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Entscheidung 9 Ob 1658/94×

Entscheidung 9 Ob 1658/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1658/94

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg B*****, vertreten durch Dr.Werner K*****, Gebäudeverwalter,***** dieser vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stefan F*****, vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.August 1994, GZ 41 R 701/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte wohnte bereits seit dem Frühjahr 1989 in der gegenständlichen Wohnung und war daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 30.März 1992 entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein neu aufgenommener Hausgenosse. Der Vertreter der Vermieterin schloß lediglich mit irgendeinem anderen Mitglied der Wohngemeinschaft als dem bisherigen Partner des schriftlichen Mietvertrages einen neuen befristeten Mietvertrag ab, ohne daß dies mit einer Änderung der Benützungsverhältnisse durch die Mitglieder der Wohngemeinschaft verbunden gewesen wäre (sowohl der Partner des bisherigen Mietvertrages als auch der Beklagte verblieben weiterhin in der Wohnung); ob der Vertreter der Vermieterin das Mitglied der Wohnungsgemeinschaft, mit dem er den neuen befristeten Mietvertrag abschloß, vorher gekannt hatte, ist daher für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Umstandes, daß in Wahrheit die Absicht bestand, an der bisherigen tatsächlichen Benützung durch die in dem Mietobjekt wohnenden Personen nichts zu ändern (siehe WoBl 1992/21 [zust. Würth]) und damit das bestehende Mietverhältnis zu verlängern (siehe SZ 63/50), ohne Bedeutung.

Auch der vorliegende Fall - Abschluß des neuen befristeten Mietvertrages erst längere Zeit nach dem Auslaufen des befristeten Mietvertrages mit dem Vormieter - ist von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Kettenmietverträgen umfaßt, weil auch im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Mietvertrages sofort nach Auslaufen der Frist des bisherigen Mietvertrages bereits ein nur mehr durch Aufkündigung und nicht durch Zeitablauf auflösbares Mietverhältnis besteht, sofern zu diesem Zeitpunkt die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, zulässige Jahresfrist durch die vorangegangenen Mietverträge insgesamt überschritten worden war vergleiche WoBl 1994/21).

Schließlich kommt auch dem Umstand, daß zwischen dem Beklagten und dem Vormieter keine familiäre Bindung besteht, keine Bedeutung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 2 Ob 1528/92 ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung als Kettenmietvertrag das Vorliegen eines familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mieter und dem Mitbewohner - und neuen Mieter - nicht entscheidend.

Anmerkung

E37892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01658.94.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19950125_OGH0002_0090OB01658_9400000_000

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