Rechtssatz RS0043836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043836
Geschäftszahl
2Ob106/57; 2Ob286/57; 2Ob410/52; 2Ob94/62; 8Ob66/74; 5Ob768/79; 6Ob717/81; 8Ob558/82; 8Ob607/86; 5Ob11/04k; 3Ob160/05h; 7Ob3/10g; 6Ob120/11g; 9Ob134/25h
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 543, ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 106/57
Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 106/57
Veröff: EvBl 1957/223 S 327
- 2 Ob 286/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 2 Ob 286/57
Ähnlich; Veröff: JBl 1957,535
- 2 Ob 410/52
Entscheidungstext OGH 21.05.1952 2 Ob 410/52
Veröff: JBl 1953,130
- 2 Ob 94/62
Entscheidungstext OGH 30.03.1962 2 Ob 94/62
nur: Weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte. (T1)
- 8 Ob 66/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 8 Ob 66/74
- 5 Ob 768/79
Entscheidungstext OGH 22.01.1980 5 Ob 768/79
Auch
- 6 Ob 717/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 717/81
Vgl
- 8 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 558/82
- 8 Ob 607/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 607/86
Auch
- 5 Ob 11/04k
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 11/04k
Vgl auch
- 3 Ob 160/05h
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 160/05h
Ähnlich; nur: Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlaß der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen. (T2)
- 7 Ob 3/10g
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 3/10g
auch; Beisatz ähnlich wie T2
Beisatz: Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T3)
- 6 Ob 120/11g
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 120/11g
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 Ob 134/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 134/25h
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043836
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0020OB00106_5700000_001