklagten unterschiedliche Leistungen erbracht, die dem privaten Bereich der Empfänger zuzurechnen, aber im Einverständnis aller Beteiligten und ohne entsprechende Berechtigung an die Gemeinschuldnerin verrechnet worden seien. Durch deren so bewirkte Zahlungen sei das Massevermögen geschmälert worden. Die Organe der Gemeinschuldnerin seien vorsätzlich getäuscht worden. Die Fünft- und die Sechstbeklagte hätten gemeinsam mit dem Drittbeklagten gehandelt. Sie seinen nunmehr (Mit-)Eigentümer der der Gemeinschuldnerin verrechneten Leistungen und demzufolge bereichert (zu den in den einzelnen Verfahren im Detail geltend gemachten Beträgen und den diesen Forderungen zu Grunde liegenden Leistungen s S 9 des Berufungsurteils).
Sämtliche Beklagten beantragten die Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehren.
Die MG brachte vor, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, zu hinterfragen, wie innerhalb eines Unternehmens Leistungen verrechnet werden, die in Privathäusern von Vorständen erbracht worden seien. Für die MG habe kein Unterschied zwischen der Familie S***** und der „Fa. S*****" bestanden. Sie habe bis zuletzt nicht gewusst, dass sich die „Firma" nicht mehr im Alleineigentum der Familie befunden habe. Im Laufe der seit 1995 bestehenden Geschäftsbeziehung seien sämtliche Rechnung immer gezahlt worden.
Die DG brachte ebenfalls vor, keinen Anlass gehabt zu haben, die Verflechtungen des S*****-Konzerns zu hinterfragen. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihren Leistungen betroffene Liegenschaft zum Firmenvermögen gehöre. Jedenfalls sei das Geschäft durch die Gemeinschuldnerin schlüssig genehmigt worden.
Der Drittbeklagte brachte vor, zum ihm vorgeworfenen Verhalten berechtigt gewesen zu sein. Es sei vereinbart worden, dass er als Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats der AG der Gemeinschuldnerin Privataufwendungen in der Höhe von S 400.000 verrechnen könne.
Der Viertbeklagte brachte vor, dass ihm die Verrechnung seiner Privataufwendungen gestattet gewesen sei, weil er ohne Auszahlung seiner Abfertigungsansprüche von der Gemeinschuldnerin zur AG gewechselt sei.
Die Fünft- und die Sechstbeklagte brachten vor, sie seien in keinem Rechtsverhältnis zur Gemeinschuldnerin gestanden und hätten auch keine Aufträge an die MG oder die SG erteilt.
Die Dritt- bis sechstbeklagten Parteien wendeten im Übrigen ein, dass der Dritt- und der Viertbeklagte 2001 - zu einem Zeitpunkt, als ihre Familie nicht mehr die Mehrheit der Aktien der AG besessen habe - mit den (übrigen) Mitgliedern des Aufsichtsrats und mit Vertretern der Aktionäre eine Vereinbarung über einen wechselseitigen Haftungsverzicht bis zum Höchstbetrag von S 25 Mio getroffen hätten. Diese Vereinbarung sei für den Gesamtkonzern verbindlich. Darüber hinaus erhoben sie Einwendungen zu Höhe und Gegenstand der einzelnen Forderungen. Zudem wurde im Hinblick auf ein anderes beim Erstgericht anhängiges Verfahren die Einrede der Streitanhängigkeit erhoben.
Das Erstgericht wies mit Beschluss die Einrede der Streitanhängigkeit ab.
Mit Urteil vom 16. 2. 2004 traf es folgende Entscheidungen:
Im Verfahren 3 Cg 15/03w verpflichtete es den Viertbeklagten zur Zahlung von EUR 14.423,23 samt 4 % Zinsen seit 24. 1. 2003. Das gegen den Viertbeklagten erhobene Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer EUR 9.025,97 sA und das gegen die MG gerichtete Klagebegehren wies es ab (Teilurteil; ein weiteres gegen den Viertbeklagten gerichtetes Begehren wird abgesondert weitergeführt).
Im Verfahren 3 Cg 16/03t wurde der Drittbeklagte zur Zahlung von 16.324,79 samt 4 % Zinsen seit 23. 1. 2003 verpflichtet. Das gegen den Drittbeklagten erhobene Mehrbegehren und das gegen die MG gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen.
Im Verfahren 3 Cg 17/03i wurde das gegen die MG und gegen die Sechstbeklagte erhobene Begehren abgewiesen.
Im Verfahren 3 Cg 18/03m wurde der Drittbeklagte zur Zahlung von EUR 12.566,63 samt 4 % Zinsen seit 23. 1. 2003 verpflichtet. Das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Das gegen die SG und gegen die Fünftbeklagte erhobene Begehren wurde abgewiesen.
Die erstgerichtlichen Feststellungen (S 5 bis 30) lassen sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wie folgt zusammenfassen:
Der „S*****-Konzern" war in der Region eines der bedeutendsten Unternehmen mit mehreren hundert Beschäftigten und der wichtigste Auftraggeber für alle örtlichen Kleinbetriebe. Potentielle Auftragnehmer behandelten die Familie S***** als Repräsentanten des Konzerns. Aufträge, die der Dritt- oder der Viertbeklagte gaben, wurden nicht weiter hinterfragt, sondern prompt ausgeführt. Anweisungen, an welches Unternehmen des Konzerns zu fakturieren sei, wurden ohne weiteres Nachfragen befolgt, wonach prompt gezahlt wurde.
Der Aufsichtsrat der AG „beschloss" für seine Mitglieder eine Vergütung von jährlich S 40.000. Für 1999 erfolgte diese Beschlussfassung im Oktober 2000, worauf diese Vergütung auch an die Aufsichtsratsmitglieder ausgezahlt wurde. Weitere Auszahlungen von Aufsichtsratsbezügen scheinen in der Buchhaltung nicht auf. Im Aufsichtsrat der AG und im Aufsichtsrat der S***** wurde zwischen dem 19. 12. 1998 und dem 13. 7. 1999 in Anwesenheit des Dritt- und des Viertbeklagten „vertraulich" besprochen, dass der Vorsitzende jährlich S 480.000,- und die übrigen Mitglieder S 240.000,- (jeweils abzüglich der ausgewiesenen S 40.000,-) erhalten sollten. Jeder Aufsichtsrat sollte eine „steuerschonende" Verrechnungsart wählen können, bei der der bezogene Betrag nicht als Aufsichtsratsbezug deklariert werden sollte. Eine formelle Beschlussfassung fand darüber im Aufsichtsrat nicht statt. Die „Verwaltung der Abrechnung" übernahm der Drittbeklagte. Das Besprechungsergebnis wurde nach außen (außerhalb des Kreises der Aufsichtsratsmitglieder) nicht offen gelegt. Dritt- und Viertbeklagter sahen sich daraufhin als berechtigt an, geldwerte Leistungen unter dem Titel Aufsichtsratsbezüge in Anspruch zu nehmen.
Am 20. 1. 1999 war der Viertbeklagte Vorstandsvorsitzender der AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats der S*****, der Drittbeklagte war Vorsitzender des Aufsichtsrats der AG und Mitglied des Aufsichtsrats der S*****. An diesem Tag wurde „im Gesellschafterkreis" vereinbart, dass „alle bisher gewährten oder in Anspruch genommenen Sondervorteile aus dem Gesellschafter-Status" des Dritt- und des Viertbeklagten außerhalb der Dienstverträge aufrecht bleiben. Dies betreffe insbesondere die Anstellung privaten Bedienungs- und Hauspersonals in einer der Konzerngesellschaften, Betriebskosten für Privatfahrzeuge und diverse Sach- und Personalleistungen für den persönlichen Bedarf wegen Instandhaltung, Reparaturen und Renovierungen der privaten Wohnhäuser. Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin waren bei dieser Vereinbarung nicht anwesend.
Im Februar 2001 waren die anderen Vorstandsmitglieder der AG nicht mehr bereit, einer weiteren Mitgeschäftsführung des Viertbeklagten zuzustimmen. Darauf wurde im Hinblick auf dem Dritt- und dem Viertbeklagten vorgeworfene Verfehlungen von einer Reihe von Gesellschafter- bzw Aktionärsvertretern mit dem Dritt- und dem Viertbeklagten eine Vereinbarung geschlossen, wonach Dritt- und Viertbeklagter ihren Funktionen nicht mehr ausüben und der Konzern sowie dessen britischer Hauptaktionär innerhalb des Rahmens von S 25 Mio auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Familie S***** verzichte. Eine Aufteilung dieses Rahmens auf die einzelnen Konzernunternehmen unterbleibe.
Zu den verfahrensgegenständlichen Geschäften mit der MG:
Der Geschäftsführer der MG (bzw sein Vater) sprach bei allen Geschäftsfällen immer nur mit dem Dritt- und/oder dem Viertbeklagten; sie fuhren jeweils in das Firmenbüro der Gemeinschuldnerin, um dort mit dem Dritt- oder dem Viertbeklagten das Weitere zu besprechen. Rechnungen sandten sie an den Dritt- oder den Viertbeklagten oder an die Gemeinschuldnerin mit dem Zusatz „zu Handen" des Drittbeklagten, der sie dann ungeöffnet erhielt. Der Drittbeklagte übergab die Rechnungen einer in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin tätigen Person, die - ohne dies zu hinterfragen - die Zahlung durchführte. Einem handelsrechtlich vertretungsbefugten Organ wurden die Rechnungen nicht übergeben. Intern verbuchten die MG alle Geschäftsfälle unter der Bezeichnung „Kommission S*****".
Ein Teil der bezughabenden Geschäftsunterlagen wurde vor einer abgabenrechtlichen Überprüfung im Jahr 2002 in Befolgung eines Anrufs des Dritt- oder des Viertbeklagten verbrannt.
Zu den einzelnen verfahrensgegenständlichen Leistungen der MG ist auf die Zusammenfassung der erstgerichtlichen Feststellungen auf den S 17 bis 21 des Berufungsurteils zu verweisen. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Leistungen vom Dritt- oder Viertbeklagten in Auftrag gegeben wurden, zum Großteil deren privaten Bereich zuzurechnen sind, aber dennoch - über Anweisung oder mit deren Wissen und Willen - von der MG der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt wurden, die die in Rechnung gestellten Beträge auch zahlte. In den Rechnungen wurde die Gemeinschuldnerin als Leistungsempfängerin ausgewiesen; die Leistungen wurden teilweise unter unrichtiger Bezeichnung verrechnet. Die zu 3 Cg 17/03i verfahrensgegenständliche Einbauküche wurde im Auftrag des Drittbeklagten an dessen Tochter für deren Privatwohnung geliefert. Der Drittbeklagte hatte seiner Tochter zugesagt, ihr die Küche zu schenken und danach die Bestellung und auch die Abrechnung über die Erstbeklagte vorgenommen. Die Sechstbeklagte, die die konkrete Kücheneinrichtung ausgesucht hatte, wusste nicht, auf welche Weise ihr Vater die Zahlung veranlasste und hat auch nie danach gefragt.
Die SG fakturierte die von ihr erbrachten Leistungen am Privathaus des Dritt- und der Fünftbeklagten als „Eindeckung und Verblechung der Hallen-Übergangsbereiche" zunächst an den Drittbeklagten, der auch den Auftrag erteilt hatte. Über den Rechnungsempfänger war nichts besprochen worden. Da zunächst keine Zahlung erfolgte, fragte der Geschäftsführer der SG „vorsichtig" nach, worauf ihm der Drittbeklagte erklärte, er solle die Rechnung auf die Gemeinschuldnerin ausstellen. Der Geschäftsführer der SG veranlasste dies und folgte die umgeschriebene Rechnung dem Drittbeklagten aus, der auf die oben beschriebene Weise die Zahlung durch die Gemeinschuldnerin bewirkte. Die Rechtsverhältnisse am Ort der Erbringung der Leistung waren dem Geschäftsführer der SG nicht bekannt; er wusste aber, dass es sich um das Wohnhaus des Dritt- und der Fünftbeklagten handelte. Er erkundigte sich nicht danach und auch nicht nach der Vertretungsbefugnis des Drittbeklagten.
Der Dritt- und der Viertbeklagte wussten bei den verfahrensgegenständlichen Bestellungen und bei ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Auszahlung der Rechnungen, dass ihren Anweisungen im Zusammenhang mit der Verrechnung und Auszahlung Folge geleistet werden wird, dass sie nicht Organe der Gemeinschuldnerin sind, dass kein Beschluss der Hauptversammlungen der AG und der S***** in der Form eines Notariatsaktes zustande gekommen war, dass die S***** nicht Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war und dass die vertretungsbefugten Organe der Gemeinschuldnerin weder von Beschlussfassungen im Aufsichtsrat noch von seiner Vorgangsweise (Anweisungen an Angestellte im Rechnungswesen) informiert waren.
Die Fünftbeklagte hat die Ausführung der Arbeiten am Wohnhaus des Ehepaars gesehen, hat aber keine Anweisungen über die Durchführung erteilt und war auch nicht in die Auftragsvergabe und in die Abrechnung einbezogen. Aus anderem Anlass erwähnte der Drittbeklagte ihr gegenüber, ihm stünden Aufsichtsratstantiemen zu.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Für die gegen die Fünft- und Sechstbeklagte gerichteten Begehren fehle es an einem Rechtsgrund. Sie seien nicht Vertragspartnerinnen der MG und der SG geworden, seien auch nie Organe oder sonstige Vertreter gewesen und hätten zum Zahlungsmodus keine Beitrag geleistet. Worin ihre rechtsgrundlose Bereicherung liegen solle, wenn der Drittbeklagte eine ansonsten ihn selbst treffende Verbindlichkeit auf die Gemeinschuldnerin überwälzt habe, sei unerfindlich.
Die MG und die SG seien nicht verpflichtet gewesen, die Vertretungsbefugnis der für die Gemeinschuldnerin handelnden Vertragspartner S***** zu prüfen. Die Gemeinschuldnerin habe den äußeren Anschein geschaffen, das der Dritt- und der Viertbeklagte zu ihrem Verhalten berechtigt seien. Daran ändere auch der objektiv falsche Rechnungstext nichts. Die Verletzung fiskalischer Interessen durch die Ausstellung nicht wahrheitsgemäßer Rechnungen begründe keinen Anspruch der Gemeinschuldnerin. Dass die Rechnungstexte deshalb in der gewählten Form formuliert worden seien, um die Organe der Gemeinschuldnerin zu täuschen, wurde von der Klägerin nicht behauptet.
Die Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten sei hingegen zu bejahen. Diese hätten nicht wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlicher Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gehandelt. Der Aufsichtsrat sei für die Beschlussfassung einer Aufsichtsratsentschädigung nicht zuständig gewesen. Die Gemeinschuldnerin sei ein rechtlich selbständiges Unternehmen, sodass sie von den Vereinbarungen vom 15. 2. 2001 und vom 20. 1. 1999 nicht berührt sei, zumal nicht einmal behauptet worden sei, dass sie diesen Vereinbarungen beigetreten sei oder durch ihre Organe zugestimmt habe. Dritt- und Viertbeklagter hätten vorsätzlich gehandelt, das sie für die rechtlich selbständige Klägerin nicht vertretungsbefugt gewesen seien, kein wirksamer Beschuss der Hauptversammlung über Aufsichtsratsbezüge vorgelegen sei und sie sich trotzdem Vermögenswerte einer fremden und selbständigen Gesellschaft verschafften, indem sie unter Ausnützung ihrer Position im Konzern, jedoch ohne jedwede handelsrechtliche Befugnis, zu ihren Gunsten Verfügungen getroffen oder veranlasst hätten. Hinsichtlich des Viertbeklagten, der dem Aufsichtsrat der AG nicht angehört habe, komme eine Aufrechnung mit Aufsichtsratsbezügen gegen eine Tochter der AG von vornherein nicht in Betracht. Die Klagebegehren gegen den Dritt- und den Viertbeklagten seien daher hinsichtlich der ihrem Privatbereich zuzurechnenden Aufträge berechtigt. Auf Zinsen habe die Klägerin erst ab dem Zeitpunkt Anspruch, ab dem die Beklagten in Verzug geraten seien. Dies sei hier mangels einer zeitlich bestimmbaren außergerichtlichen Einmahnung der Tag der Klagebehändigung. Hingegen seien die gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Das Berufungsgericht verwarf die vom Dritt- und vom Viertbeklagten erhobene Nichtigkeitsberufung und gab im Übrigen der Berufung des Dritt- und des Viertbeklagten nicht Folge.
Hingegen gab es der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es
I. im Verfahren 3 Cg 15/03w (Teilurteil) auch die MG (zur ungeteilten Hand mit dem Viertbeklagten) zur Zahlung von EUR 14.423,23 samt 4 % Zinsen seit 24. 1. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies,römisch eins. im Verfahren 3 Cg 15/03w (Teilurteil) auch die MG (zur ungeteilten Hand mit dem Viertbeklagten) zur Zahlung von EUR 14.423,23 samt 4 % Zinsen seit 24. 1. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies,
II. im Verfahren 3 Cg 16/03t auch die MG und die Fünftbeklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Drittbeklagten) zur Zahlung von EUR 16.324,79 samt 4 % Zinsen seit 23. 1. 2003 und darüber hinaus die MG zur Zahlung weiterer EUR 4.541,76 samt 4 % Zinsen seit 23. 10. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies,römisch zwei. im Verfahren 3 Cg 16/03t auch die MG und die Fünftbeklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Drittbeklagten) zur Zahlung von EUR 16.324,79 samt 4 % Zinsen seit 23. 1. 2003 und darüber hinaus die MG zur Zahlung weiterer EUR 4.541,76 samt 4 % Zinsen seit 23. 10. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies,
III. im Verfahren 3 Cg 17/03i die MG und die Sechstbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 17.441,48 samt 4 % Zinsen ab 23. 1. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies undrömisch drei. im Verfahren 3 Cg 17/03i die MG und die Sechstbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 17.441,48 samt 4 % Zinsen ab 23. 1. 2003 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (einschließlich eines Zinsenmehrbegehrens) abwies und
IV. im Verfahren 3 Cg 18/03m auch die Fünftbeklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Drittbeklagten) zur Zahlung von EUR 12.566,63 samt 4 % Zinsen verpflichtete und das Zinsenmehrbegehren abwies. Die Abweisung des gegen die SG gerichteten Begehrens wurde hingegen bestätigt.römisch vier. im Verfahren 3 Cg 18/03m auch die Fünftbeklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Drittbeklagten) zur Zahlung von EUR 12.566,63 samt 4 % Zinsen verpflichtete und das Zinsenmehrbegehren abwies. Die Abweisung des gegen die SG gerichteten Begehrens wurde hingegen bestätigt.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Einwand der Streitanhängigkeit nicht berechtigt sei.
Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und führte zur Berufung der Dritt- und der Viertbeklagten aus wie folgt:
§ 98 Abs 1 AktG weise die Kompetenz zur Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung zu. Mangels einer Bestimmung in der Satzung oder eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptversammlung bestehe kein durchsetzbarer Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder. Ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung sei nicht einmal behauptet worden. Daher komme es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat dem Dritt- und dem Viertbeklagten eine mit den verbundenen Unternehmen verrechenbare zusätzliche Vergütung zugestanden habe.Paragraph 98, Absatz eins, AktG weise die Kompetenz zur Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung zu. Mangels einer Bestimmung in der Satzung oder eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptversammlung bestehe kein durchsetzbarer Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder. Ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung sei nicht einmal behauptet worden. Daher komme es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat dem Dritt- und dem Viertbeklagten eine mit den verbundenen Unternehmen verrechenbare zusätzliche Vergütung zugestanden habe.
Die Rechtsauffassung, Dritt- und Viertbeklagter seien auf Grund der „im Gesellschafterkreis" getroffenen Vereinbarung - ohne dass die gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage näher heranzuziehen seien - zur Verrechnung ihrer Privataufwendungen berechtigt, sei unzutreffend. Die Vorgangsweise des Dritt- und des Viertbeklagten sei wegen des Verbotes der Einlagenrückgewähr unzulässig gewesen. Die Aktionäre bzw die Gesellschafter der GmbH hätten nur Anspruch auf den sich aus der Jahresbilanz ergebenden Bilanzgewinn; die Gesellschaft dürfe aber keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erbringen. Gegen diesen Grundsatz verstoßende Gesellschafterbeschlüsse seien nichtig. Innerhalb eines Konzerns stelle auch jede Zuwendung von einer Schwestergesellschaft an eine andere Schwestergesellschaft oder deren Tochtergesellschaft regelmäßig einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften dar, wenn sie nicht drittvergleichsfähig sei. Auch bei der Aktiengesellschaft sei bei offenbarer Missachtung des Verbots sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft absolut nichtig. Dies habe dem Dritt- und dem Viertbeklagten auf Grund ihrer Stellung bekannt sein müssen, sodass nicht davon die Rede sein könne, sie hätten davon ausgehen können, zur Verrechnung von Privatausgaben befugt zu sein.
Aus der Haftungsfreizeichnungserklärung vom 15. 2. 2001 sei für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil die vertretungsbefugten Organe der rechtlich selbständigen Gemeinschuldnerin nicht an dieser Erklärung beteiligt gewesen seien. Zudem hätte eine solche Erklärung ohnedies gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoßen.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei daher berechtigt. Der Fall sei vergleichbar mit der Sachlage bei einer Anweisung: Die Lieferanten hätten immer nur mit dem Dritt- und/oder dem Viertbeklagten über die Aufträge gesprochen. Da für sie ein Vertretungswille nicht erkennbar gewesen sei, hätten sie jeweils von einem Eigengeschäft des Handlenden ausgehen müssen. Das Valutaverhältnis bestehe daher rechtswirksam zwischen dem Dritt- und dem Viertbeklagten einerseits und der erst- und der zweitbeklagten Partei andererseits. Hingegen sei das Deckungsverhältnis - also das Verhältnis zwischen Dritt- und Viertbeklagten einerseits und der Gemeinschuldnerin andererseits - von Anfang an mangelhaft, weil der Dritt- und der Viertbeklagte nicht zur Verrechnung ihrer Privataufwendungen berechtigt gewesen seien. Im Hinblick auf diesen Mangel des Deckungsverhältnisses stehe der Gemeinschuldnerin eine Kondiktion gegen den Dritt- und den Viertbeklagten zu. Sie könne ihre irrtümlich und rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Zum gleichen Ergebnis führe die Wahrnehmung der Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr.
Von einer nachträglichen Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin könne keine Rede sein, zumal die in Rede stehenden Rechnungen den Organen der Gesellschaft nicht übergeben worden seien.
Ob der Dritt- und der Viertbeklagte vorsätzlich gehandelt haben, sei für den Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entscheidend.
Zur Berufung der klagenden Partei führte das Berufungsgericht aus wie folgt:
Zur MG und zur SG:
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr seien die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber ein Dritter. Dritte seien jedoch bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass Dritt- und Viertbeklagter mit der MG absichtlich zusammengewirkt haben, um die Gemeinschuldnerin zu schädigen. Dritte seien aber auch rückgabepflichtig, wenn der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt habe und der Dritte davon gewusst habe bzw sich der Missbrauch geradezu aufdrängen müsse. Dies gelte nicht nur bei der verbotenen Einlagenrückgewähr sondern ganz allgemein dann, wenn für einen Dritten ein Missbrauch der Vertretungsmacht evident gewesen sei.
Insofern seien MG und SG unterschiedlich zu behandeln.
Die MG habe über Aufforderung des Dritt- und des Viertbeklagten nicht nur den Rechnungsadressaten geändert, sondern auch deren Aufforderung entsprochen, Leistungsort und Leistungsgegenstand inhaltlich unrichtig in der Rechnung darzustellen; dies, obwohl von einem Eigengeschäft des Dritt- und des Viertbeklagten auszugehen gewesen sei. Bei einer korrekten Vorgangsweise wäre es nicht notwendig gewesen, auch inhaltlich unrichtige Rechnungen auszustellen. Schon gar nicht wäre es erforderlich gewesen, Unterlagen zu verbrennen. Da sich die MG den Forderungen des Dritt- und des Viertbeklagten gebeugt habe, habe sie zumindest grob fahrlässig an der Bewirkung der rechtsgrundlosen Zahlung der Gemeinschuldnerin mitgewirkt und sei daher rückgabepflichtig. Es bestehe daher ein Rückforderungsanspruch infolge rechtsgrundloser Leistung, sodass die Frage nach einem Schadenersatzanspruch auf sich beruhen könne.
Die MG habe überdies nach den Feststellungen im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht eine um netto S 80.000,- gelieferte Küchenplatte wegen eines Mangels gegen eine andere Platte ausgetauscht, die aber nur netto S 27.920,- gekostet habe. Dadurch sei sie auf jeden Fall bereichert, zumal sie der Gemeinschuldnerin einen höheren Betrag verrechnet habe, als mit dem Drittbeklagten vereinbart gewesen sei. Sie müsse daher den Differenzbetrag von EUR 4.541,76 zurückzahlen.
Die SG habe im Gegensatz zur MG keine inhaltlich falsche Rechnung gelegt, sondern ihre Leistungen am Privathaus des Dritt- und der Fünftbeklagten so erbracht, wie im Rechnungstext angeführt. Die SG habe lediglich über Intervention des Drittbeklagten den Adressaten der Rechnung geändert. Darin liege kein rechtswidriges Verhalten, weil es zahlreiche legale Gründe für eine Zahlungspflicht der Gemeinschuldnerin geben könne. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch scheide daher aus. Ebenso sei ein Schadenersatzanspruch gegen die SG zu verneinen. Umstände, die eine Prüfungspflicht der SG begründen könnten, seien nicht hervorgekommen. Aus ihrer Sicht sei es plausibel und nachvollziehbar gewesen, dass die Gemeinschuldnerin Leistungsempfängerin sein solle. Da der Leistungsgegenstand inhaltlich nicht verschleiert worden sei, habe sie keinen Grund gehabt, sich mit den Frage der internen Verrechnung auseinanderzusetzen. Das gegen die SG gerichtete Klagebegehren sei daher zu Recht vom Erstgericht abgewiesen worden.
Zur Fünft- und zur Sechstbeklagten:
Beiden sei gemeinsam, dass die von der MG und der SG erbrachten Leistungen in ihr (Mit-)Eigentum übergegangen seien. Sie seien aber nicht schadenersatzpflichtig, weil sie nicht rechtswidrig gehandelt haben. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus den von der Klägerin gewünschten ergänzenden Feststellungen sei ableitbar, dass die Fünft- und die Sechstbeklagte Kenntnis vom rechtswidrigen Abrechnungsvorgang gehabt hätten.
Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Fünft- und der Sechstbeklagten sei nicht erwiesen.
Allerdings könne sich die Klägerin ihnen gegenüber auf § 1041 ABGB berufen. Weil der Drittbeklagte nicht befugt gewesen sei, seine Privataufwendungen durch die Gemeinschuldnerin zahlen zu lassen, sei das Deckungsverhältnis im Dreiecksverhältnis zwischen den Lieferanten, dem Drittbeklagten und der Fünft- bzw Sechstbeklagten von Anfang an mangelhaft gewesen. Für die Fünft- und die Sechstbeklagte sei durch die Verwendung daher ein ungerechtfertigter Nutzen eingetreten, weil sie auf Kosten der Gemeinschuldnerin Miteigentümer bzw Eigentümer geworden seien. Die Fünft- und die Sechstbeklagte hafteten daher solidarisch jeweils mit der MG, die Fünftbeklagte darüber hinaus mit dem Drittbeklagten. Der der Sechstbeklagten verschaffte Nutzen entspreche dem Wert der gelieferten Küche.Allerdings könne sich die Klägerin ihnen gegenüber auf Paragraph 1041, ABGB berufen. Weil der Drittbeklagte nicht befugt gewesen sei, seine Privataufwendungen durch die Gemeinschuldnerin zahlen zu lassen, sei das Deckungsverhältnis im Dreiecksverhältnis zwischen den Lieferanten, dem Drittbeklagten und der Fünft- bzw Sechstbeklagten von Anfang an mangelhaft gewesen. Für die Fünft- und die Sechstbeklagte sei durch die Verwendung daher ein ungerechtfertigter Nutzen eingetreten, weil sie auf Kosten der Gemeinschuldnerin Miteigentümer bzw Eigentümer geworden seien. Die Fünft- und die Sechstbeklagte hafteten daher solidarisch jeweils mit der MG, die Fünftbeklagte darüber hinaus mit dem Drittbeklagten. Der der Sechstbeklagten verschaffte Nutzen entspreche dem Wert der gelieferten Küche.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die es dem Vorbringen der Klägerin entgegenhält, mit denen die Abweisung des den Dritt- und den Viertbeklagten betreffenden Mehrbegehrens bekämpft wird, sind im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse. Gleiches gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Abweisung der jeweiligen Zinsenmehrbegehren.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen
1) der Klägerin betreffend das gegen die SG gerichtete Begehren mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass diesem Begehren stattgegeben werde;
2) der MG mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Wiederherstellung des sie betreffenden Teils des Ersturteils abzuändern und
3) der Dritt- bis Sechstbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd gänzlichen Abweisung des sie betreffenden Klagebegehrens abzuändern.
Hilfsweise stellen alle Revisionswerber Aufhebungsanträge.
Die SG beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen der MG und der Dritt- bis Sechstbeklagten zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin betreffend die SG und die Revisionen der Dritt- und Viertbeklagten sind nicht berechtigt. Hingegen kommt den Revisionen der MG und der Viert- und Fünftbeklagten Berechtigung zu.