Entscheidungsgründe:
Die Kläger erwarben 1973 oder 1974 eine Liegenschaft, um darauf ein Hotel zu errichten. Da sie auch die Errichtung von Sporteinrichtungen (insbesondere von Tennisplätzen) planten, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Erwerb der dafür benötigten Grundflächen verfügten, schlossen sie mit dem Verkäufer der Liegenschaft einen Pachtvertrag über das in dessen Eigentum stehende Nachbargrundstück ab, an dem ihnen überdies ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Die Kläger errichteten auf diesem (Nachbar-)grundstück auf ihre Kosten zwei Tennisplätze.
An den von den Klägern auf der gekauften Liegenschaft errichteten Hotel-Appartements wurde Ehegattenwohnungseigentum der Kläger begründet.
Auf Grund von hier nicht näher interessierenden geschäftlichen Transaktionen befanden sich zuletzt 10Hotelappartements und die beiden Tennisplätze im Besitz verschiedener Gesellschaften bzw Personen. In der Folge beriefen sich die Kläger auf die Nichtigkeit der diesen Transaktionen zugrunde liegenden Verträge und begehrten im Verfahren 1 C 551/98 des BG Schladming von den betroffenen Gesellschaften bzw Personen die Räumung der 10Appartements und der beiden Tennisplätze wegen titelloser Benützung. Die Kläger, die in diesem Verfahren ab der Tagsatzung vom 27. 11. 1998 durch die Beklagte vertreten wurden, vertraten den Rechtsstandpunkt, dass es sich bei den beiden Tennisplätzen um Superädifikate handle.
Mit Urteil vom 23. 3. 2000 wies das BG Schladming das zu 1 C 551/98 erhobene Klagebegehren mangels aktiver Klagelegitimation der Kläger ab, wobei es im Zusammenhang mit den Tennisplätzen als nicht feststellbar erachtete, dass es sich dabei um Superädifikate handle. Dieses Urteil wurde von der zweiten Instanz bestätigt. Einer dagegen erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof jedoch zu 4 Ob 320/00p iSd Aufhebung der Entscheidung über das die Appartements betreffende Begehren Folge, wobei er davon ausging, dass die Entscheidung über die Räumung der Tennisplätze mangels jeglicher Ausführungen in der Revision als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Nunmehr begehren die Kläger von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von EUR 94.477,- sA. Sie habe es als Rechtsvertreterin der Kläger schuldhaft unterlassen, die zur Durchsetzung des die Tennisplätze betreffenden Räumungsbegehrens erforderlichen Schritte zu setzen. Weder habe sie in erster Instanz hinreichendes Vorbringen zum Nachweis dafür erstattet, dass es sich bei den Tennisplätzen um Superädifikate handle und die Kläger daher aktiv klagelegitimiert seien, noch habe sie im Rechtsmittelverfahren die gegenteiligen Ausführungen der Gerichte hinreichend bekämpft. Wegen dieses Kunstfehlers sei das die Tennisplätze betreffende Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen worden, sodass die Kläger keine Möglichkeit hätten, sich den Besitz an ihren Superädifikaten zu verschaffen. Dadurch sei ihnen der geltend gemachte Schaden (aufgewendete Baukosten als Untergrenze des Verkehrswertes) entstanden. Zudem hätten die Kläger die Tennisplätze verkaufen können, was ihnen nunmehr nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Kläger seien nach wie vor nicht in der Lage, ihre von ihnen behauptete Rechtsstellung als Eigentümer der Tennisplätze schlüssig zu behaupten oder nachzuweisen. Die Beklagte habe ihnen den behaupteten Schaden daher nicht zugefügt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im Wesentlichen fest, dass zwischen dem Zweitkläger und dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Tennisplätze errichtet wurden, ein Pachtvertrag (Pachtzins S 6.000,- pro Jahr) abgeschlossen wurde. Der Zweitkläger sei bei allen anderen Verhandlungen auch im Namen der Erstklägerin aufgetreten, nicht aber beim Abschluss des Pachtvertrages. Den Vertragsparteien war bewusst, dass auf dem Pachtgrundstück zwei Tennisplätze für die Hotelanlage auf Kosten der Kläger errichtet werden sollten, was in der Folge auch geschah. Den Parteien war zudem bewusst, dass - auch zur Absicherung der Investitionen der Kläger - die Dauer des Pachtvertrages mit dem Bestand des soeben erbauten Hotels korrelieren sollte. Der Boden des (flachen) Grundstücks wurde reguliert, mit Schotter aufgefüllt, mit einem Kunstrasen versehen und mit einem Metallzaun eingezäunt, dessen Steher einbetoniert sind. An einer Seite fällt der Hang relativ steil ab; diese Seite ist naturbeschüttet und begrünt, eine Stützmauer wurde nicht errichtet. Zwischen den beiden Tennisplätzen verläuft ein vom Verpächter mit dem Traktor zu nutzender Weg. Sonstige Baulichkeiten wurden auf dem Grundstück nicht errichtet.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Die Kläger hätten weder einen Vertretungsfehler der Beklagten bewiesen, noch sei ihnen der Beweis gelungen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten der von ihnen behauptete Schaden nicht eingetreten wäre. Sie seien in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, konkret vorzubringen, welches Vorbringen bzw welche Beweisanbote die Beklagte im Vorprozess hätte erstatten müssen, um das Verfahren zu einem für die Kläger günstigen Abschluss zu bringen. Die Kläger hätten sich darauf beschränkt, der Beklagten vorzuwerfen, kein ausreichendes Vorbringen zum Beweis der Eigentümerschaft am Superädifikat erstattet und die Negativfeststellung des (damaligen) Erstgerichtes im Berufungsverfahren nicht ausreichend bekämpft zu haben. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, was die Beklagte hätte vorbringen sollen, um die Qualifikation der Tennisplätze als Superädifikat zu erreichen. Im Übrigen hätte auch weiteres Vorbringen nicht zu der von den Klägern gewünschten Qualifikation geführt, weil es sich bei den Tennisplätzen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht um Superädifikate handle. Unabhängig davon, ob es sich bei diesen Plätzen um ein Bauwerk iSd § 435 ABGB handle, seien sie schon deshalb keine Superädifikate, weil sie in Belassungsabsicht errichtet worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass das Grundbenutzungsrecht am Grund des Verpächters weder zeitlich beschränkt noch entsprechend § 560 ZPO kündbar gewesen sei. Der Parteiwillen sei auf den Ausschluss der Anfechtbarkeit zumindest für die zu erwartende Lebensdauer des eben erbauten Hotels gerichtet gewesen. Da somit von der Absicht der Erbauer auszugehen sei, die Tennisplätze auf Dauer zu belassen, handle es sich bei diesen Plätzen nicht um Superädifikate, weshalb der Beklagten aus der dem entsprechenden Qualifikation im Vorprozess kein Vorwurf zu machen sei.Die Kläger hätten weder einen Vertretungsfehler der Beklagten bewiesen, noch sei ihnen der Beweis gelungen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten der von ihnen behauptete Schaden nicht eingetreten wäre. Sie seien in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, konkret vorzubringen, welches Vorbringen bzw welche Beweisanbote die Beklagte im Vorprozess hätte erstatten müssen, um das Verfahren zu einem für die Kläger günstigen Abschluss zu bringen. Die Kläger hätten sich darauf beschränkt, der Beklagten vorzuwerfen, kein ausreichendes Vorbringen zum Beweis der Eigentümerschaft am Superädifikat erstattet und die Negativfeststellung des (damaligen) Erstgerichtes im Berufungsverfahren nicht ausreichend bekämpft zu haben. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, was die Beklagte hätte vorbringen sollen, um die Qualifikation der Tennisplätze als Superädifikat zu erreichen. Im Übrigen hätte auch weiteres Vorbringen nicht zu der von den Klägern gewünschten Qualifikation geführt, weil es sich bei den Tennisplätzen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht um Superädifikate handle. Unabhängig davon, ob es sich bei diesen Plätzen um ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB handle, seien sie schon deshalb keine Superädifikate, weil sie in Belassungsabsicht errichtet worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass das Grundbenutzungsrecht am Grund des Verpächters weder zeitlich beschränkt noch entsprechend Paragraph 560, ZPO kündbar gewesen sei. Der Parteiwillen sei auf den Ausschluss der Anfechtbarkeit zumindest für die zu erwartende Lebensdauer des eben erbauten Hotels gerichtet gewesen. Da somit von der Absicht der Erbauer auszugehen sei, die Tennisplätze auf Dauer zu belassen, handle es sich bei diesen Plätzen nicht um Superädifikate, weshalb der Beklagten aus der dem entsprechenden Qualifikation im Vorprozess kein Vorwurf zu machen sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
Soweit für die hier zu treffende Entscheidung noch von Interesse, vertrat es folgende Rechtsauffassung:
Für die Beurteilung, ob das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Beklagten den geltend gemachten Schaden verursacht habe, müsse als Vorfrage geklärt werden, ob die Tennisplätze im Vorprozess als Superädifikate hätten qualifiziert werden können. Dies sei primär davon abhängig, ob sie in Belassungsabsicht errichtet worden seien. Dafür seien nach Ansicht des Berufungsgerichtes weitere Feststellungen erforderlich, und zwar vor allem über die näheren Umstände der Einräumung des Vorkaufsrechts der Kläger und der daran anschließenden Abläufe. Insbesondere fehle die Feststellung, warum 1985 kein Kaufvertrag, sondern ein Pachtvertrag geschlossen worden sei. Auch hinsichtlich der Stützmauern liegen unterschiedliche Aussagen vor, mit denen sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Der in der Berufung erhobene Einwand der Kläger, dass bei richtiger Führung des Vorverfahrens durch die Beklagte der geltend gemachte Räumungsanspruch schon auf Grund des Pachtvertrages mit dem Grundeigentümer hätte bejaht werden müssen, sei hingegen unberechtigt. Die Kläger hätten im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, welche Behauptungen die Beklagte insofern im Vorverfahren unterlassen haben soll. Überdies könne sich der Bestandnehmer nicht mit Erfolg gegen einen Eingriff Dritter in seine Bestandrechte zur Wehr setzen, wenn der Dritte sein Benützungsrecht von jenem Bestandgeber eingeräumt erhalten habe, von dem auch der Kläger sein Recht ableite und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben habe. Zu einem Räumungsanspruch der Kläger aus dem Pachtvertrag, obwohl der Dritte die Liegenschaft auf Grund eines mit demselben Bestandgeber geschlossenen Pachtvertrages benütze, hätten die Kläger in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Sei der Pachtvertrag mit dem Grundeigentümer weiter aufrecht, stehe es dem Zeitkläger als Pächter frei, seinen Verpächter auf Zuhaltung des Vertrages zu klagen. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Appartements löse den im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, aber zwischen anderen Personen, geschlossenen Pachtvertrag nicht auf, sondern berechtige die Parteien allenfalls zu einer Anfechtung. Die Behauptung, der zweite Pachtvertrag sei unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen worden, dass die Appartements von den Klägern rechtsgültig verkauft worden seien, sei als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit, weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tennisplätze in der Absicht errichtet worden seien, sie ständig zu belassen, sei das Ersturteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil es keine oberstgerichtliche Entscheidung darüber gebe, ob Tennisplätze auf einem auf unbestimmte Zeit verpachteten Grundstück als Superädifikat zu qualifizieren seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.