Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das von der Klägerin gekaufte Bild nicht echt ist, haben die Vorinstanzen den Anspruch der Klägerin zu Recht verneint:
Zur Verjährung und den dagegen erhobenen Arglisteinwand:
Nach der Rechtsprechung kann sich der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen (RIS-Justiz RS0014826, RS0014832, RS0014838, RS0034537). Ein solches Verhalten ist dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen: Weder hat er aktiv dazu beigetragen, die Klägerin von einer Geltendmachung ihrer allfälligen Rechte abzuhalten, noch hat er sonst den Eindruck erweckt, einer Irrtumsanfechtung oder Gewährleistungsansprüchen den Einwand der Verjährung nicht entgegensetzen zu wollen (RIS-Justiz RS0014838 [T5]). Dass der Beklagte nachträglich mit von ihm nicht geteilten Zweifeln anderer - sei es auch sachverständiger - Personen hinsichtlich der Echtheit anderer Bilder konfrontiert wurde, verpflichtete den Beklagten genauso wenig zu aktivem Handeln gegenüber der Klägerin wie der Umstand, dass diese später noch andere Käufe bei ihm tätigte, die in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft standen. Wie unten noch darzulegen sein wird, besteht auch keine allgemeine nachvertragliche Aufklärungspflicht, deren Missachtung den Einwand der Verjährung als treuwidrig erscheinen ließe.
Zum Schadenersatzanspruch:
Den Händler trifft grundsätzlich die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung, wobei der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgebend ist (RIS-Justiz RS0026094). Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0026535). Die „Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben (RIS-Justiz RS0026524). Genau zu den in Kunsthändlerkreisen üblichen Vorkehrungen bei Ankauf von Kunstgegenständen und deren Einhaltung durch den Kläger hat das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hatte von einem anderen Kunsthändler gekauft, der in Expertenkreisen unbestritten als Übernehmer eines Gutteils der Verlassenschaft nach Oskar Laske galt, was sich nicht zuletzt auch aus dem Vorhandensein höchstpersönlicher Dokumente des Künstlers beim Verkäufer ergeben hatte. Darüber hinaus hatten dort auch andere Kunsthändler bereits eine Reihe von Laske-Bildern erworben und in Verkehr gesetzt. Das Argument der Klägerin, der Beklagte hätte wegen des großen Umfangs seines Einkaufs eine weitere Expertise einholen müssen, überzeugt im Verhältnis der Streitteile zueinander schon deshalb nicht, weil die Klägerin ja nur ein einziges Bild aus dem vom Beklagten angeschafften Bilderbestand erworben hat. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die unterbliebene Einvernahme eines weiteren Käufers, die das Wissen des Beklagten um eine Fälschung bewiesen hätte, rügt, übersieht sie, dass die unterbliebene Einvernahme des Zeugen als (richtigerweise) primärer Verfahrensmangel nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn er in der Berufung - wie hier - nicht gerügt wurde (Kodek in Rechberger ZPO3, § 503 Rz 8). Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das verfahrensgegenständliche Bild eine Fälschung ist, ist dem Beklagten der ihm nach § 1298 ABGB obliegende Gegenbeweis mangelnden Verschuldens beim Verkauf des Bildes an die Klägerin gelungen.Den Händler trifft grundsätzlich die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung, wobei der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB maßgebend ist (RIS-Justiz RS0026094). Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0026535). Die „Sachverständigenhaftung" nach Paragraph 1299, ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben (RIS-Justiz RS0026524). Genau zu den in Kunsthändlerkreisen üblichen Vorkehrungen bei Ankauf von Kunstgegenständen und deren Einhaltung durch den Kläger hat das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hatte von einem anderen Kunsthändler gekauft, der in Expertenkreisen unbestritten als Übernehmer eines Gutteils der Verlassenschaft nach Oskar Laske galt, was sich nicht zuletzt auch aus dem Vorhandensein höchstpersönlicher Dokumente des Künstlers beim Verkäufer ergeben hatte. Darüber hinaus hatten dort auch andere Kunsthändler bereits eine Reihe von Laske-Bildern erworben und in Verkehr gesetzt. Das Argument der Klägerin, der Beklagte hätte wegen des großen Umfangs seines Einkaufs eine weitere Expertise einholen müssen, überzeugt im Verhältnis der Streitteile zueinander schon deshalb nicht, weil die Klägerin ja nur ein einziges Bild aus dem vom Beklagten angeschafften Bilderbestand erworben hat. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die unterbliebene Einvernahme eines weiteren Käufers, die das Wissen des Beklagten um eine Fälschung bewiesen hätte, rügt, übersieht sie, dass die unterbliebene Einvernahme des Zeugen als (richtigerweise) primärer Verfahrensmangel nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn er in der Berufung - wie hier - nicht gerügt wurde (Kodek in Rechberger ZPO3, Paragraph 503, Rz 8). Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das verfahrensgegenständliche Bild eine Fälschung ist, ist dem Beklagten der ihm nach Paragraph 1298, ABGB obliegende Gegenbeweis mangelnden Verschuldens beim Verkauf des Bildes an die Klägerin gelungen.
Zum behaupteten Verstoß gegen nachvertragliche Sorgfalts/Aufklärungspflichten: In Lehre und Rechtsprechung (Rummel in Rummel ABGB I3 § 859 Rz 30; Binder in Schwimann ABGB IV3 § 914 Rz 232; 1 Ob 93/00h; 3 Ob 68/98s; SZ 60/50 ua) werden - entsprechend den Rechten aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen - auch nachvertragliche Pflichten bejaht, die dem Vertragspartner gegenüber zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter zu sorgfältigem Verhalten verpflichten. Diese werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet (zB aus der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn nach § 2 HVG bzw § 5 HVertrG: RIS-Justiz RS0062451; RS0062474). Auf eine solche gesetzliche, zu besonderer nachvertraglicher Sorgfalt verpflichtende Bestimmung kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche, das heißt über den Zeitpunkt der Erfüllung hinaus fortwirkende, Sorgfaltspflichten wird in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung im Sinne des § 914 ABGB gesehen. So können weiter wirkende Verhaltenspflichten auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass diesem für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RIS-Justiz RS0018232). In erster Linie ist in diesem Zusammenhang an absolut geschützte Rechte des anderen zu denken, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (s das Beispiel bei Rummel [in Rummel ABGB I3 § 859 Rz 30]: Warnung vor einer gefährlichen Ware bzw Pflicht zu deren Rückholung; s 1 Ob 93/00h: Warnpflicht des früheren Bestandgebers betreffend die Gefahr, dass ein durch Rodung seines Windschutzes beraubter einzelner Baum besonders umsturzgefährdet ist). Daneben wurden in Einzelfällen nachvertragliche Pflichten auch dann bejaht, wenn dem anderen ein eindeutiger Vorteil, hingegen dem (früheren) Schuldner kein Nachteil erwuchs (SZ 36/68, SZ 60/50, 3 Ob 68/98s). Nach der Rechtsprechung haben daher nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen (vgl 3 Ob 68/98s).Zum behaupteten Verstoß gegen nachvertragliche Sorgfalts/Aufklärungspflichten: In Lehre und Rechtsprechung (Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 859, Rz 30; Binder in Schwimann ABGB IV3 Paragraph 914, Rz 232; 1 Ob 93/00h; 3 Ob 68/98s; SZ 60/50 ua) werden - entsprechend den Rechten aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen - auch nachvertragliche Pflichten bejaht, die dem Vertragspartner gegenüber zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter zu sorgfältigem Verhalten verpflichten. Diese werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet (zB aus der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn nach Paragraph 2, HVG bzw Paragraph 5, HVertrG: RIS-Justiz RS0062451; RS0062474). Auf eine solche gesetzliche, zu besonderer nachvertraglicher Sorgfalt verpflichtende Bestimmung kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche, das heißt über den Zeitpunkt der Erfüllung hinaus fortwirkende, Sorgfaltspflichten wird in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung im Sinne des Paragraph 914, ABGB gesehen. So können weiter wirkende Verhaltenspflichten auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass diesem für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RIS-Justiz RS0018232). In erster Linie ist in diesem Zusammenhang an absolut geschützte Rechte des anderen zu denken, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (s das Beispiel bei Rummel [in Rummel ABGB I3 Paragraph 859, Rz 30]: Warnung vor einer gefährlichen Ware bzw Pflicht zu deren Rückholung; s 1 Ob 93/00h: Warnpflicht des früheren Bestandgebers betreffend die Gefahr, dass ein durch Rodung seines Windschutzes beraubter einzelner Baum besonders umsturzgefährdet ist). Daneben wurden in Einzelfällen nachvertragliche Pflichten auch dann bejaht, wenn dem anderen ein eindeutiger Vorteil, hingegen dem (früheren) Schuldner kein Nachteil erwuchs (SZ 36/68, SZ 60/50, 3 Ob 68/98s). Nach der Rechtsprechung haben daher nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen vergleiche 3, Ob 68/98s).
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat (§ 510 Abs 3 ZPO), sind auch an die Ausstellung der Echtheitsbestätigung vom 28. 11. 2006, somit später als 3 Jahre nach dem Kauf, keine besonderen Schadenersatzansprüche der Klägerin zu knüpfen, weil dadurch ein weiterer Schaden nicht entstanden ist.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sind auch an die Ausstellung der Echtheitsbestätigung vom 28. 11. 2006, somit später als 3 Jahre nach dem Kauf, keine besonderen Schadenersatzansprüche der Klägerin zu knüpfen, weil dadurch ein weiterer Schaden nicht entstanden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.