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Entscheidung 9 Ob 19/07w×

Entscheidung 9 Ob 19/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob19/07w

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. Mai 2006 verstorbenen Johann K*****, geb. 2. September 1943, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vereins S*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2006, GZ 5 R 245/06w-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 14. September 2006, GZ 15 A 277/06b-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Johann K***** verstarb am 31. 5. 2006 ohne Hinterlassung eines letzten Willens. Die erbl. Tochter und Gläubigerin Mag. Andrea G***** beantragte, ihr die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft gemäß Paragraph 154, AußStrG an Zahlungs statt zu überlassen.

Das Erstgericht entsprach diesem Antrag, indem es römisch eins.) feststellte, dass die Verlassenschaft aus Aktiva von EUR 9.197,91, Passiva von EUR 9.768,87 besteht und daher mit EUR 570,96 überschuldet ist, und römisch zwei.) aussprach, dass die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Tochter gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren sowie zur teilweisen Abdeckung der von ihr getragenen Todfallskosten gemäß Paragraph 154, AußStrG an Zahlungs statt überlassen werden. Noch innerhalb der den verständigten Beteiligten offenstehenden Rekursfrist wurde der Verein S*****, erstmals durch Anbringung einer schriftlichen Forderungsanmeldung über EUR 22.117,13 aktenkundig. Nach darauf erfolgter Zustellung des vorgenannten Beschlusses erhob der Verein Rekurs gegen diesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 nicht übersteigt, sowie, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den vom Verein gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000: Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Höhe oder der Bestand der angemeldeten Geldforderung sondern die Frage ist, ob die Überlassung der mit EUR 9.197,91 bezifferten Aktiva an Zahlungs statt zulässig war, hat das Rekursgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch iSd Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG getätigt, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 59, Rz 5 mwN).

Das Rechtsmittel des Vereins S***** war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k). Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).

Anmerkung

E83936 9Ob19.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.836 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00019.07W.0328.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070328_OGH0002_0090OB00019_07W0000_000