Da die Erst- bis Drittbeklagten als Liegenschaftseigentümer einer Abtretung der Mietrechte an den Kläger nie zugestimmt haben (gespaltenes Bestandverhältnis: vgl MietSlg 16.139, 16.412, 17.159, 18.184, 25.132/11, 28.147, 31.196, 32.177/17, 35.191, 35.303/14, 35.768/23, 36.279/12, 38.320/51; SZ 49/159 uva), könnten sie gegenüber diesem als dritten Erwerber des Unternehmens aus der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses durch die Parteien des Bestandvertrages (zur Zulässigkeit: Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 29 Rz 33; MietSlg 34.509 ua) nur unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB, wenn sie also die Mieterin ohne eigenes Interesse geradezu zum Vertragsbruch verleitet hätten, um den Kläger zu schädigen (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 138;Da die Erst- bis Drittbeklagten als Liegenschaftseigentümer einer Abtretung der Mietrechte an den Kläger nie zugestimmt haben (gespaltenes Bestandverhältnis: vergleiche MietSlg 16.139, 16.412, 17.159, 18.184, 25.132/11, 28.147, 31.196, 32.177/17, 35.191, 35.303/14, 35.768/23, 36.279/12, 38.320/51; SZ 49/159 uva), könnten sie gegenüber diesem als dritten Erwerber des Unternehmens aus der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses durch die Parteien des Bestandvertrages (zur Zulässigkeit: Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 29, Rz 33; MietSlg 34.509 ua) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, wenn sie also die Mieterin ohne eigenes Interesse geradezu zum Vertragsbruch verleitet hätten, um den Kläger zu schädigen vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 138;
SZ 31/87, 41/45, 52/110, 55/84, 59/206; 5 Ob 544/82; 8 Ob 587/93;
MietSlg 24.484, 38.002/42 uva) zur Haftung herangezogen werden. Ein Vertragsbruch der Vermieter gegenüber der Mieterin wurde aber ebensowenig behauptet wie eine Verletzung des Vertrages (etwa Bestandsgarantie) zwischen der Mieterin und dem Kläger. Abgesehen davon ist den Vermietern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein eminentes eigenes Interesse an der Vertragsauflösung zuzubilligen.