Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts unzulässig.
1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.
2. Der Beklagte richtet sich gegen die Beurteilung, dass die Lieferantin bzw ihr Mitarbeiter nicht der Klägerin zuzurechnen sei.
Die Kriterien zur Beurteilung dieser Frage sind in der Rechtsprechung geklärt und wurden auch jüngst in einem – ein vergleichbares Finanzierungsleasing der Klägerin betreffenden – Parallelfall (4 Ob 41/19m) wie folgt dargelegt:
„3.2 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung ist eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört (RS0016309; 4 Ob 44/11s; 3 Ob 93/16x jeweils mwN). Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn bzw mit Vollmacht oder Anscheinsvollmacht ausgestattet sein, er muss vom Geschäftsherrn aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein (2 Ob 176/10m). Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines solchen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen, den er selbst veranlasst hätte (RS0016200). In mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurden beispielsweise Immobilienmakler als Verhandlungsgehilfen ihrer Auftraggeber angesehen (2 Ob 176/10m; 6 Ob 25/16v).„3.2 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung ist eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, nicht Dritter im Sinn des Paragraph 875, ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört (RS0016309; 4 Ob 44/11s; 3 Ob 93/16x jeweils mwN). Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn bzw mit Vollmacht oder Anscheinsvollmacht ausgestattet sein, er muss vom Geschäftsherrn aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein (2 Ob 176/10m). Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines solchen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen, den er selbst veranlasst hätte (RS0016200). In mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurden beispielsweise Immobilienmakler als Verhandlungsgehilfen ihrer Auftraggeber angesehen (2 Ob 176/10m; 6 Ob 25/16v).
3.3 Nach diesen Grundsätzen bedarf es für die Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe im Sinn des § 875 ABGB eines besonderen Zurechnungselements. Dieses Element besteht darin, dass die Person 'auf der Seite des Erklärungsgegners' (Geschäftspartners des Irrenden) und damit für diesen auftritt. Dazu muss er vom Erklärungsgegner mit der Verhandlungsführung beauftragt oder mit einem bestimmten Aufgabenbereich, zu dem die Verhandlungsführung zählt, betraut worden sein.“3.3 Nach diesen Grundsätzen bedarf es für die Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe im Sinn des Paragraph 875, ABGB eines besonderen Zurechnungselements. Dieses Element besteht darin, dass die Person 'auf der Seite des Erklärungsgegners' (Geschäftspartners des Irrenden) und damit für diesen auftritt. Dazu muss er vom Erklärungsgegner mit der Verhandlungsführung beauftragt oder mit einem bestimmten Aufgabenbereich, zu dem die Verhandlungsführung zählt, betraut worden sein.“
Die Entscheidung erfolgte auch unter ausführlicher Analyse jener höchstgerichtlichen Entscheidungen, die der Beklagte hier nennt.
3. Wie in dem der Entscheidung 4 Ob 41/19m zugrunde liegenden Sachverhalt lässt sich auch hier den Feststellungen gerade nicht entnehmen, dass der Mitarbeiter der Lieferantin von der Klägerin beauftragt war. Es bestehen nach den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Lieferantin Verhandlungsgehilfe der Klägerin gewesen wäre. Erst nachdem sich der Beklagte zur Anschaffung des Geräts entschieden hatte, wurde die Finanzierungsanfrage im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts an die Klägerin gestellt; bis dahin war die Klägerin in das Geschäft nicht involviert. Die Lieferantin war auch nicht vorab zum Zweck der Vermittlung mit Formularen oder Geschäftsunterlagen der Klägerin ausgestattet. In der Folge wurden die Vertragsunterlagen von der Klägerin nur zu dem Zweck an die Lieferantin übermittelt, diese vom Beklagten unterfertigen zu lassen. Hinzu kommt, dass nach den Bestimmungen des Leasingvertrags der Lieferant ausdrücklich nicht berechtigt war, Erklärungen für die Klägerin abzugeben oder entgegenzunehmen.
Davon ausgehend hält sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Lieferantin nicht mit der Verhandlungsführung für die Klägerin beauftragt war, sondern dieser lediglich eine bloße Botentätigkeit zukam, weshalb sie der Klägerin nicht als Verhandlungsgehilfin zuzurechnen ist, auch im vorliegenden Fall im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
4. Auch soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Vertreter der Lieferantin zumindest als Anscheinsgehilfe der Klägerin anzusehen sei, wurde bereits zu 4 Ob 41/19m (mwN) Stellung genommen. Hervorzuheben ist, dass auch für die Qualifikation als Anscheinsgehilfe ein besonderes Zurechnungselement erforderlich ist, das darin besteht, dass der Gehilfe zumindest scheinbar – aufgrund eines vom scheinbaren Geschäftsherrn ausgehenden Rechtsscheins – in dessen Pflichtenprogramm gegenüber dem Vertragspartner einbezogen war. Der Geschäftsherr hat in diesem Zusammenhang nämlich nur für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenhaftung besteht, wofür vorausgesetzt ist, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Gehilfeneigenschaft erweckt. Dies erfordert zumindest ein bewusstes, nach außen erkennbares Gewährenlassen des Gehilfen, wofür im Anlassfall ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen.
5. Die Ausführungen der Revision zur Verletzung der „erstmaligen Verschaffungspflicht“ gehen von Mängeln des Geräts und daraus resultierenden Gewährleistungsansprüchen des Beklagten aus. Diesen Erwägungen steht hier entgegen, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass das Gerät bei Übernahme durch den Beklagten schon gebraucht war. Das Erstgericht konnte auch nicht feststellen, ob die Stromstöße, die der Beklagte als Mangel geltend macht, lediglich an der Einstellung des Geräts oder an einer Netz- oder Gerätefehlfunktion lagen. Soweit der Beklagte geltend macht, ein Sachverständiger hätte nicht nur die In-Verkehr-Bringung bzw „Zulassung“ sowie die Betriebssicherheit des Geräts überprüfen können, sondern auch, ob das Gerät gebraucht statt neu gewesen wäre, so hat das Berufungsgericht in einem solchen Vorbringen keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge erkannt und einen Verfahrensmangel verneint. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildet keinen Revisionsgrund (RS0042963; zur Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zB [T64]).
6. Auf die Frage der Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen vereinbarten Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen des Leasingnehmers im Sale-and-lease-back (s dazu jüngst 4 Ob 90/19t) kommt es danach nicht an.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.