Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Vorauszuschicken ist, dass nach herrschender Judikatur (vgl nur die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 20) auch solche Rechtsmittel als Revisionsrekurse dem § 528 ZPO unterliegen, die sich gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss erster Instanz durch das Rekursgericht wenden. Das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist somit als Revisionsrekurs zu behandeln.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Vorauszuschicken ist, dass nach herrschender Judikatur vergleiche nur die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 20) auch solche Rechtsmittel als Revisionsrekurse dem Paragraph 528, ZPO unterliegen, die sich gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss erster Instanz durch das Rekursgericht wenden. Das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist somit als Revisionsrekurs zu behandeln.
Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, dass das Rekursgericht bei seinem Bewertungs- und Unzulässigkeitsausspruch die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthaltene Einschränkung nicht beachtet hat. Die dort genannten Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO sind im Hinblick auf die Anfechtung insofern privilegiert, als ein Revisionsrekurs bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO stets zulässig ist, weshalb eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands zu unterbleiben hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil in einer Bestandsache über die Räumung des Bestandobjekts zu entscheiden ist.Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, dass das Rekursgericht bei seinem Bewertungs- und Unzulässigkeitsausspruch die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthaltene Einschränkung nicht beachtet hat. Die dort genannten Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO sind im Hinblick auf die Anfechtung insofern privilegiert, als ein Revisionsrekurs bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stets zulässig ist, weshalb eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands zu unterbleiben hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, weil in einer Bestandsache über die Räumung des Bestandobjekts zu entscheiden ist.
Der (vom Gesetz nicht gedeckte) Bewertungsausspruch ist somit für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Das gilt auch für den (darauf aufbauenden) Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig. Unrichtig ist die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob bzw unter welchen Umständen ein amtswegiger Erstreckungsbeschluss einer (abgesonderten) Anfechtung unterliegt. In SZ 27/237 wurde im Fall einer vom Erstgericht beschlossenen Erstreckung „auf unbestimmte Zeit" die Zulässigkeit einer Bekämpfung des Erstreckungsbeschlusses mit dem Argument bejaht, dass der im Zusammenhang mit der Ankündigung der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen eine Prozesspartei gefasste Beschluss seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluss (Unterbrechung bis zur Entscheidung über den Entmündigungsantrag) gleichkomme, und ausgesprochen, in einem solchen Fall sei ein Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluss zulässig. Diese Judikatur wurde in der Folge aufrecht erhalten. Zu 1 Ob 8/94 wurde unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, gegen die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit sei ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, ohne dass dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheide aber über die Zulässigkeit der Anfechtung die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, was im angeführten Fall verneint wurde.Der (vom Gesetz nicht gedeckte) Bewertungsausspruch ist somit für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Das gilt auch für den (darauf aufbauenden) Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Unrichtig ist die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob bzw unter welchen Umständen ein amtswegiger Erstreckungsbeschluss einer (abgesonderten) Anfechtung unterliegt. In SZ 27/237 wurde im Fall einer vom Erstgericht beschlossenen Erstreckung „auf unbestimmte Zeit" die Zulässigkeit einer Bekämpfung des Erstreckungsbeschlusses mit dem Argument bejaht, dass der im Zusammenhang mit der Ankündigung der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen eine Prozesspartei gefasste Beschluss seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluss (Unterbrechung bis zur Entscheidung über den Entmündigungsantrag) gleichkomme, und ausgesprochen, in einem solchen Fall sei ein Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluss zulässig. Diese Judikatur wurde in der Folge aufrecht erhalten. Zu 1 Ob 8/94 wurde unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, gegen die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit sei ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, ohne dass dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheide aber über die Zulässigkeit der Anfechtung die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme, was im angeführten Fall verneint wurde.
Da im vorliegenden Fall von einer Erstreckung, die einer Unterbrechung gleichzuhalten wäre, keine Rede sein kann, ist das Rekursgericht von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen.