Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Verpflichtung eines im türkisch besetzten Nordteil Zyperns ansässigen Klägers, eine Prozeßkostensicherheit zu erlegen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Er ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach aus Art 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931 eine Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung nicht abzuleiten ist, weil sie ihren Sitz nicht in Österreich hat, sind zutreffend (ZfRV 1992, 123; 3 Ob 123/88 ua) und werden von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr bekämpft. Ihre Meinung, Nord-Zypern - wo die Klägerin ihren Sitz hat - sei seit der Annexion dieses Gebietes durch die Türkische Republik in das türkische Staatswesen eingegliedert, weshalb das im Verhältnis zur Türkischen Republik geltende Übereinkommen vom 22.6.1930 über die wechselseitigen Beziehungen und über die Vollstreckungsrechtshilfe, BGBl 1932/90, zur Anwendung komme, ist unzutreffend:Die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach aus Artikel 11, des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931 eine Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung nicht abzuleiten ist, weil sie ihren Sitz nicht in Österreich hat, sind zutreffend (ZfRV 1992, 123; 3 Ob 123/88 ua) und werden von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr bekämpft. Ihre Meinung, Nord-Zypern - wo die Klägerin ihren Sitz hat - sei seit der Annexion dieses Gebietes durch die Türkische Republik in das türkische Staatswesen eingegliedert, weshalb das im Verhältnis zur Türkischen Republik geltende Übereinkommen vom 22.6.1930 über die wechselseitigen Beziehungen und über die Vollstreckungsrechtshilfe, BGBl 1932/90, zur Anwendung komme, ist unzutreffend:
Nach der türkischen Besetzung des Nordostens der Republik Zypern im Krieg von 1974 wurde von der türkischen Seite zunächst der "Türkische Bundesstaat Zypern", 1983 sodann die "Türkische Republik Nordzypern" proklamiert, die nicht in das türkische Staatswesen eingegliedert ist, sondern sich als selbständiger Staat versteht. Die "Türkische Republik Nordzypern" wird aber außer von der Türkischen Republik international nicht anerkannt. Völkerrechtlich besteht die Republik Zypern unverändert weiter, wenn auch ihre territoriale Integrität seit Sommer 1974 verletzt ist. Eine Anwendung des im Verhältnis zur Türkischen Republik geltenden Übereinkommens vom 22.6.1930 auf die "Türkische Republik Nordzypern" kommt daher nicht in Betracht (Staatslexikon VII 709; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Zypern, 2 f).Nach der türkischen Besetzung des Nordostens der Republik Zypern im Krieg von 1974 wurde von der türkischen Seite zunächst der "Türkische Bundesstaat Zypern", 1983 sodann die "Türkische Republik Nordzypern" proklamiert, die nicht in das türkische Staatswesen eingegliedert ist, sondern sich als selbständiger Staat versteht. Die "Türkische Republik Nordzypern" wird aber außer von der Türkischen Republik international nicht anerkannt. Völkerrechtlich besteht die Republik Zypern unverändert weiter, wenn auch ihre territoriale Integrität seit Sommer 1974 verletzt ist. Eine Anwendung des im Verhältnis zur Türkischen Republik geltenden Übereinkommens vom 22.6.1930 auf die "Türkische Republik Nordzypern" kommt daher nicht in Betracht (Staatslexikon römisch sieben 709; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Zypern, 2 f).
Da Befreiungstatbestände iS § 57 Abs 2 Z 1 - 4 ZPO von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet wurden und soweit ersichtlich auch nicht vorliegen, erweist sich daher der angefochtene Beschluß als zutreffend.Da Befreiungstatbestände iS Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, - 4 ZPO von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet wurden und soweit ersichtlich auch nicht vorliegen, erweist sich daher der angefochtene Beschluß als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.