Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wenngleich sich das Rechtsmittel formell gegen den angefochtenen Beschluss in seiner Gesamtheit richtet, muss doch zweifelhaft bleiben, ob der zurückweisende Teil überhaupt bekämpft wird, weil der Rechtsmittelwerber ausschließlich in der Sache selbst argumentiert, jedoch jede Begründung dahin vermissen lässt, weshalb im vorliegenden Fall von dem auch im Verfahren außer Streitsachen geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels abzuweichen sei (ständige Rechtsprechung, zuletzt 1 Ob 1664/93).
Die ständige Rechtsprechung legt die Regelung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn aus, dass gegen die "Zurückweisung" des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 24 JN; RIS-Justiz RS0046065, zuletzt 7 Ob 250/97h).Die ständige Rechtsprechung legt die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, wonach gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn aus, dass gegen die "Zurückweisung" des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 24, JN; RIS-Justiz RS0046065, zuletzt 7 Ob 250/97h).
Soweit im Revisionsrekurs des Betroffenen doch auch eine Bekämpfung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung liegen sollte, wären zwar diesbezüglich die Regeln des zugrundeliegenden Verfahrens - hier: des Verfahrens außer Streitsachen - anzuwenden (SZ 42/74 uva), doch bedürfte es auch in diesem Fall des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (2 Ob 551/92). Wenngleich das zugrunde liegende Verfahren nicht dasjenige über den Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen, sondern das Sachwalterverfahren selbst ist, bedarf es dennoch keines ergänzenden Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Da kein Fall des § 14 Abs 3 AußStrG vorliegt und somit die Wertgrenze von S 260.000 ohne Belang ist, könnte das Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nur aussprechen, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre oder nicht. Bei Fehlen eines solchen Ausspruches könnte aber hilfsweise ohnehin ein außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (8 Ob 647/89 mwN). Von dieser Möglichkeit hätte im vorliegenden Fall der Rechtsmittelwerber bereits Gebrauch gemacht und die Gründe für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels auch dargelegt, sodass in dieser Hinsicht für ein Verbesserungsverfahren kein Bedarf mehr bestünde.Soweit im Revisionsrekurs des Betroffenen doch auch eine Bekämpfung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung liegen sollte, wären zwar diesbezüglich die Regeln des zugrundeliegenden Verfahrens - hier: des Verfahrens außer Streitsachen - anzuwenden (SZ 42/74 uva), doch bedürfte es auch in diesem Fall des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (2 Ob 551/92). Wenngleich das zugrunde liegende Verfahren nicht dasjenige über den Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen, sondern das Sachwalterverfahren selbst ist, bedarf es dennoch keines ergänzenden Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Da kein Fall des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG vorliegt und somit die Wertgrenze von S 260.000 ohne Belang ist, könnte das Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nur aussprechen, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre oder nicht. Bei Fehlen eines solchen Ausspruches könnte aber hilfsweise ohnehin ein außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (8 Ob 647/89 mwN). Von dieser Möglichkeit hätte im vorliegenden Fall der Rechtsmittelwerber bereits Gebrauch gemacht und die Gründe für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels auch dargelegt, sodass in dieser Hinsicht für ein Verbesserungsverfahren kein Bedarf mehr bestünde.
Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, wo im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Teils enthält sein Vorbringen Fehlzitate, teils werden allgemeine Äußerungen verfahrensrechtlicher Natur ohne konkreten Bezug dargeboten. Demgegenüber entspricht der vom Rekursgericht angewandte Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ständiger Rechtsprechung.Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, wo im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Teils enthält sein Vorbringen Fehlzitate, teils werden allgemeine Äußerungen verfahrensrechtlicher Natur ohne konkreten Bezug dargeboten. Demgegenüber entspricht der vom Rekursgericht angewandte Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ständiger Rechtsprechung.