Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stefan H*****, Kaufmann, *****, 2.) Zoran G*****, *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stefan U*****, Vorstandsmitglied, ***** , vertreten durch Mag. DDr. Paul G. Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschließung eines Gesellschafters (Streitwert EUR 21.801,85), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 1 R 134/03p-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Am 3. Dezember 2003 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien langte erst am 5. Jänner 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 3. Dezember 2003 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien langte erst am 5. Jänner 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00150.03D.0121.000
Dokumentnummer
JJT_20040121_OGH0002_0090OB00150_03D0000_000