Begründung:
Die am 12. 5. 2006 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbene Erblasserin hat zwei volljährige Söhne, und zwar Franz und Helmut. Helmut hat eine Erbsantrittserklärung zum ganzen Nachlass und Franz zur Hälfte des Nachlasses abgegeben.
Der Widerspruch in den Erbsantrittserklärungen ist darauf zurückzuführen, dass Helmut in seiner Erbsantrittserklärung zum ganzen Nachlass davon ausgeht, dass Franz auf sein Erbrecht nach der gemeinsamen Mutter gemäß § 551 ABGB wirksam verzichtet hat. Am 20. 5. 1976 wurde vom Bezirksgericht Feldkirch ein Vergleich über einen Erbverzicht ausgefertigt.Der Widerspruch in den Erbsantrittserklärungen ist darauf zurückzuführen, dass Helmut in seiner Erbsantrittserklärung zum ganzen Nachlass davon ausgeht, dass Franz auf sein Erbrecht nach der gemeinsamen Mutter gemäß Paragraph 551, ABGB wirksam verzichtet hat. Am 20. 5. 1976 wurde vom Bezirksgericht Feldkirch ein Vergleich über einen Erbverzicht ausgefertigt.
Der Nachweis, dass dieser Vergleich von Franz nicht geschlossen wurde, ist diesem nicht gelungen.
Das Erstgericht stellte fest, dass Helmut auf Grund seiner zum ganzen Nachlass aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbsantrittserklärung zum ganzen Nachlass erbberechtigt sei. Es ging dabei davon aus, dass nach § 292 ZPO innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis errichtete öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen begründeten, was darin verfügt sei. Der Gegenbeweis sei Franz nicht gelungen, weshalb vom Vergleichsabschluss auszugehen sei. Nach § 551 ABGB bedürfe der Erbverzicht für seine Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Dieses liege nicht vor, da der entsprechende Akt aus dem Jahr 1976 bereits skatiert sei. Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches könne jede materiell-rechtliche Regelung sein, die auch Gegenstand eines Urteiles sein könne, soweit Vergleichsfähigkeit nicht ausgeschlossen werde. Da dies nicht der Fall sei, könne auch der Erbverzicht zum Inhalt eines prozessualen Vergleiches gemacht werden, was hier erfolgt sei.Das Erstgericht stellte fest, dass Helmut auf Grund seiner zum ganzen Nachlass aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbsantrittserklärung zum ganzen Nachlass erbberechtigt sei. Es ging dabei davon aus, dass nach Paragraph 292, ZPO innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis errichtete öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen begründeten, was darin verfügt sei. Der Gegenbeweis sei Franz nicht gelungen, weshalb vom Vergleichsabschluss auszugehen sei. Nach Paragraph 551, ABGB bedürfe der Erbverzicht für seine Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Dieses liege nicht vor, da der entsprechende Akt aus dem Jahr 1976 bereits skatiert sei. Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches könne jede materiell-rechtliche Regelung sein, die auch Gegenstand eines Urteiles sein könne, soweit Vergleichsfähigkeit nicht ausgeschlossen werde. Da dies nicht der Fall sei, könne auch der Erbverzicht zum Inhalt eines prozessualen Vergleiches gemacht werden, was hier erfolgt sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von Franz erhobenen Rekurs nicht Folge. Es hielt dem Argument, dass der Erbverzicht eines Notaritasaktes bedürfe entgegen, dass auch durch die Vorlage der Vergleichsausfertigung der Formvorschrift des § 551 entsprochen werde. Dass Anbot und Annahme des Erbverzichtes in Vergleichsform erfolgt seien, schade nicht.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von Franz erhobenen Rekurs nicht Folge. Es hielt dem Argument, dass der Erbverzicht eines Notaritasaktes bedürfe entgegen, dass auch durch die Vorlage der Vergleichsausfertigung der Formvorschrift des Paragraph 551, entsprochen werde. Dass Anbot und Annahme des Erbverzichtes in Vergleichsform erfolgt seien, schade nicht.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht allerdings als zulässig, weil zur Frage, ob die Einhaltung der Formvorschrift des § 551 ABGB auch nachgewiesen sei, wenn ein gerichtliches Protokoll nicht mehr vorliege, sondern der Nachweis durch Urkunden erfolge eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 AußStrG sei.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht allerdings als zulässig, weil zur Frage, ob die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 551, ABGB auch nachgewiesen sei, wenn ein gerichtliches Protokoll nicht mehr vorliege, sondern der Nachweis durch Urkunden erfolge eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, AußStrG sei.