[10] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig.
[11] 1. Wie der Revisionsrekurswerber selbst zutreffend ausführt, sieht das StBHG weder einen Regress noch – abgesehen von § 39 Abs 3 für Pensions- und Schadenersatzansprüche – eine Legalzession vor (1 Ob 29/16w). Der Antragsteller kann daher auch im Umfang der hier vom Sozialhilfeträger gewährten Leistungen nach dem StBHG seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Dass der Sozialhilfeträger im Verfahren behauptet, ein allfällig dem Antragsteller gewährtes Pflegegeld würde eingezogen werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. [11] 1. Wie der Revisionsrekurswerber selbst zutreffend ausführt, sieht das StBHG weder einen Regress noch – abgesehen von Paragraph 39, Absatz 3, für Pensions- und Schadenersatzansprüche – eine Legalzession vor (1 Ob 29/16w). Der Antragsteller kann daher auch im Umfang der hier vom Sozialhilfeträger gewährten Leistungen nach dem StBHG seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Dass der Sozialhilfeträger im Verfahren behauptet, ein allfällig dem Antragsteller gewährtes Pflegegeld würde eingezogen werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
[12] 2. Auch wenn das Erstgericht „festgestellt“ hat, dass „der Wert der vollen freien Station nicht einzubeziehen ist“, hat es damit – entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers – aber nicht festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Unterbringung in der Lebenshilfe L* Kost und Logis erhält. Nach § 3 Z 7 StBHG kommen als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung Wohneinrichtungen (§ 18) in Betracht. Nach § 18 StBHG ist die Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen des teilzeitbetreuten Wohnens die Verpflegung über den Lebensunterhalt des Bewohners selbst finanziert wird (vgl Anlage 1 Punkt I.C.2.3. der aufgrund des StBHG erlassenen StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015). [12] 2. Auch wenn das Erstgericht „festgestellt“ hat, dass „der Wert der vollen freien Station nicht einzubeziehen ist“, hat es damit – entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers – aber nicht festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Unterbringung in der Lebenshilfe L* Kost und Logis erhält. Nach Paragraph 3, Ziffer 7, StBHG kommen als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung Wohneinrichtungen (Paragraph 18,) in Betracht. Nach Paragraph 18, StBHG ist die Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen des teilzeitbetreuten Wohnens die Verpflegung über den Lebensunterhalt des Bewohners selbst finanziert wird vergleiche Anlage 1 Punkt römisch eins.C.2.3. der aufgrund des StBHG erlassenen StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015).
[13] 3.1. Daraus folgt, dass zwar nicht die Verpflegung des Antragstellers als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist, aber die Hilfe zum Wohnen. Nach herrschender Rechtsprechung bestehen, soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen (RS0009552) oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (RS0080395; RS0047456; 7 Ob 225/04w, 1 Ob 29/16w und RS0009583 zum StBHG in verschiedenen Fassungen).
[14] 3.2. Eine solche Doppelversorgung wird im Ergebnis auch ausgeschlossen, wenn Sozialhilfegesetze eine (aufgeschobene) Legalzession der bestehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche anordnen. Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz – wie hier das StBHG (abgesehen von § 39 Abs 3) – weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (RS0118565 [T2]; RS0063121 [T2]; 7 Ob 225/04w zum StBHG aF). In den übrigen Fällen bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen. [14] 3.2. Eine solche Doppelversorgung wird im Ergebnis auch ausgeschlossen, wenn Sozialhilfegesetze eine (aufgeschobene) Legalzession der bestehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche anordnen. Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz – wie hier das StBHG (abgesehen von Paragraph 39, Absatz 3,) – weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (RS0118565 [T2]; RS0063121 [T2]; 7 Ob 225/04w zum StBHG aF). In den übrigen Fällen bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen.
[15] 3.3. Für eine Berücksichtigung dieser vom Sozialhilfeträger dem Antragsteller gewährten Hilfe zum Wohnen bei der Unterhaltsfestsetzung fehlen aber geeignete Feststellungen zum angemessenen Wert dieser Hilfe.
[16] 4. Soweit der Revisionsrekurswerber den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe analog zur Rechtslage vor 2019 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wissen will, weil er durch die „verspätete“ Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers dadurch einen Vermögensnachteil erlitten habe, dass er den Familienbonus Plus nicht beziehen könne, so entspräche diese Vorgangsweise nicht den in § 231 Abs 1 ABGB festgelegten Kriterien des Kindesunterhalts. Wenn der Unterhaltspflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen für den durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, neu eingeführten und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehenden „Familienbonus Plus“ nicht erfüllt, dann kommt ihm diese steuerliche Entlastung nicht zugute. Auch zufolge der durch die Einführung des Familienbonus Plus erfolgten Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht (vgl RS0132928) ist ein Abstellen auf die Rechtslage vor 2019 nicht möglich. [16] 4. Soweit der Revisionsrekurswerber den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe analog zur Rechtslage vor 2019 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wissen will, weil er durch die „verspätete“ Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers dadurch einen Vermögensnachteil erlitten habe, dass er den Familienbonus Plus nicht beziehen könne, so entspräche diese Vorgangsweise nicht den in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB festgelegten Kriterien des Kindesunterhalts. Wenn der Unterhaltspflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen für den durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, neu eingeführten und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehenden „Familienbonus Plus“ nicht erfüllt, dann kommt ihm diese steuerliche Entlastung nicht zugute. Auch zufolge der durch die Einführung des Familienbonus Plus erfolgten Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht vergleiche RS0132928) ist ein Abstellen auf die Rechtslage vor 2019 nicht möglich.
[17] 5. Da zur Frage der Anrechnung der dem Antragsteller im Rahmen des StBHG gewährten Hilfe beim Wohnen durch Unterbringung in einer Wohneinrichtung (teilzeitbetreutes Wohnen) auf sein Eigeneinkommen Feststellungen fehlen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
[18] In Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragsgegners waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben.
[19] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [19] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.