Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 508/94; 1 Ob 575/93 = Jus Extra 1994/1493; 3 Ob 44/93 = Jus Extra 1993/1379; AnwBl 1992, 916 ua) unter Berufung auf Fasching (Lehrbuch2 Rz 2015/1 und unter ausdrücklicher Ablehnung eines Teils der Lehre (Hinweise in 1 Ob 575/93) ausgesprochen, daß unter dem - erst durch die WGN 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriff "Revisionsrekurs" iS des § 528 ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse, sondern auch solche gegen Formalbeschlüsse des Rekursgerichtes zu verstehen seien. Es bestehe daher keine durch teleologische Reduktion herbeizuführende unechte Gesetzeslücke, die durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Norm (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) zu schließen wäre. Die in 9 Ob A 246/93 ausgedrückte gegenteilige Auffassung ist vereinzelt geblieben. Demnach ist bei einem 50.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - die Anfechtung eines ein Rechtsmittel zurückweisenden Beschlusses durch das Rekursgericht jedenfalls vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Hier indes liegt in Wahrheit kein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluß, sondern ein bestätigender Beschluß iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 508/94; 1 Ob 575/93 = Jus Extra 1994/1493; 3 Ob 44/93 = Jus Extra 1993/1379; AnwBl 1992, 916 ua) unter Berufung auf Fasching (Lehrbuch2 Rz 2015/1 und unter ausdrücklicher Ablehnung eines Teils der Lehre (Hinweise in 1 Ob 575/93) ausgesprochen, daß unter dem - erst durch die WGN 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriff "Revisionsrekurs" iS des Paragraph 528, ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse, sondern auch solche gegen Formalbeschlüsse des Rekursgerichtes zu verstehen seien. Es bestehe daher keine durch teleologische Reduktion herbeizuführende unechte Gesetzeslücke, die durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Norm (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) zu schließen wäre. Die in 9 Ob A 246/93 ausgedrückte gegenteilige Auffassung ist vereinzelt geblieben. Demnach ist bei einem 50.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - die Anfechtung eines ein Rechtsmittel zurückweisenden Beschlusses durch das Rekursgericht jedenfalls vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Hier indes liegt in Wahrheit kein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluß, sondern ein bestätigender Beschluß iS des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.
Die Zulässigkeit der Anfechtung von Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses hängt ausschließlich davon ab, ob gegen Punkt 2. ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war. Denn gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage (JBl 1980, 379 = RZ 1981/57) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Nach § 515 ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung zur Geltung bringen.Die Zulässigkeit der Anfechtung von Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses hängt ausschließlich davon ab, ob gegen Punkt 2. ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war. Denn gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage (JBl 1980, 379 = RZ 1981/57) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Nach Paragraph 515, ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung zur Geltung bringen.
In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, zwar sei die Zurückweisung eines Rechsmittels durch die erste oder zweite Instanz grundsätzlich anfechtbar, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden habe. Nehme das Gericht zweiter Instanz aber eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis (etwa wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses) verneint habe, so sei ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen und der formale Teil dann unbeachtlich (NZ 1986, 44 mit Anm von Hofmeister in NZ 1986, 46; RZ 1984/21; RZ 1977/37; 7 Ob 565/90, 5 Ob 11/79 ua; Fasching IV 453 f). Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muß. Dies ist hier der Fall. Die Erstreckung einer Tagsatzung ist - nach Fasching Lehrbuch2 Rz 564 nur als gut zu begründende Ausnahme - zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt wird, ist ungeachtet der Tatsache, daß § 141 erster Satz ZPO nur von vier Wochen überschreitenden Ersteckungen spricht, ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt (SZ 27/237, SZ 3/63 ua), ohne daß dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheidet aber über die Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses auf Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt. Wenn daher das Rekursgericht - wie hier - aufgrund dieser sachlichen Prüfung zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, zwar sei die Zurückweisung eines Rechsmittels durch die erste oder zweite Instanz grundsätzlich anfechtbar, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden habe. Nehme das Gericht zweiter Instanz aber eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis (etwa wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses) verneint habe, so sei ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen und der formale Teil dann unbeachtlich (NZ 1986, 44 mit Anmerkung von Hofmeister in NZ 1986, 46; RZ 1984/21; RZ 1977/37; 7 Ob 565/90, 5 Ob 11/79 ua; Fasching römisch vier 453 f). Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muß. Dies ist hier der Fall. Die Erstreckung einer Tagsatzung ist - nach Fasching Lehrbuch2 Rz 564 nur als gut zu begründende Ausnahme - zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt wird, ist ungeachtet der Tatsache, daß Paragraph 141, erster Satz ZPO nur von vier Wochen überschreitenden Ersteckungen spricht, ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt (SZ 27/237, SZ 3/63 ua), ohne daß dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheidet aber über die Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses auf Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt. Wenn daher das Rekursgericht - wie hier - aufgrund dieser sachlichen Prüfung zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Demgemäß ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.