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Entscheidung 1 Ob 8/94×

Entscheidung 1 Ob 8/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob8/94(1Ob9/94)

Entscheidungsdatum

29.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 109.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23.Dezember 1993, GZ 4 a R 39,40/93-75, womit die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.September 1993, GZ 40 Cg 178/92-67, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung zuletzt die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von 109.000 S sA. Der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Senats des Erstgerichtes verkündete in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. September 1993 nach Umfrage bzw geheimer Beratung die Beschlüsse, daß 1. eine vom Klagevertreter an einen Zeugen gestellte Frage nicht zugelassen und 2. die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zwecks Beischaffung der am 27.September 1993 (in dieser Tagsatzung) vom Kläger beantragten Akten und allfälliger weiterer Zeugeneinvernahmen sowie der Einvernahme des Klägers als Partei (auf unbestimmte Zeit) erstreckt werde. Die vom Kläger gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurse wies das Gericht zweiter Instanz als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses sei unanfechtbar. Die Rechtsprechung knüpfe die Zulässigkeit eines Rekurses iS des Paragraph 141, ZPO an die Voraussetzung, daß ein derartiger Beschluß auf Erstreckung einer Tagsatzung (auf unbestimmte Zeit) seiner Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkomme. Aus im einzelnen, sich aus dem Akt ergebenden Gründen sei dies hier nicht der Fall. Punkt 1. sei nach Paragraph 515, ZPO erst mit dem nächsten zulässigen Rekurs anfechtbar.

Die zweite Instanz begründete ihren Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, damit, daß keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des formellen Rechts zu beurteilen gewesen sei; überdies sei er aber auch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO deshalb jedenfalls unzulässig, weil in Anbetracht der bekämpften Erstreckung der Tagsatzung die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung des Rekurses auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (1 Ob 508/94; 1 Ob 575/93 = Jus Extra 1994/1493; 3 Ob 44/93 = Jus Extra 1993/1379; AnwBl 1992, 916 ua) unter Berufung auf Fasching (Lehrbuch2 Rz 2015/1 und unter ausdrücklicher Ablehnung eines Teils der Lehre (Hinweise in 1 Ob 575/93) ausgesprochen, daß unter dem - erst durch die WGN 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriff "Revisionsrekurs" iS des Paragraph 528, ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse, sondern auch solche gegen Formalbeschlüsse des Rekursgerichtes zu verstehen seien. Es bestehe daher keine durch teleologische Reduktion herbeizuführende unechte Gesetzeslücke, die durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Norm (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) zu schließen wäre. Die in 9 Ob A 246/93 ausgedrückte gegenteilige Auffassung ist vereinzelt geblieben. Demnach ist bei einem 50.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - die Anfechtung eines ein Rechtsmittel zurückweisenden Beschlusses durch das Rekursgericht jedenfalls vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Hier indes liegt in Wahrheit kein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluß, sondern ein bestätigender Beschluß iS des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.

Die Zulässigkeit der Anfechtung von Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses hängt ausschließlich davon ab, ob gegen Punkt 2. ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war. Denn gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage (JBl 1980, 379 = RZ 1981/57) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Nach Paragraph 515, ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung zur Geltung bringen.

In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, zwar sei die Zurückweisung eines Rechsmittels durch die erste oder zweite Instanz grundsätzlich anfechtbar, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden habe. Nehme das Gericht zweiter Instanz aber eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis (etwa wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses) verneint habe, so sei ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen und der formale Teil dann unbeachtlich (NZ 1986, 44 mit Anmerkung von Hofmeister in NZ 1986, 46; RZ 1984/21; RZ 1977/37; 7 Ob 565/90, 5 Ob 11/79 ua; Fasching römisch vier 453 f). Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muß. Dies ist hier der Fall. Die Erstreckung einer Tagsatzung ist - nach Fasching Lehrbuch2 Rz 564 nur als gut zu begründende Ausnahme - zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt wird, ist ungeachtet der Tatsache, daß Paragraph 141, erster Satz ZPO nur von vier Wochen überschreitenden Ersteckungen spricht, ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Erstreckung ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt (SZ 27/237, SZ 3/63 ua), ohne daß dabei zwischen von Amts wegen oder auf Antrag erfolgten Erstreckungsbeschlüssen zu unterscheiden wäre. Damit entscheidet aber über die Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses auf Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit die sachlich zu überprüfende Frage, ob die Erstreckung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt. Wenn daher das Rekursgericht - wie hier - aufgrund dieser sachlichen Prüfung zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Demgemäß ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E36429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00008.94.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19940829_OGH0002_0010OB00008_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Zulässigkeit eines Rekurses gegen Erstreckungsbeschluss auf unbestimmte Zeit.
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Die Erstreckung einer Tagsatzung ist nur als gut zu begründende Ausnahme zulässig.
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