Begründung:
[1] Im Verfahren AZ 21 Cg 107/10z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde die hier klagende Partei zur Zahlung von 46.486,01 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 4. 2008 an die Verlassenschaft nach M* verurteilt. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Verlassenschaft wurde zum Ersatz von Prozesskosten von 11.555,32 EUR für das erstinstanzliche Verfahren und 55,80 EUR für das Berufungsverfahren an die hier klagende Partei verpflichtet.
[2] In dem zu AZ 7 A 450/11d des Bezirksgerichts Mödling geführten Verlassenschaftsverfahren nach M* gab zunächst Dr. P* als Testamentserbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Weiters machte die Finanzprokurator namens der Republik Österreich mit der Behauptung mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin das Heimfallsrecht geltend. Nach dem Tod von Dr. P* gab die Verlassenschaft nach Dr. P*, vertreten durch die dort bedingt erbantrittserklärte Erbin, die Erklärung ab, das Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen. Diese Erklärung wurde vom Gericht mit Beschluss vom 12. 11. 2018 (ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) zur Kenntnis gekommen.
[3] Im wiederaufzunehmenden Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, AZ 59 Cg 68/18f, beantragte die hier beklagte, dort klagende Partei (idF „Kläger“), die hier klagende, dort beklagte Partei (idF: „Beklagte“) zur Zahlung von 27.321,13 EUR zu verpflichten. Die Beklagte schulde der Verlassenschaft nach M* aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Verfahren AZ 21 Cg 107/10z 46.486,01 EUR sA. Diese Forderung sei exekutiv auf den Kläger übergegangen. [3] Im wiederaufzunehmenden Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, AZ 59 Cg 68/18f, beantragte die hier beklagte, dort klagende Partei in der Fassung „Kläger“), die hier klagende, dort beklagte Partei in der Fassung, „Beklagte“) zur Zahlung von 27.321,13 EUR zu verpflichten. Die Beklagte schulde der Verlassenschaft nach M* aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Verfahren AZ 21 Cg 107/10z 46.486,01 EUR sA. Diese Forderung sei exekutiv auf den Kläger übergegangen.
[4] Die Beklagte bestritt. Die Forderung der Verlassenschaft nach M* sei bereits vor der Pfändung durch den Kläger durch eine von ihr erklärte Aufrechnung mit einer Forderung gegen Dr. P* erloschen. Die Aufrechnung sei möglich gewesen, weil der Schuldner der Testamentserbe nach M* sei und zuvor eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe. Er habe damit die Erbschaft aufgrund des echten und formgültigen Testaments bedingt angetreten. Das nach seinem Tod von seiner Erbin willkürlich abgegebene Anerkenntnis der Ungültigkeit des Testaments zugunsten der Republik Österreich sei rechtlich irrelevant.
[5] Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 26.492,85 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Verlassenschaft nach M* sei Dr. P* bzw seiner erbantrittserklärten Erbin nie eingeantwortet worden, vielmehr sei der Heimfall an die Republik Österreich festgestellt worden. Für eine Kompensation mangle es daher an der Gegenseitigkeit. Als Drittschuldnerin hafte die Beklagte jedoch nicht für die Kosten des Exekutionsverfahrens, weil sie diese nicht kausal verursacht habe.
[6] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten nicht Folge, der des Klägers dagegen Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 27.321,13 EUR sA. Die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge trete erst mit der Rechtskraft einer Einantwortung ein. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Eine Aufrechnung der Beklagten mit den ihr angeblich gegen Dr. P* zustehenden Forderungen sei daher mangels Gegenseitigkeit rechtlich nicht möglich gewesen. Dagegen sei der Berufung des Klägers Folge zu geben, da die vom Erstgericht abgewiesenen Kosten des Exekutionsverfahrens von der Exekutionsbewilligung umfasst gewesen seien.
[7] Mit ihrer Wiederaufnahmsklage begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 7. 2020, GZ 59 Cg 68/18f-16, und des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 18. 8. 2021, GZ 59 Cg 68/18f-30. Sie habe erst am 24. 5. 2023 von dem im Verlassenschaftsverfahren nach M* ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 14. 4. 2023 (./B = ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens) erfahren. Die Begründung dieses Beschlusses widerlege den durch einen im selben Verfahren ergangenen früheren Beschluss (./A = ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) unrichtig beurkundeten Sachverhalt des Heimfalls des Nachlasses sowie dass die erbantrittserklärte Erbin nach Dr. P* dem hohen Risiko einer potentiell erfolgreichen Heimfallsklage ausgesetzt gewesen sei. Daraus ergebe sich die Berechtigung des von ihr im wiederaufzunehmenden Verfahren erstatteten Vorbringens, dass das Testament der Erblasserin nach wie vor rechtswirksam sei und dass es am Vollzug des Heimfalls fehle. Außerdem lasse sich daraus ableiten, dass der Beschluss (./A) im Verlassenschaftsverfahren zu dem sittenwidrigen (schikanösen) Zweck beantragt worden sei, die Einantwortung zu vereiteln, um der von ihr erklärten Aufrechnung nachträglich den Boden zu entziehen.
[8] Es liege damit der Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO vor, nämlich die Erwirkung der Klagsstattgebung im wiederaufzunehmenden Verfahren durch vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung einer mittelbar unrichtigen Beurkundung (ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) sowie der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nämlich die „Anfertigung/Existenz eines neuen Beweismittels“ (ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens). [8] Es liege damit der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor, nämlich die Erwirkung der Klagsstattgebung im wiederaufzunehmenden Verfahren durch vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung einer mittelbar unrichtigen Beurkundung (ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens) sowie der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, nämlich die „Anfertigung/Existenz eines neuen Beweismittels“ (ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens).
[9] Der Kläger wandte ein, dass die Wiederaufnahmsklage verspätet sei. Die erbserklärte Erbin nach Dr. P* habe im Verlassenschaftsverfahren nach M* die Erklärung abgegeben, in Folge Unwirksamkeit des Testamentes das Heimfallsrecht der Republik Österreich anzuerkennen. Zuvor sei in einem anderen Gerichtsverfahren die Geschäftsunfähigkeit von M* festgestellt worden, weshalb gravierende Gründe auch für eine Testierunfähigkeit gesprochen hätten.
[10] Das Erstgericht wies die Klage ab. Diese sei zwar fristgerecht erfolgt und der Beklagten sei auch kein Verschulden zur Last zu legen. Selbst wenn man jedoch die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten unterstelle, sei der Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens nicht (mit-)kausal für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren gewesen. Ebenso wenig sei der Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens geeignet, den Ausgang des Vorprozesses zu beeinflussen. Der rechtlichen Beurteilung im wiederaufzunehmenden Verfahren sei zugrunde gelegt worden, dass eine Einantwortung nicht erfolgt sei, weshalb die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht zur Schuldtilgung geführt habe. Ob der Republik Österreich ein Heimfallsrecht zukomme, sei nicht relevant.
[11] Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil und das vorausgegangene Verfahren ab Klage als nichtig auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Eine Wiederaufnahmsklage sei in einem Vorprüfungsverfahren einer rechtlichen Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Ergebe diese, dass die Klage schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrundes erfolglos bleiben müsse, sei sie im Sinne des § 538 ZPO unzulässig und zwingend zurückzuweisen. Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei dabei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens beinhalte keine Beurkundung einer Tatsache, sondern enthalte bloß eine rechtliche Beurteilung des Verlassenschaftsgerichts. Damit werde von der Beklagten keiner der in § 530 Abs 1 Z 3 ZPO taxativ aufgezählten Straftatbestände geltend gemacht. Dass es selbst am 14. 4. 2023 noch nicht zu einem „Heimfall“ des Nachlasses gekommen sei, stelle keine Tatsache dar, die schon vor Schluss der Verhandlung erster Instanz vorhanden gewesen sei. Damit sei aber auch der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu verneinen. Bei der Frage, ob ein „Heimfall“ erfolgt sei, handle es sich um eine Rechtsfrage. Darüber hinaus sei es bislang nicht zu einer Einantwortung des Nachlasses nach M* gekommen. Eine Tilgung der auf den Kläger übergegangenen Forderung des Nachlasses durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen allfällige Erben sei mangels Gegenseitigkeit nicht erfolgt. [11] Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil und das vorausgegangene Verfahren ab Klage als nichtig auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Eine Wiederaufnahmsklage sei in einem Vorprüfungsverfahren einer rechtlichen Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Ergebe diese, dass die Klage schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrundes erfolglos bleiben müsse, sei sie im Sinne des Paragraph 538, ZPO unzulässig und zwingend zurückzuweisen. Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei dabei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens beinhalte keine Beurkundung einer Tatsache, sondern enthalte bloß eine rechtliche Beurteilung des Verlassenschaftsgerichts. Damit werde von der Beklagten keiner der in Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO taxativ aufgezählten Straftatbestände geltend gemacht. Dass es selbst am 14. 4. 2023 noch nicht zu einem „Heimfall“ des Nachlasses gekommen sei, stelle keine Tatsache dar, die schon vor Schluss der Verhandlung erster Instanz vorhanden gewesen sei. Damit sei aber auch der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu verneinen. Bei der Frage, ob ein „Heimfall“ erfolgt sei, handle es sich um eine Rechtsfrage. Darüber hinaus sei es bislang nicht zu einer Einantwortung des Nachlasses nach M* gekommen. Eine Tilgung der auf den Kläger übergegangenen Forderung des Nachlasses durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen allfällige Erben sei mangels Gegenseitigkeit nicht erfolgt.
[12] Die Wiederaufnahmsklage sei daher unschlüssig und zurückzuweisen. Das erstinstanzliche Verfahren sei als nichtig aufzuheben.
[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten (Wiederaufnahmsklägerin) mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass „der Berufung Folge gegeben und der Wiederaufnahmsklage stattgegeben wird“.
[14] Der Kläger (Wiederaufnahmsbeklagter) beantragt, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.