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Entscheidung 9 Ob 198/02m×

Entscheidung 9 Ob 198/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob198/02m

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta L*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard L*****, Angestellter, dzt. ohne Beschäftigung,*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Unterhalt (EUR 28.309,70 sA), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 28.152,73) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. März 2002, GZ 16 R 375/01p-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz lediglich das Zustandekommen einer partnerschaftlichen Vereinbarung ("Hausfrauenehe") bestritten und - soweit die Klägerin unter Berufung auf diese einvernehmliche Gestaltung eine eigene Erwerbstätigkeit ablehnt - überdies Rechtsmissbrauch eingewendet. Schon deshalb ist auf den unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwand eines einseitigen Abgehens von einer einvernehmlichen Gestaltung nach Paragraph 91, Absatz 2, ABGB nicht einzugehen. Auch fehlende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0009742, RS0009776) in vertretbarer und somit unüberprüfbarer Weise das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes verneint.

Anmerkung

E66885 9Ob198.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00198.02M.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_0090OB00198_02M0000_000