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Entscheidung 9 Ob 20/26w×

Entscheidung 9 Ob 20/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Klauselentscheidungen

Geschäftszahl

9Ob20/26w

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 15 R 112/25p-44, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2025, GZ 43 Cg 66/23p-38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin 439,90 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger ist ein nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klageberechtigter Verband.

[2]                 Die Beklagte handelt mit Energie, insbesondere Strom. Sie hat (auch) Kunden, denen sie nicht nur entgeltlich Strom liefert, sondern auch entgeltlich den überschüssigen Strom, den die Kunden mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben, abnimmt (nur diese Kunden sind gemeint, wenn in der Folge von „Kunden“ die Rede ist). Bis 31. 8. 2023 verwendete sie im geschäftlichen Verkehr mit den Kunden das „Tarifblatt S*“, das die Klausel enthielt:

„Ausgleichsenergiebetrag: für PV-Anlagen, weil Solarenergie von Natur aus besonders unberechenbar ist. Der Ausgleichsenergiebetrag in Cent/kWh entsteht durch den Unterschied zwischen tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch und der Prognose aller S*-Kunden. Er kann sowohl zugunsten oder zuungunsten der PV-Einspeiser wirken und wird als Durchlaufposten an die PV-Erzeuger monatlich weitergegeben. Der Beitrag wird monatlich von S* berechnet und auf der S*-Website veröffentlicht.“

[3]         Seit 1. 9. 2023 verwendet die Beklagte eine neue Fassung des Tarifblatts, das die Klausel nicht mehr enthält. Die Verträge bestehender Kunden wurden zum 15. 9. 2023 an die neue Fassung des Tarifblatts angepasst. Die Beklagte informierte die Kunden schriftlich darüber und wies sie auf ihr Kündigungsrecht nach Paragraph 80, ElWOG 2010 (in der damals geltenden Fassung) hin. Seit 15. 9. 2023 beruft sich die Beklagte nicht mehr auf das alte Tarifblatt.

[4]         Der Kläger begehrte gestützt auf Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sowie Paragraph 879, Absatz 3, ABGB die Unterlassung der Verwendung der Klausel sowie sinngleicher Klauseln und der Berufung darauf. Weiters begehrte er die Ermächtigung zur Veröffentlichung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruchs. Die entgeltliche Lieferung überschüssigen Stroms an die Beklagte im Rahmen der mit ihr geschlossenen Strombezugsverträge ändere nichts an der Verbrauchereigenschaft der Kunden der Beklagten. Dass die Beklagte das Tarifblatt geändert habe und sich derzeit nicht auf dessen alte Fassung berufe, bewirke noch nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr.

[5]                 Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, die Klausel sei weder überraschend noch sonst gesetz- oder sittenwidrig. Da die Kunden nicht nur passiv Strom bezögen, sondern auch aktiv Strom erzeugten und ihr entgeltlich lieferten, seien sie keine Verbraucher, sondern Unternehmer. Da die Beklagte das Tarifblatt geändert habe und sich nicht mehr auf dessen alte Fassung berufe, bestehe keine Wiederholungsgefahr.

[6]                 Das Erstgericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten und wies das Klagebegehren ab.

[7]         Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und gab dem Klagebegehren statt. Das „Einspeisen“ des überschüssigen Stroms aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erfordere weder bestimmte Kenntnisse noch eine bestimmte Methodik noch irgendeine Art von Mindestorganisation und werde auch nicht planmäßig regelmäßig ausgeübt, weil lediglich zeitweise und nicht planbar mehr Strom erzeugt als verbraucht werde. Die Kunden der Beklagten seien daher Verbraucher. Die Klausel verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil völlig unklar bleibe, wie sich der Ausgleichsenergiebetrag errechne. Die Klausel lege weder die Parameter der „Prognose aller S*-Kunden“ noch sonstige Kalkulationsgrundlagen des Ausgleichsenergiebetrags offen. Den Verbrauchern sei es daher nicht möglich, sich zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Ausgleichsenergiebetrag zu informieren. Ein Verweis auf eine konkrete Erklärung der Berechnung sei nicht vorhanden. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Klausel zulässig sei. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sie die Klausel künftig wieder verwende oder sich darauf berufe.

[8]                 Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[9]         Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei vergleiche RS0102059).

[10]       1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig vergleiche RS0121516 [T38]).

[11]       2.1. Die Beklagte tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, die Kunden hätten die Strombezugsverträge als Konsumenten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) geschlossen, weshalb die Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu prüfen sei. Sie meint, die Kunden seien in Bezug auf die Strombezugsverträge schon allein deshalb als Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) anzusehen, weil ihnen die Beklagte auch entgeltlich Strom abnehme, den sie mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen sei eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, KSchG).

[12]       2.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden (7 Ob 206/22b, Rz 23; vergleiche auch 6 Ob 32/20d, Pkt 2.3.). Als Kriterien dafür führt die Rechtsprechung etwa an: die Beschäftigung von dritten Personen, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner, die eine nach unternehmerischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert, die Erforderlichkeit der Einschaltung von anderen Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen und längerfristige Vertragsbindungen (RS0065317).

[13]               2.3. Maßgeblich ist letztlich, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (RS0065309). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (RS0065309 [T6]). Hängt aber die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab, kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0021095 [T3]).

[14]       2.4. Eine solche zeigt die Revision nicht auf: Allein aufgrund des Inhalts der mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge erbringen die Kunden noch nicht planmäßig auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt. Sie beschäftigen keine dritten Personen, agieren nicht unter Mitwirkung arbeitsteilig kooperierender Personengruppen, haben nicht mehrere dauernde Vertragspartner und brauchen weder eine professionelle Buchhaltung noch andere Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen. Sie benötigen schlicht Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen. Die mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge sehen nicht nur das Recht der Kunden vor, von der Beklagten Strom gegen Entgelt zu beziehen, sondern auch ihre Pflicht, der Beklagten den überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen gegen Entgelt zu überlassen. Die Kunden bieten ihren überschüssigen Strom also nicht auf einem Markt an, sondern nur der beklagten Unternehmerin, von der sie in erster Linie Strom beziehen, im Rahmen der Strombezugsverträge. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese vertragliche Regelung allein mache die Kunden – bezogen auf die Strombezugsverträge mit der Beklagten – nicht zu Unternehmern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG), weshalb die Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu prüfen sei, hält sich in dem von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.

[15]       2.5. Die steuerrechtliche Einordnung des auf der Grundlage eines bestimmten Vertrags gesetzten Verhaltens einer Person ist – wie auch die Revision einräumt – für die Beurteilung, ob diese Person gegenüber ihrem Vertragspartner als Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu qualifizieren ist, irrelevant vergleiche 6 Ob 203/11p, Pkt 2.2.3., und 5 Ob 155/19h, Pkt 1.2., zu EStG und UStG; vergleiche auch 7 Ob 210/14d, Pkt 3.2., und 7 Ob 218/24w, Rz 31, zur versicherungsvertragsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem „privaten Lebensbereich“ und dem „Berufs- oder Betriebsbereich“ oder einer „sonstigen Erwerbstätigkeit“ sowie RS0086121 [T5] zur Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person).

[16]       2.6. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel sei intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG), weil völlig unklar bleibe, wie sich der Ausgleichsenergiebetrag berechne, tritt die Revision nur mit dem Argument entgegen, dass die Beklagte die Berechnung des Ausgleichsenergiebetrags auf ihrer Website detailliert erläutere. Das Berufungsgericht hat dazu festgehalten, dass kein Verweis auf eine konkrete Erklärung der Berechnung vorhanden sei. Die Revision geht darauf nicht ein und zeigt auch insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[17]               3. Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr bejaht, weil die Beklagte weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Klausel zulässig sei, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass sie die Klausel künftig wieder verwende oder sich darauf berufe (auch wenn sie das aktuell nicht tue). Die Revision tritt auch dem nicht entgegen.

[18]       4. Auf die Revisionsargumente zu Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kommt es vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht an.

[19]       5. Da die Revision auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, insbesondere nicht mit den Behauptungen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, ist sie – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.

[20]       6. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Revisionsbeantwortung ein weiterer im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz war, beträgt die Erhöhung der Entlohnung im Elektronischen Rechtsverkehr nicht 5 EUR, sondern nur 2,60 EUR (Paragraph 23 a, zweiter Satz RATG).

Textnummer

E147110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00020.26W.0318.000

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0090OB00020_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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