Rechtssatz RS0061926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061926
Geschäftszahl
5Ob1574/92 (5Ob1575/92); 5Ob91/97m; 9Ob150/03d
Entscheidungsdatum
03.12.2003
Rechtssatz
Der Ausschluß eines Gesellschafters kann immer nur die ultima ratio sein. Dementsprechend streng sind die Anforderungen, die an die Verwirklichung eines Ausschließungsgrundes zu stellen sind. Ob er vorliegt, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu entscheiden, wobei nicht zuletzt auch die Verdienste des auszuschließenden Gesellschafters für das Gemeinschaftsunternehmen sowie die von ihm zu gewärtigenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ausschlusses zu berücksichtigen sind. Selbst das Verhalten der anderen Gesellschafter ist zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1574/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1574/92
Veröff: EvBl 1993/154 S 635 = WBl 1993,194 = RZ 1994/28 S 88
- 5 Ob 91/97m
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 91/97m
nur: Der Ausschluß eines Gesellschafters kann immer nur die ultima ratio sein. (T1)
- 9 Ob 150/03d
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 Ob 150/03d
nur T1; Beisatz: Dies ist gerade während der Liquidation der Gesellschaft besonders streng zu prüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061926
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01574_9200000_002