Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Da das Berufungsgericht die Haftung der Zweitbeklagten damit begründete, dass sie Hersteller der Ersatzbordscheiben, sohin von nach Inkrafttreten des PHG in das Endprodukt Seilbahnanlage eingebauter Teile war, kommt das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung. Das Berufungsgericht hat damit Gründe für die Haftung der Zweitbeklagten angegeben. Eine allenfalls mangelhafte Begründung vermag den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht herzustellen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu § 477 mit Judikaturnachweisen). Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen mangels der bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellenden Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Da das Berufungsgericht die Haftung der Zweitbeklagten damit begründete, dass sie Hersteller der Ersatzbordscheiben, sohin von nach Inkrafttreten des PHG in das Endprodukt Seilbahnanlage eingebauter Teile war, kommt das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung. Das Berufungsgericht hat damit Gründe für die Haftung der Zweitbeklagten angegeben. Eine allenfalls mangelhafte Begründung vermag den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht herzustellen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 477, mit Judikaturnachweisen). Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen mangels der bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellenden Relevanz nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Jede Ersatzpflicht nach dem PHG setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das Schutz auslösende Moment ist das den Schaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Dies erfasst auch Krankheits- und Todesfolgen (Fitz/Purtscheller/Reindl PHG Rz 13 zu § 1). Auschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Bei den Produktfehlern unterscheidet man Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler (SZ 70/61). Im vorliegenden Fall ist ein Produktionsfehler anzunehmen, weil der Produktionsprozess durch den mit freiem Auge nicht sichtbaren großen Lunker, der letztlich zum Bruch der Bordscheibe führte, nicht normgerecht war. Hat diese Bordscheibe auch den baulichen Vorschriften, Betriebsanleitungen und dem Stand der Technik entsprochen (AS 275) und sind Gießfehler selten noch können sie gänzlich vermieden werden, so sind sie allerdings bei einer von der Erstbeklagten nicht beauftragten Durchstrahlprüfung erkennbar und war die Bildung von Lunkern als Ursache der Bordscheibenbrüche bei der T*****bahn seit 13. 4. 1988 bzw 26. 5. 1987 bekannt (AS 231). Die Zweitbeklagte war auch in Kenntnis des Gebrauchszweckes der Rollen beim Seilbahnbetrieb. Damit war die Fehlerhaftigkeit des Produktes gemäß § 5 Abs 1 PHG zur Zeit der Inverkehrsetzung durch Austausch der Rollen nach dem Stand der Technik erkennbar. In Kenntnis der Lunkerbildung hätte die Zweitbeklagte eine Warnpflicht dahingehend getroffen, die Erstbeklagte auf die Unzulänglichkeit der Sichtprobe hinzuweisen. Sie konnte sich ab Kenntnis der Ursache von Bordscheibenbrüchen durch Lunker nicht mehr auf die von der Erstbeklagten vorgegebene Sichtkontrolle verlassen (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 52). Ihr kommt daher auch nicht der Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG zugute. Sie konnte durch ihre Kenntnis der Bruchgefahr und damit der Gefährlichkeit der Lunkerbildung und ihrer Kenntnis der Durchstrahlprüfung entgegen ihren Ausführungen in der Revision die Lunkerbildung als Fehler erkennen, hat diese Durchstrahlprüfung aber mangels Auftrages der Erstbeklagten (offenbar aus Kostengründen) unterlassen. Ob der Bordrolle die Funktion als Sicherheitsteil zu diesem Zeitpunkt zukam, ist bei Erkennbarkeit des Fehlers nicht entscheidend. Sie hat aber auch die Erstbeklagte nicht gewarnt.Jede Ersatzpflicht nach dem PHG setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das Schutz auslösende Moment ist das den Schaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Dies erfasst auch Krankheits- und Todesfolgen (Fitz/Purtscheller/Reindl PHG Rz 13 zu Paragraph eins,). Auschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Bei den Produktfehlern unterscheidet man Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler (SZ 70/61). Im vorliegenden Fall ist ein Produktionsfehler anzunehmen, weil der Produktionsprozess durch den mit freiem Auge nicht sichtbaren großen Lunker, der letztlich zum Bruch der Bordscheibe führte, nicht normgerecht war. Hat diese Bordscheibe auch den baulichen Vorschriften, Betriebsanleitungen und dem Stand der Technik entsprochen (AS 275) und sind Gießfehler selten noch können sie gänzlich vermieden werden, so sind sie allerdings bei einer von der Erstbeklagten nicht beauftragten Durchstrahlprüfung erkennbar und war die Bildung von Lunkern als Ursache der Bordscheibenbrüche bei der T*****bahn seit 13. 4. 1988 bzw 26. 5. 1987 bekannt (AS 231). Die Zweitbeklagte war auch in Kenntnis des Gebrauchszweckes der Rollen beim Seilbahnbetrieb. Damit war die Fehlerhaftigkeit des Produktes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PHG zur Zeit der Inverkehrsetzung durch Austausch der Rollen nach dem Stand der Technik erkennbar. In Kenntnis der Lunkerbildung hätte die Zweitbeklagte eine Warnpflicht dahingehend getroffen, die Erstbeklagte auf die Unzulänglichkeit der Sichtprobe hinzuweisen. Sie konnte sich ab Kenntnis der Ursache von Bordscheibenbrüchen durch Lunker nicht mehr auf die von der Erstbeklagten vorgegebene Sichtkontrolle verlassen (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 52). Ihr kommt daher auch nicht der Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer 2, PHG zugute. Sie konnte durch ihre Kenntnis der Bruchgefahr und damit der Gefährlichkeit der Lunkerbildung und ihrer Kenntnis der Durchstrahlprüfung entgegen ihren Ausführungen in der Revision die Lunkerbildung als Fehler erkennen, hat diese Durchstrahlprüfung aber mangels Auftrages der Erstbeklagten (offenbar aus Kostengründen) unterlassen. Ob der Bordrolle die Funktion als Sicherheitsteil zu diesem Zeitpunkt zukam, ist bei Erkennbarkeit des Fehlers nicht entscheidend. Sie hat aber auch die Erstbeklagte nicht gewarnt.
Nach dem Stand der Wissenschaft und Technik wäre die Fehlerhaftigkeit des zwar nach der baulichen Vorschrift den Konstruktions- und Belastungserfordernissen sowie der Betriebsanleitung dem Stand der Technik entsprechenden Produktes erkennbar gewesen. Da der Auftrag zur Sichtprüfung die Warnpflicht der Zweitbeklagten ab Kenntnis der Gefährlichkeit der Lunker und der Möglichkeit ihres Auftretens hätte auslösen müssen, kann sie sich vor der ausdrücklichen Ablehnung der Durchstrahlprüfung durch die erstbeklagte Partei nicht auf den Haftungsausschlusstatbestand des § 8 Z 3 PHG berufen. Dass die Möglichkeit der Durchstrahlprüfung erörtert wurde (AS 235), Vertreter von D***** ihre Durchführung aber nicht verlangt haben, zieht die Haftungsbefreiung nicht nach sich, weil die Zweitbeklagte eine solche Prüfung nicht einmal vorgeschlagen hat (AS 237). Es lag daher keine haftungsausschließende Anleitung im Sinne des § 8 Z 3 PHG vor, das Produkt dennoch nur durch Sichtkontrolle zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Erstbeklagte einen Ausfall von 1 bis 3 %o wegen der Sichtkontrolle in Kauf genommen hat. Kausal für das Entgleisen des Förderseils war der Bruch der Bordscheibe infolge des vorhandenen großen Lunkers. Nur das Zusammentreffen des Gießfehlers mit weiteren davon unabhängigen Ursachen bewirkte den Seilabsturz.Nach dem Stand der Wissenschaft und Technik wäre die Fehlerhaftigkeit des zwar nach der baulichen Vorschrift den Konstruktions- und Belastungserfordernissen sowie der Betriebsanleitung dem Stand der Technik entsprechenden Produktes erkennbar gewesen. Da der Auftrag zur Sichtprüfung die Warnpflicht der Zweitbeklagten ab Kenntnis der Gefährlichkeit der Lunker und der Möglichkeit ihres Auftretens hätte auslösen müssen, kann sie sich vor der ausdrücklichen Ablehnung der Durchstrahlprüfung durch die erstbeklagte Partei nicht auf den Haftungsausschlusstatbestand des Paragraph 8, Ziffer 3, PHG berufen. Dass die Möglichkeit der Durchstrahlprüfung erörtert wurde (AS 235), Vertreter von D***** ihre Durchführung aber nicht verlangt haben, zieht die Haftungsbefreiung nicht nach sich, weil die Zweitbeklagte eine solche Prüfung nicht einmal vorgeschlagen hat (AS 237). Es lag daher keine haftungsausschließende Anleitung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 3, PHG vor, das Produkt dennoch nur durch Sichtkontrolle zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Erstbeklagte einen Ausfall von 1 bis 3 %o wegen der Sichtkontrolle in Kauf genommen hat. Kausal für das Entgleisen des Förderseils war der Bruch der Bordscheibe infolge des vorhandenen großen Lunkers. Nur das Zusammentreffen des Gießfehlers mit weiteren davon unabhängigen Ursachen bewirkte den Seilabsturz.
Da das Produkthaftpflichtgesetz eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, ist dem Hersteller der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle abgeschnitten. Es besteht demgemäß auch die Haftung, wenn wie hier ein sogenannter "Ausreißer" vorliegt, das heißt ein fehlerhaftes Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 47 zu § 5; Westphalen, Produkthaftungshandbuch2 Band 2 Rz 5 zu § 74).Da das Produkthaftpflichtgesetz eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, ist dem Hersteller der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle abgeschnitten. Es besteht demgemäß auch die Haftung, wenn wie hier ein sogenannter "Ausreißer" vorliegt, das heißt ein fehlerhaftes Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 47 zu Paragraph 5,; Westphalen, Produkthaftungshandbuch2 Band 2 Rz 5 zu Paragraph 74,).
Das Berufungsgericht hat daher die Haftung der zweitbeklagten Partei zutreffend bejaht.
Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Der Zeitpunkt der Aufnahme des öffentlichen Verkehrs auf der T*****bahn ist nicht entscheidend, sodass die Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung des Fertigstellungstermins der Bahn "Juli 1986" nicht zu untersuchen ist und auch keinen Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang bildet. Feststeht, dass aufgrund der massiven Bordscheibenbrüche 1987 (AS 197, 203), Anfang 1988 eine technische Untersuchung erfolgte und aufgrund einer Mängelrüge, deren Datum nicht feststeht, seitens des Werkbestellers am 8. 3. 1988 Prüfungen vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch, dass sowohl das Auftreten des Mangels als auch die Mängelrüge rechtzeitig innerhalb der von der Erstbeklagten behaupteten Garantiefrist einschließlich Wintersaison 1987/1988 erfolgte und auch der Austausch der ca 560 Bordscheiben am 6. 4. 1988 verlangt wurde (AS 223).Der Zeitpunkt der Aufnahme des öffentlichen Verkehrs auf der T*****bahn ist nicht entscheidend, sodass die Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung des Fertigstellungstermins der Bahn "Juli 1986" nicht zu untersuchen ist und auch keinen Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang bildet. Feststeht, dass aufgrund der massiven Bordscheibenbrüche 1987 (AS 197, 203), Anfang 1988 eine technische Untersuchung erfolgte und aufgrund einer Mängelrüge, deren Datum nicht feststeht, seitens des Werkbestellers am 8. 3. 1988 Prüfungen vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch, dass sowohl das Auftreten des Mangels als auch die Mängelrüge rechtzeitig innerhalb der von der Erstbeklagten behaupteten Garantiefrist einschließlich Wintersaison 1987 aus 1988, erfolgte und auch der Austausch der ca 560 Bordscheiben am 6. 4. 1988 verlangt wurde (AS 223).
Da aufgrund der rechtzeitigen Reklamation gegenüber der Erstbeklagten D***** auf den Austausch der gebrochenen Bordscheiben bestanden hat, hat sich die Zweitbeklagte zum Austausch sämtlicher 560 Bordscheiben bereit erklärt (AS 249). Die von der Revisionswerberin bestrittene Ansicht der Vorinstanzen, dass aufgrund der vor Ablauf der vereinbarten Garantiezeit rechtzeitig erhobenen Mängelrüge der auch von D***** betriebene Austausch im Jahr 1989 der gewährleistungspflichtigen Zweitbeklagten zuzurechnen sei, ist daher richtig. Das Gewährleistungsrecht ist dispositiv. Daher ist das Begehren von D***** auf Austausch anlässlich der Mängelrüge und die Anerkennung durch die Zweitbeklagte als Anerkennung der Mangelhaftigkeit und Verzicht auf die Geltendmachung des Ablaufes der Garantiefrist zu werten. Ob dann der Austausch erst nach Ablauf der zwischen der Erstbeklagten und S*****G bestehenden Garantiefrist erfolgte, ändert nichts daran, dass die Zweitbeklagte erkennbar Gewährleistungspflichten der Erstbeklagten erfüllte und nicht Ersatzteile lieferte.
Produkt ist jede bewegliche Sache, auch dann, wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist (Fitz/Purtscheller/Reindl Rz 7 zu § 4; Westphalen aaO Rz 30 zu § 73). Der Austausch der Bordscheiben war daher nichts anderes als das Inverkehrbringen eines Produktes unabhängig davon, ob es in Erfüllung einer Garantieverpflichtung erfolgte.Produkt ist jede bewegliche Sache, auch dann, wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist (Fitz/Purtscheller/Reindl Rz 7 zu Paragraph 4,; Westphalen aaO Rz 30 zu Paragraph 73,). Der Austausch der Bordscheiben war daher nichts anderes als das Inverkehrbringen eines Produktes unabhängig davon, ob es in Erfüllung einer Garantieverpflichtung erfolgte.
Das Inverkehrbringen des schadhaften Produktes geschah daher mit dessen Übergabe durch die Zweitbeklagte und dem Einbau im Jahre 1989, sohin nach Inkrafttreten der PHG mit 1. 7. 1988. Die Zweitbeklagte ist daher haftender Hersteller eines Teilproduktes eines Endproduktes (Seilbahn) im Sinn des § 3 PHG. Aber auch die erstbeklagte Partei ist als (Mit)Hersteller im Sinne des § 3 PHG anzusehen. Der Herstellungsprozess umfasste auch die zur Verfügung gestellten in den Verantwortungsbereich der erstbeklagten Partei fallenden Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen und die vorgegebene Aluminiumlegierung, die für die Produktion der Bordscheibe maßgeblich waren. Es handelte sich dabei um einen Teil des Produktionsprozesses, an dessen Ende das neue Produkt Bordscheibe stand (Westphalen aaO Rz 7 zu § 75) und nicht nur, um die Zurverfügungstellung von bloßem Know-how (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 4 zu § 3).Das Inverkehrbringen des schadhaften Produktes geschah daher mit dessen Übergabe durch die Zweitbeklagte und dem Einbau im Jahre 1989, sohin nach Inkrafttreten der PHG mit 1. 7. 1988. Die Zweitbeklagte ist daher haftender Hersteller eines Teilproduktes eines Endproduktes (Seilbahn) im Sinn des Paragraph 3, PHG. Aber auch die erstbeklagte Partei ist als (Mit)Hersteller im Sinne des Paragraph 3, PHG anzusehen. Der Herstellungsprozess umfasste auch die zur Verfügung gestellten in den Verantwortungsbereich der erstbeklagten Partei fallenden Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen und die vorgegebene Aluminiumlegierung, die für die Produktion der Bordscheibe maßgeblich waren. Es handelte sich dabei um einen Teil des Produktionsprozesses, an dessen Ende das neue Produkt Bordscheibe stand (Westphalen aaO Rz 7 zu Paragraph 75,) und nicht nur, um die Zurverfügungstellung von bloßem Know-how (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 4 zu Paragraph 3,).
Es wird nicht verkannt, dass die Vorgaben der erstbeklagten Partei für die Produktion der Bordscheiben, wie Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen bereits vor Inkrafttreten des PHG in den Produktionsprozess Eingang fanden. Dies ändert nichts daran, dass die erstbeklagte Partei demnach an der Herstellung eines neuen Produktes (Bordscheibe) insofern mitgewirkt hat, als sie nicht nur die zur Produktion maßgeblichen Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen nach wie vor vorgegeben hatte, sondern vor allem nach dem massiven Auftreten von Bordscheibenbrüchen 1987/1988 die Entscheidung traf, die zu deren Gebrauchbarmachung vor der Inverkehrsetzung notwendige Durchleuchtungskontrolle nicht vornehmen zu lassen. Ein die wesentliche Produkteigenschaft bestimmender Vorgang unterblieb daher durch die maßgebliche, den Produktionsprozess gestaltende Entscheidung der erstbeklagten Partei. Diese Entscheidung im Produktionsprozess betrifft aber die Herstellung eines neuen Produktes selbst, das nach dem Akteninhalt in der 51. Kalenderwoche des Jahres 1988 gegossen und 1989 geliefert wurde (AS 257, 435). Die erstbeklagte Partei war daher in eigener Verantwortung am Produktionsprozess beteiligt (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO 43 ff). Ihr Verhalten wirkte auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des PHG auf den Herstellungsprozess eines Endproduktes ein.Es wird nicht verkannt, dass die Vorgaben der erstbeklagten Partei für die Produktion der Bordscheiben, wie Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen bereits vor Inkrafttreten des PHG in den Produktionsprozess Eingang fanden. Dies ändert nichts daran, dass die erstbeklagte Partei demnach an der Herstellung eines neuen Produktes (Bordscheibe) insofern mitgewirkt hat, als sie nicht nur die zur Produktion maßgeblichen Werkstoffzeichnungen und Materialspezifikationen nach wie vor vorgegeben hatte, sondern vor allem nach dem massiven Auftreten von Bordscheibenbrüchen 1987 aus 1988, die Entscheidung traf, die zu deren Gebrauchbarmachung vor der Inverkehrsetzung notwendige Durchleuchtungskontrolle nicht vornehmen zu lassen. Ein die wesentliche Produkteigenschaft bestimmender Vorgang unterblieb daher durch die maßgebliche, den Produktionsprozess gestaltende Entscheidung der erstbeklagten Partei. Diese Entscheidung im Produktionsprozess betrifft aber die Herstellung eines neuen Produktes selbst, das nach dem Akteninhalt in der 51. Kalenderwoche des Jahres 1988 gegossen und 1989 geliefert wurde (AS 257, 435). Die erstbeklagte Partei war daher in eigener Verantwortung am Produktionsprozess beteiligt (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO 43 ff). Ihr Verhalten wirkte auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des PHG auf den Herstellungsprozess eines Endproduktes ein.
Die erstbeklagte Partei repräsentierte daher eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess, sodass auch sie Hersteller ist und sich nicht durch Nennung des Lieferanten von der Haftung befreien konnte. Das von beiden Beklagten hergestellte Teilprodukt war fehlerhaft und für den eingetretenen Schaden im Sinne der Ausführungen zur Revision der zweitbeklagten Partei ursächlich (Preslmayr, PHG 15; Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 13, 15 zu § 3).Die erstbeklagte Partei repräsentierte daher eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess, sodass auch sie Hersteller ist und sich nicht durch Nennung des Lieferanten von der Haftung befreien konnte. Das von beiden Beklagten hergestellte Teilprodukt war fehlerhaft und für den eingetretenen Schaden im Sinne der Ausführungen zur Revision der zweitbeklagten Partei ursächlich (Preslmayr, PHG 15; Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 13, 15 zu Paragraph 3,).
Das Endprodukt Seilbahn ist bereits vor dem 1. 7. 1988 in Verkehr gebracht und dem Werkbesteller in dessen Verfügungsmacht und Gebrauch übergeben worden. Die Erstbeklagte hat daher die Möglichkeit verloren, die potentiell in eingebauten Teilprodukten steckende Gefahr zu beherrschen (JBl 1999, 471 [Riedler]). Auf Schäden durch Produkte, die vor Inkrafttreten des PHG erstmals durch den Hersteller in Verkehr gebracht worden sind, kommt das PHG nicht zur Anwendung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene Glied der Absatzkette (Posch in Schwimann aaO Band 8 Rz 4 zu § 19 PHG; EvBl 1999/126; bbl 1999, 200 [Egglmeier]). Das fehlerhafte schadensauslösende Teilprodukt Bordscheibe wurde nicht als reparierter Teil wieder eingebaut, sondern durch ein neues in einem von beiden Beklagten zu verantworteten Herstellungsprozess erzeugtes Teilprodukt im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht. Dieses Teilprodukt ist sohin erst mit diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Produkthaftpflichtgesetzes in Verkehr gebracht worden, sodass es die nach diesem Gesetz vorgesehene Haftung auslöste. Die erstbeklagte Partei als Konzerngesellschaft ist für ihre bei der Herstellung von Seilbahnen in welcher Form immer im Rahmen der bestehenden Konzernorganisation mitwirkenden Konzerngesellschaften unmittelbar haftungsrechtlich verantwortlich (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 2 zu § 1; Westphalen aaO Rz 6 zu § 75), sodass genaue Feststellungen über die Mitwirkungsintensität der einzelnen Gesellschaften bei der Produktion der Bordscheiben belanglos sind. Inwieweit vertragliche Haftungsausschlüsse mit der Werkbestellerin vereinbart wurden, ist im Rahmen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung gegenüber einem vertragsfernen Geschädigten nicht zu prüfen.Das Endprodukt Seilbahn ist bereits vor dem 1. 7. 1988 in Verkehr gebracht und dem Werkbesteller in dessen Verfügungsmacht und Gebrauch übergeben worden. Die Erstbeklagte hat daher die Möglichkeit verloren, die potentiell in eingebauten Teilprodukten steckende Gefahr zu beherrschen (JBl 1999, 471 [Riedler]). Auf Schäden durch Produkte, die vor Inkrafttreten des PHG erstmals durch den Hersteller in Verkehr gebracht worden sind, kommt das PHG nicht zur Anwendung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene Glied der Absatzkette (Posch in Schwimann aaO Band 8 Rz 4 zu Paragraph 19, PHG; EvBl 1999/126; bbl 1999, 200 [Egglmeier]). Das fehlerhafte schadensauslösende Teilprodukt Bordscheibe wurde nicht als reparierter Teil wieder eingebaut, sondern durch ein neues in einem von beiden Beklagten zu verantworteten Herstellungsprozess erzeugtes Teilprodukt im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht. Dieses Teilprodukt ist sohin erst mit diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Produkthaftpflichtgesetzes in Verkehr gebracht worden, sodass es die nach diesem Gesetz vorgesehene Haftung auslöste. Die erstbeklagte Partei als Konzerngesellschaft ist für ihre bei der Herstellung von Seilbahnen in welcher Form immer im Rahmen der bestehenden Konzernorganisation mitwirkenden Konzerngesellschaften unmittelbar haftungsrechtlich verantwortlich (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 2 zu Paragraph eins,; Westphalen aaO Rz 6 zu Paragraph 75,), sodass genaue Feststellungen über die Mitwirkungsintensität der einzelnen Gesellschaften bei der Produktion der Bordscheiben belanglos sind. Inwieweit vertragliche Haftungsausschlüsse mit der Werkbestellerin vereinbart wurden, ist im Rahmen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung gegenüber einem vertragsfernen Geschädigten nicht zu prüfen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Haftung beider Beklagter bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.