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Rechtssatz RS0107516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107516

Geschäftszahl

9Ob147/97a

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Rechtssatz

Eine zur Durchsetzung eines früheren (niedrigeren) Unterhaltstitels eingeleitete Exekution, die den zunächst geschuldeten Unterhalt gedeckt hat, kann die Bevorschussung wegen mangelnder Deckung des aufgrund eines späteren Titels geschuldeten höheren ("laufenden") Unterhaltes - also einen Vorschuß iS des Paragraph 3, UVG - nicht rechtfertigen. Denkbar wäre zwar, daß aus Verlauf und Ergebnis der Exekution zur Hereinbringung des früher geschuldeten Unterhaltsbeitrages erschlossen werden kann, daß die Führung einer Exekution auf den nunmehr höheren Unterhaltsbeitrag (teilweise) aussichtslos ist und daher insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG vorliegen. Derartiges muß aber im Vorschußantrag geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107516

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_0090OB00147_97A0000_001