Begründung:
Die Klägerin stieß mit ihrem Fahrrad bei Dunkelheit und strömendem Regen gegen eine den von ihr benützten Treppelweg absperrende, von der beklagten Partei errichtete Schrankenanlage. Sie begehrte deshalb Schadenersatz von insgesamt 62.205 S für Sachschäden, Auslagen und Schmerzengeld, wobei sie bei dem von ihr mit 80.000 S bezifferten Schmerzengeldanspruch 1/4 Mitverschulden berücksichtigte. Die beklagte Partei hafte gemäß §§ 1319, 1319a und 1311 ABGB sowie nach allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht.Die Klägerin stieß mit ihrem Fahrrad bei Dunkelheit und strömendem Regen gegen eine den von ihr benützten Treppelweg absperrende, von der beklagten Partei errichtete Schrankenanlage. Sie begehrte deshalb Schadenersatz von insgesamt 62.205 S für Sachschäden, Auslagen und Schmerzengeld, wobei sie bei dem von ihr mit 80.000 S bezifferten Schmerzengeldanspruch 1/4 Mitverschulden berücksichtigte. Die beklagte Partei hafte gemäß Paragraphen 1319, 1319 a und 1311 ABGB sowie nach allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei weder Eigentümer noch Halter des Treppelweges, sondern lediglich Servitutsberechtigte. Der Schranken sei ordnungsgemäß errichtet und gekennzeichnet worden. Die Klägerin habe den Schranken infolge eigener Unaufmerksamkeit oder nicht ausreichender Beleuchtung ihres Fahrrades übersehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei zwar Halterin des Weges und der Schrankenanlage. Diese entspreche jedoch der einschlägigen Ö-Norm B 1210 und sei zusätzlich noch mit herabhängenden Ketten und Katzenaugen versehen gewesen. Auf Grund der Gestaltung der Schrankenanlage sei sie auch bei schlechten Sichtbedingungen ausreichend und rechtzeitig erkennbar gewesen. Ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aus, weil die Schrankenanlage den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm entsprochen habe und nicht mangelhaft gewesen sei. Eine Haftung nach § 1319a ABGB sei mangels grober Fahrlässigkeit zu verneinen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB scheide aus, weil die Schrankenanlage den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm entsprochen habe und nicht mangelhaft gewesen sei. Eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB sei mangels grober Fahrlässigkeit zu verneinen.
Den zunächst im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruch, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil der Oberste Gerichtshof einerseits in der Entscheidung 2 Ob 357/97g eine quer zur Fahrbahn gespannte Kette als "Werk" angesehen und erklärt habe, dass jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werkes unter § 1319 ABGB zu subsumieren sei, anderseits aber in der Entscheidung 4 Ob 104/97s bei einer den Gehsteig abgrenzenden Geländerstange erklärt habe, § 1319a ABGB müsse als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.Den zunächst im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruch, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil der Oberste Gerichtshof einerseits in der Entscheidung 2 Ob 357/97g eine quer zur Fahrbahn gespannte Kette als "Werk" angesehen und erklärt habe, dass jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werkes unter Paragraph 1319, ABGB zu subsumieren sei, anderseits aber in der Entscheidung 4 Ob 104/97s bei einer den Gehsteig abgrenzenden Geländerstange erklärt habe, Paragraph 1319 a, ABGB müsse als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängen.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor.