Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes nicht vor; sie wird auch vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes nicht vor; sie wird auch vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
Die Verkehrssicherungspflichtigen müssen im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, § 1295 Rz 44, 45 mwN; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1294; ZVR 1989/28; RZ 1992/77;Die Verkehrssicherungspflichtigen müssen im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1295, Rz 44, 45 mwN; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1294,; ZVR 1989/28; RZ 1992/77;
ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023311, RS0023487, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243;
MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (6 Ob 180/99k; 7 Ob 128/00z; RIS-Justiz RS0029874; RS0110202).
Die Verkehrssicherungspflicht ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages (Schwimann/Harrer aaO § 1319a Rz 27; SZ 43/204; RIS-Justiz RS0023406); der Gastwirt eröffnet mit dem von ihm betriebenen Gasthaus einen Verkehr für jeden potentiellen Gast (vgl ZVR 1990/59). Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt; eine vorvertragliche Pflicht besteht schon gegenüber jedem Besucher als potentiellem Vertragspartner eines Gastwirtes (SZ 52/135; EvBl 1979/22). Dies bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss (ZVR 1990/59). Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem (SZ 52/135; vgl ebenso SZ 20/80). In diesem Sinn erkannte der Oberste Gerichtshof zu ZVR 1995/130, dass der Pächter eines Gipfelrestaurants in hochalpinen Schigebieten regelmäßig nicht verpflichtet ist, rund um die Uhr die Eingänge oder auch nur "Rundumgänge" um das Haus völlig gefahrfrei zu halten (vgl auch JBl 1991, 48), sondern dass es genügt, wenn die Gasträumlichkeiten samt Nebenräumen und die Zugänge dazu im unmittelbaren Bereich möglichst gesichert werden, wobei Schneeräumung oder allenfalls auch Salz- oder Splittstreuung in Frage kommen.Die Verkehrssicherungspflicht ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages (Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1319 a, Rz 27; SZ 43/204; RIS-Justiz RS0023406); der Gastwirt eröffnet mit dem von ihm betriebenen Gasthaus einen Verkehr für jeden potentiellen Gast vergleiche ZVR 1990/59). Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt; eine vorvertragliche Pflicht besteht schon gegenüber jedem Besucher als potentiellem Vertragspartner eines Gastwirtes (SZ 52/135; EvBl 1979/22). Dies bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden muss (ZVR 1990/59). Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem (SZ 52/135; vergleiche ebenso SZ 20/80). In diesem Sinn erkannte der Oberste Gerichtshof zu ZVR 1995/130, dass der Pächter eines Gipfelrestaurants in hochalpinen Schigebieten regelmäßig nicht verpflichtet ist, rund um die Uhr die Eingänge oder auch nur "Rundumgänge" um das Haus völlig gefahrfrei zu halten vergleiche auch JBl 1991, 48), sondern dass es genügt, wenn die Gasträumlichkeiten samt Nebenräumen und die Zugänge dazu im unmittelbaren Bereich möglichst gesichert werden, wobei Schneeräumung oder allenfalls auch Salz- oder Splittstreuung in Frage kommen.
Der Gastwirt hat demnach den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu streuen (SZ 52/135). Wie groß aber letztlich der Bereich des Einganges ist, den der Gastwirt zu säubern und zu streuen hat, hängt ebenfalls wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt dabei insbesondere auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an (6 Ob 722/81). Eine allgemein gültige Aussage, wie groß der zu sichernde Eingangsbereich ist, kann demnach nicht getroffen werden (vgl 4 Ob 124/98h).Der Gastwirt hat demnach den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu streuen (SZ 52/135). Wie groß aber letztlich der Bereich des Einganges ist, den der Gastwirt zu säubern und zu streuen hat, hängt ebenfalls wieder von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt dabei insbesondere auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an (6 Ob 722/81). Eine allgemein gültige Aussage, wie groß der zu sichernde Eingangsbereich ist, kann demnach nicht getroffen werden vergleiche 4 Ob 124/98h).
Der Umstand, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles (EvBl 1976/50; 4 Ob 3/99s; RIS-Justiz RS0111380). Die Lösung der Frage, ob daher der Beklagte im konkreten Fall alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (4 Ob 124/98h; 1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m ua).Der Umstand, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles (EvBl 1976/50; 4 Ob 3/99s; RIS-Justiz RS0111380). Die Lösung der Frage, ob daher der Beklagte im konkreten Fall alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (4 Ob 124/98h; 1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m ua).
Die angefochtene Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, im konkreten Fall habe der Beklagte alles Zumutbare getan und seine Streumaßnahmen seien ausreichend gewesen, um ein sicheres Betreten des Gasthauses zu gewährleisten, kann keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalles die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, erblickt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.