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Entscheidung 9 Ob 1547/95×

Entscheidung 9 Ob 1547/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1547/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, ***** vertreten durch Dr.Gernot Moser, Rechtsanwalt in Schwaz, wider die beklagte Partei Eveline P*****, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 80.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Jänner 1995, GZ 1 R 709/94-27, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 4.Mai 1994, GZ 1 C 627/93p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit den Ausführungen, eine Verjährungsverzichtserklärung des Schädigers habe die Wirkung eines Feststellungsurteils, der Geschädigte sei daher verpflichtet, vor Einbringung der Feststellungsklage den Schädiger zur Abgabe einer solchen Erklärung aufzufordern, unterstellt die Revisionswerberin, daß bei Vorliegen einer Verjährungsverzichtserklärung des Schädigers ein Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten an der Feststellung an der Haftung des Schädigers für alle ihm als Verletzten künftig entstehenden Schäden zu verneinen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn mit dem Verjährungsverzicht die gleiche Rechtslage geschaffen würde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden rechtskräftigen Urteil (siehe 3 Ob 132/82; 7 Ob 638/87; 8 Ob 713/89; vergleiche auch SZ 48/116; ÖBl 1979, 81; JBl 1981, 41; ÖBl 1983, 16; vergleiche aber JBl 1994, 624, wonach im Hinblick auf die durch die Änderung der Bestimmungen der Paragraphen 54, Absatz 4, AO, 60 Absatz 2 und 156 a Absatz 3, KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl 370 vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertungen nicht einmal bei Vorhandensein eines gleichwertigen Exekutionstitels die Gewährung des gerichtlichen Rechtsschutzes aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden dürfte und dieser Umstand lediglich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei). Da der Schuldner zur Zurücknahme des - nach Paragraph 1502, ABGB vor Ablauf der Verjährungsfrist unzulässigen, aber gegen den Verjährungseinwand die Replik der Arglist begründenden - Verjährungsverzichtes berechtigt ist (siehe SZ 47/17; SZ 62/64), bildet ein derartiger Verzicht schon aus diesem Grund keinen tauglichen Ersatz für die urteilsmäßige Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Darüber hinaus dient die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten (siehe SZ 56/36; SZ 63/51).

Soweit die Revisionswerberin vermeint, ein Feststellungsinteresse sei zu verneinen, wenn der Sachverständige zum Ergebnis komme, daß Spätfolgen nicht auszuschließen seien, sei sie darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse in diesem Fall bejaht (ZVR 1963/102 ua; zuletzt 2 Ob 602/94).

Anmerkung

E39624 09A15475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01547.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0090OB01547_9500000_000

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