Rechtssatz RS0036353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036353
Geschäftszahl
1Ob8/94 (1Ob9/94)
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht auf Grund der sachlichen Prüfung der Frage, ob die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt, zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den OGH nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036353
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00008_9400000_001