Entscheidungsgründe:
Der bis dahin als Geschäftsführer der Beklagten tätige Kläger entschloss sich in der Aufsichtsratssitzung vom 25. 8. 1999 (Mittwoch), sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden. Er wollte sich aber vorher noch rechtlich beraten lassen und zwar zu Berechtigung und Folgen des Austritts und zur Formulierung der Austrittserklärung, in die er seine Bereitschaft aufnehmen wollte, bei einer Gebarungsprüfung für Auskünfte jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Der Kläger, der keinen Vertrauensanwalt hatte, versuchte einen Salzburger Rechtsanwalt zu kontaktieren, den er kannte, weil er die Beklagte einige Jahre zuvor vertreten hatte. Mehrere Versuche, diesen Anwalt am 26. 8. 1999 telefonisch zu erreichen, blieben ebenso erfolglos, wie eine Bitte um Rückruf. Erst am 27. 9. 1999 (Freitag) gegen Abend konnte er den Rechtsanwalt telefonisch erreichen. Bei diesem Telefongespräch befand der Rechtsanwalt ein vom Kläger entworfenes Austrittsschreiben als in Ordnung. Am Samstag, dem 28. 8. 1999, verfasste der Kläger schließlich die endgültige Version seines Austrittsschreibens, das er am Montag, dem 30. 8. 1999, knapp vor 15:00 Uhr, zur Post gab.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen beschloss der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 7. 9. 1999, den vorzeitigen Austritt des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und seine Entlassung auszusprechen.
Das Erstgericht erachtete den Austritt als verspätet und wies mit Teilurteil das Klagebegehren, soweit es auf den Zuspruch beendigungsabhängiger Ansprüche gerichtet ist, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erachtete den Einwand des Beklagten, dass das erstinstanzliche Verfahren infolge des Unterbleibens der Einvernahme von Zeugen mangelhaft geblieben sei, als nicht berechtigt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschten Feststellungen - er habe keinen anderen als den kontaktierten Rechtsanwalt im Raum Salzburg gekannt; der Aufsichtsrat habe keinen Beschluss über eine Entlassung gefasst, sondern nur beschlossen, den "vorzeitigen Antrag bzw. die Kündigung" des Geschäftsführers "in dieser Form" zu akzeptieren - seien nicht geeignet, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Eine vom wiedergegebenen Einwand unabhängige Rechtsrüge habe der Kläger nicht erhoben.
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: