Rechtssatz RS0071532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071532
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts gar nicht vor.Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des Paragraph 5, PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts gar nicht vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1571/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1571/94
- 7 Ob 1721/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 1721/95
Auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet. (T1); Beisatz: Hier: Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter lässt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. (T2)
- 2 Ob 162/97f
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 162/97f
nur T1
- 9 Ob 20/00g
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g
Vgl auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt. (T3); Beisatz: Produkt ist jede bewegliche Sache, auch dann, wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist. (T4)
- 6 Ob 162/05z
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anstrich von Holzbrettern mit Lasur. (T5); Veröff: SZ 2007/98
- 2 Ob 162/10b
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071532
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB01571_9400000_001