Entscheidung 9 Ob 150/03d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stefan H*****, Kaufmann, *****, 2.) Zoran G*****, *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stefan U*****, Vorstandsmitglied, ***** , vertreten durch Mag. DDr. Paul G. Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschließung eines Gesellschafters (Streitwert EUR 21.801,85), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 1 R 134/03p-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der Revisionswerber wurde die Frage der sittenwidrigen Aufkündigung einer Personengesellschaft bereits von der Rechtsprechung (3 Ob 505/76 = SZ 49/105 = GesRZ 1976,129) beantwortet, u.zw. dahin, dass auch hiebei - wie bei anderen Rechtsausübungen - das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB als Maßstab heranzuziehen ist. Das für die Annahme einer Schikane erforderliche völlige Zurücktreten anderer - legitimer - Ziele (RIS-Justiz RS0026271) bei der Rechtsausübung wird schon durch das eigene Vorbringen der Kläger wiederlegt, welche dem Beklagten gerade ein erhebliches Eigeninteresse zusinnen.Entgegen der Meinung der Revisionswerber wurde die Frage der sittenwidrigen Aufkündigung einer Personengesellschaft bereits von der Rechtsprechung (3 Ob 505/76 = SZ 49/105 = GesRZ 1976,129) beantwortet, u.zw. dahin, dass auch hiebei - wie bei anderen Rechtsausübungen - das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB als Maßstab heranzuziehen ist. Das für die Annahme einer Schikane erforderliche völlige Zurücktreten anderer - legitimer - Ziele (RIS-Justiz RS0026271) bei der Rechtsausübung wird schon durch das eigene Vorbringen der Kläger wiederlegt, welche dem Beklagten gerade ein erhebliches Eigeninteresse zusinnen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nach der der Ausschluss eines Gesellschafters nur die ultima ratio sein kann (RIS-Justiz RS0061926) und gerade während der Liquidation der Gesellschaft besonders streng zu prüfen ist, ob die weitere Mitgliedschaft des Betroffenen den anderen Gesellschaftern wirklich nicht zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0061968). Die Kläger haben wohl abstrakt auf die Möglichkeit einer Hinderung der Fortsetzung der Gesellschaft bei einem Verbleib des Beklagten hingewiesen, übersehen dabei jedoch, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Gesellschaftsvertrag keine automatische Fortsetzung nach der Kündigung vorsieht. Die von der Lehre (Koppensteiner in Straube HGB3 § 131 Rz 21 f mit zahlreichen weiteren Zitaten) bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung befürwortete Fortsetzungsmöglichkeit bedürfte indes eines einstimmigen Beschlusses der verbliebenen Gesellschafter. Die Fassung eines solchen ist aber nicht hervorgekommen.Das Urteil des Berufungsgerichtes steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nach der der Ausschluss eines Gesellschafters nur die ultima ratio sein kann (RIS-Justiz RS0061926) und gerade während der Liquidation der Gesellschaft besonders streng zu prüfen ist, ob die weitere Mitgliedschaft des Betroffenen den anderen Gesellschaftern wirklich nicht zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0061968). Die Kläger haben wohl abstrakt auf die Möglichkeit einer Hinderung der Fortsetzung der Gesellschaft bei einem Verbleib des Beklagten hingewiesen, übersehen dabei jedoch, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Gesellschaftsvertrag keine automatische Fortsetzung nach der Kündigung vorsieht. Die von der Lehre (Koppensteiner in Straube HGB3 Paragraph 131, Rz 21 f mit zahlreichen weiteren Zitaten) bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung befürwortete Fortsetzungsmöglichkeit bedürfte indes eines einstimmigen Beschlusses der verbliebenen Gesellschafter. Die Fassung eines solchen ist aber nicht hervorgekommen.
Anmerkung
E71878
9Ob150.03d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00150.03D.1203.000
Dokumentnummer
JJT_20031203_OGH0002_0090OB00150_03D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung