Begründung:
Die Klägerin kam im Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäfts zu Sturz und erlitt einen Speichenbruch rechts. Das Haus, in dem sich das von einem Dritten betriebene Geschäft befindet, steht im Eigentum der Beklagten. Der Eingangsbereich ist verfliest. Er ist vom Geschäftsbereich räumlich abgetrennt und nicht vom Mietvertrag des Geschäftsbetreibers umfasst.
Bei Nässe besteht auf dem Fliesenboden Rutschgefahr. Im Einvernehmen mit den Beklagten verlegt daher der Geschäftsbetreiber jeden Tag zwei Teppiche. Einer davon schließt an die automatische Schiebetür zum Geschäft an. Am Abend werden diese Teppiche entfernt, um die Reinigung des Fliesenbodens zu ermöglichen. Die Teppiche sind an der Unterseite mit einer rutschfesten Matte versehen, werden aber am Boden nicht befestigt. So ist es möglich, dass sie verrutschen und dass die Fliesen im Bereich unmittelbar vor der Schiebetür zwischen 5 und 10 cm freigelegt werden. Für die Reinigung des Eingangsbereichs ist der Hausmeister der Beklagten zuständig, der täglich öfter Nachschau hält und seiner Aufgabe zufriedenstellend nachkommt. Allerdings wird der Eingangsbereich von 2.000 Kunden pro Tag betreten, sodass es bei Schneelage nicht möglich ist, ihn ständig sauber zu halten.
Am Unfallstag schneite es stark, sodass es im Eingangsbereich nass war. Die Teppiche waren so verschoben, dass sie nicht unmittelbar an die Schiebetür anstießen, sondern ein - wenn auch kleiner - Teil des Fliesenbodens unbedeckt war. Die Klägerin, die gutes Schuhwerk trug und vor dem Gebäude ihre Schuhe abklopfte, rutschte auf den nassen Fliesen aus.
Sie begehrt von den Beklagten Schadenersatz von 14.493,82 EUR sA. In ihrer Klage bezeichnete sie die Beklagten als Betreiber des Geschäfts und warf ihnen eine Verletzung ihrer vorvertraglichen Verpflichtungen vor, weil sie den Geschäftsbereich nicht ausreichend sicher gestaltet hätten. Dies wäre durch einen fix angebrachten Teppich möglich gewesen.
Mit dem Einwand konfrontiert, die Beklagten seien nicht Betreiber des Lebensmittelgeschäfts, brachte die Klägerin vor, dass die Beklagten ihre Pflicht, den Eingangsbereich rutschsicher zu gestalten, an den Betreiber weitergegeben und sich damit eines Gehilfen bedient haben, für den sie einstehen müssten. Es wäre leicht möglich gewesen, den Teppich zu befestigen oder größer zu gestalten. Die Beklagten hätten das Verhalten des Geschäftsbetreibers überwachen und - da ihr Haus in einem hoch gelegenen und schneereichen Fremdenverkehrsort liege - einen Teppichboden fix einbauen müssen.
Die Beklagten bestritten jegliche Sorglosigkeit und warfen der Klägerin vor, den Sturz selbst verschuldet zu haben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 7.246,91 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, dass der Fliesenboden im Eingangsbereich den im Baubescheid enthaltenen Auflagen entspreche. Die Fliesen seien aufgeraut und uneben. Bei Nässe bestehe dennoch Rutschgefahr, weshalb der Geschäftsbetreiber die schon oben genannten Teppiche verlege.
Das Erstgericht bejahte eine Verletzung der die Beklagten als Hauseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht. Sie hätten damit rechnen müssen, dass die Teppiche verrutschen und die darunter liegenden Fliesen freigelegt werden. Sie wären daher verpflichtet gewesen, durch die geeignete Verlegung der Teppiche deren Verrutschen auch bei sehr hoher Kundenfrequenz auszuschließen. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden am Unfall, weil sie nicht die gehörige Aufmerksamkeit aufgewendet habe. Sie habe daher nur Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihres Schadens.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab.
Die Klägerin hatte in ihrer Berufung die Unterlassung der Durchführung eines von ihr beantragten Lokalaugenscheins als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass die Klägerin die Unterlassung der Durchführung des Lokalaugenscheins iSd § 196 Abs 1 ZPO schon in erster Instanz hätte rügen müssen. Dazu führe eine den Grundsätzen der ZVN 2002 verpflichtete Interpretation des § 196 ZPO. Da eine solche Rüge nicht erfolgt sei, könne die Klägerin den Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geltend machen.Die Klägerin hatte in ihrer Berufung die Unterlassung der Durchführung eines von ihr beantragten Lokalaugenscheins als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass die Klägerin die Unterlassung der Durchführung des Lokalaugenscheins iSd Paragraph 196, Absatz eins, ZPO schon in erster Instanz hätte rügen müssen. Dazu führe eine den Grundsätzen der ZVN 2002 verpflichtete Interpretation des Paragraph 196, ZPO. Da eine solche Rüge nicht erfolgt sei, könne die Klägerin den Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geltend machen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Dass bei einer Frequenz von 2.000 Kunden pro Tag der die Fliesen abdeckende Teppich unter den gegebenen Umständen geringfügig (im Ausmaß von 5 bis 10 cm) verrutschen könne, stelle keine relevante Gefahrenerhöhung dar, zumal die Kunden die Gefahr erkennen und ihr unschwer und auf zumutbare Weise begegnen könnten. Dazu reiche es aus, den ersten Schritt über den freigelegten Bereich von 5 bis 10 cm zu setzen. Andererseits sei es für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar, während der Betriebszeit ständig zu kontrollieren, ob die Teppiche immer noch bündig mit den Glasschiebetüren abschließen oder allenfalls geringfügig verrutscht sind.