Begründung:
Der Ehe der Eltern entstammen neben der am 14.1.1981 geborenen Natascha die am 26.2.1979 geborene Sandra und der am 21.12.1977 geborene Helmut, der nach der Aktenlage am 28.4.1995 verstorben ist (S 187).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.3.1988 wurde der Vater verpflichtet, für Natascha und Sandra ab 1.2.1988 monatliche Unterhaltsbeiträge von je S 1.500,-- zu zahlen.
Am 30.5.1996 erklärte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der beiden Kindern schriftlich ihre Zustimmung zur Vertretung der Minderjährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 212 Abs 2 ABGB).Am 30.5.1996 erklärte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der beiden Kindern schriftlich ihre Zustimmung zur Vertretung der Minderjährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.6.1996, GZ 8 C 445/96-4, wurde die Ehe der Eltern gem § 55a EheG geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die Eltern einen Vergleich, nach dessen Inhalt Sandra und Natascha in der alleinigen Obsorge der Mutter verbleiben. Der Vater verpflichtete sich, für Natascha ab 1.7.1996 monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.100,-- zu zahlen; hinsichtlich Sandra unterbleibe eine Unterhaltsvereinbarung, da das Kind bereits ca S 8.500,-- monatlich verdiene und selbsterhaltungsfähig sei. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.9.1996 pflegschaftsbehördlich genehmigt.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.6.1996, GZ 8 C 445/96-4, wurde die Ehe der Eltern gem Paragraph 55 a, EheG geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die Eltern einen Vergleich, nach dessen Inhalt Sandra und Natascha in der alleinigen Obsorge der Mutter verbleiben. Der Vater verpflichtete sich, für Natascha ab 1.7.1996 monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.100,-- zu zahlen; hinsichtlich Sandra unterbleibe eine Unterhaltsvereinbarung, da das Kind bereits ca S 8.500,-- monatlich verdiene und selbsterhaltungsfähig sei. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.9.1996 pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Am 30.8.1996 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger - offenkundig in Unkenntnis des Scheidungsvergleiches - den beiden Minderjährigen "gem. §§ 3, 4 Z 1 UVG" monatliche Unterhaltsvorschüsse in der titelmäßigen Höhe von je S 1.500,-- zu gewähren. Die zu 19 E 7125/96 des Bezirksgerichtes Hernals geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt.Am 30.8.1996 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger - offenkundig in Unkenntnis des Scheidungsvergleiches - den beiden Minderjährigen "gem. Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG" monatliche Unterhaltsvorschüsse in der titelmäßigen Höhe von je S 1.500,-- zu gewähren. Die zu 19 E 7125/96 des Bezirksgerichtes Hernals geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt.
Am 5.9.1996 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger (noch immer von einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters über S 1.500,-- je Kind ausgehend), den Vater ab 1.6.1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.400,-- je Kind zu verpflichten.
Am 9.9.1996 zog der Jugendwohlfahrtsträger - nach Einsicht in den Akt - die Unterhaltsvorschußanträge vom 30.8.1996 unter Hinweis auf laufende Überweisungen aus der Lohnexekution zurück. Der Natascha betreffende Unterhaltserhöhungsantrag wurde ebenfalls zurückgezogen. Der für Sandra gestellte Erhöhungsantrag wurde "auf monatlich S 3.100,-- ab 1.7.1996 modifiziert". Sandra verfüge derzeit über kein Einkommen und sei laufend arbeitssuchend gemeldet. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.
Am 16.1.1997 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger unter Hinweis auf den Scheidungsvergleich, der mj. Natascha "nach §§ 3, 4 Z 1 UVG" monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 3.100,-- zu gewähren. Die zu 19 E 7125/96 des Bezirksgerichtes Hernals geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Moante vor Antragstellung nicht gedeckt. Dazu wurde am 30.1.1997 ergänzend vorgebracht, daß aus der Exekution monatlich lediglich ein Betrag von S 4.000,-- überwiesen werde, sodaß die derzeitige Unterhaltsverpflichtung von insgesamt S 4.600,-- monatlich nicht zur Gänze hereingebracht werde.Am 16.1.1997 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger unter Hinweis auf den Scheidungsvergleich, der mj. Natascha "nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG" monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 3.100,-- zu gewähren. Die zu 19 E 7125/96 des Bezirksgerichtes Hernals geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Moante vor Antragstellung nicht gedeckt. Dazu wurde am 30.1.1997 ergänzend vorgebracht, daß aus der Exekution monatlich lediglich ein Betrag von S 4.000,-- überwiesen werde, sodaß die derzeitige Unterhaltsverpflichtung von insgesamt S 4.600,-- monatlich nicht zur Gänze hereingebracht werde.
Mit Beschluß vom 3.2.1997 gab das Erstgericht dem Vorschußantrag statt.
Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien namens des Bundes angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers stehe die unter Hinweis auf Eingänge aus der Exekution erfolgte Rückziehung der Vorschußanträge vom 30.8.1996 durch den Jugendwohlfahrtsträger mit dem nunmehrigen Vorbringen über die mangelnde Deckung des geschuldeten Unterhaltsbetrages nicht in Widerspruch. Die Vorschußanträge vom 30.8.1996 seien auf der Grundlage des Titels vom 8.3.1988 gestellt worden und auf die Gewährung von Vorschüssen von je S 1.500,-- monatlich gerichtet gewesen. Dem nunmehrigen Vorschußantrag liege aber der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhaltsbetrag von S 3.100,- monatlich zugrunde. Für Sandra bestehe der Unterhaltstitel vom 8.3.1988 über S 1.500,-- monatlich weiter, da sie bei der von ihr zunächst aufgenommenen Arbeit überfordert gewesen sei. Die Erklärung des Jugendwohlfahrtsträgers, daß mit exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträgen von S 4.000,-- die Unterhaltsbeträge von S 4.600,-- nicht gedeckt seien, sei daher zutreffend. Da somit der Unterhalt nicht voll gedeckt sei, sei die Titelbevorschussung gerechtfertigt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, da Rechtsfragen in der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben seien.Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, da Rechtsfragen in der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Vorschußantrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.