[9] Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei (vgl RS0102059). Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei vergleiche RS0102059).
[10] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T38]). 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig vergleiche RS0121516 [T38]).
[11] 2.1. Die Beklagte tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, die Kunden hätten die Strombezugsverträge als Konsumenten (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG) geschlossen, weshalb die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG zu prüfen sei. Sie meint, die Kunden seien in Bezug auf die Strombezugsverträge schon allein deshalb als Unternehmer (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG) anzusehen, weil ihnen die Beklagte auch entgeltlich Strom abnehme, den sie mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen sei eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 1 Abs 2 KSchG). 2.1. Die Beklagte tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, die Kunden hätten die Strombezugsverträge als Konsumenten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) geschlossen, weshalb die Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu prüfen sei. Sie meint, die Kunden seien in Bezug auf die Strombezugsverträge schon allein deshalb als Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) anzusehen, weil ihnen die Beklagte auch entgeltlich Strom abnehme, den sie mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen sei eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, KSchG).
[12] 2.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden (7 Ob 206/22b, Rz 23; vgl auch 6 Ob 32/20d, Pkt 2.3.). Als Kriterien dafür führt die Rechtsprechung etwa an: die Beschäftigung von dritten Personen, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner, die eine nach unternehmerischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert, die Erforderlichkeit der Einschaltung von anderen Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen und längerfristige Vertragsbindungen (RS0065317). 2.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden (7 Ob 206/22b, Rz 23; vergleiche auch 6 Ob 32/20d, Pkt 2.3.). Als Kriterien dafür führt die Rechtsprechung etwa an: die Beschäftigung von dritten Personen, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner, die eine nach unternehmerischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert, die Erforderlichkeit der Einschaltung von anderen Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen und längerfristige Vertragsbindungen (RS0065317).
[13] 2.3. Maßgeblich ist letztlich, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (RS0065309). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (RS0065309 [T6]). Hängt aber die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab, kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0021095 [T3]).
[14] 2.4. Eine solche zeigt die Revision nicht auf: Allein aufgrund des Inhalts der mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge erbringen die Kunden noch nicht planmäßig auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt. Sie beschäftigen keine dritten Personen, agieren nicht unter Mitwirkung arbeitsteilig kooperierender Personengruppen, haben nicht mehrere dauernde Vertragspartner und brauchen weder eine professionelle Buchhaltung noch andere Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen. Sie benötigen schlicht Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen. Die mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge sehen nicht nur das Recht der Kunden vor, von der Beklagten Strom gegen Entgelt zu beziehen, sondern auch ihre Pflicht, der Beklagten den überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen gegen Entgelt zu überlassen. Die Kunden bieten ihren überschüssigen Strom also nicht auf einem Markt an, sondern nur der beklagten Unternehmerin, von der sie in erster Linie Strom beziehen, im Rahmen der Strombezugsverträge. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese vertragliche Regelung allein mache die Kunden – bezogen auf die Strombezugsverträge mit der Beklagten – nicht zu Unternehmern (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG), weshalb die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG zu prüfen sei, hält sich in dem von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. 2.4. Eine solche zeigt die Revision nicht auf: Allein aufgrund des Inhalts der mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge erbringen die Kunden noch nicht planmäßig auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt. Sie beschäftigen keine dritten Personen, agieren nicht unter Mitwirkung arbeitsteilig kooperierender Personengruppen, haben nicht mehrere dauernde Vertragspartner und brauchen weder eine professionelle Buchhaltung noch andere Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen. Sie benötigen schlicht Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen. Die mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge sehen nicht nur das Recht der Kunden vor, von der Beklagten Strom gegen Entgelt zu beziehen, sondern auch ihre Pflicht, der Beklagten den überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen gegen Entgelt zu überlassen. Die Kunden bieten ihren überschüssigen Strom also nicht auf einem Markt an, sondern nur der beklagten Unternehmerin, von der sie in erster Linie Strom beziehen, im Rahmen der Strombezugsverträge. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese vertragliche Regelung allein mache die Kunden – bezogen auf die Strombezugsverträge mit der Beklagten – nicht zu Unternehmern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG), weshalb die Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu prüfen sei, hält sich in dem von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
[15] 2.5. Die steuerrechtliche Einordnung des auf der Grundlage eines bestimmten Vertrags gesetzten Verhaltens einer Person ist – wie auch die Revision einräumt – für die Beurteilung, ob diese Person gegenüber ihrem Vertragspartner als Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu qualifizieren ist, irrelevant (vgl 6 Ob 203/11p, Pkt 2.2.3., und 5 Ob 155/19h, Pkt 1.2., zu EStG und UStG; vgl auch 7 Ob 210/14d, Pkt 3.2., und 7 Ob 218/24w, Rz 31, zur versicherungsvertragsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem „privaten Lebensbereich“ und dem „Berufs- oder Betriebsbereich“ oder einer „sonstigen Erwerbstätigkeit“ sowie RS0086121 [T5] zur Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person). 2.5. Die steuerrechtliche Einordnung des auf der Grundlage eines bestimmten Vertrags gesetzten Verhaltens einer Person ist – wie auch die Revision einräumt – für die Beurteilung, ob diese Person gegenüber ihrem Vertragspartner als Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu qualifizieren ist, irrelevant vergleiche 6 Ob 203/11p, Pkt 2.2.3., und 5 Ob 155/19h, Pkt 1.2., zu EStG und UStG; vergleiche auch 7 Ob 210/14d, Pkt 3.2., und 7 Ob 218/24w, Rz 31, zur versicherungsvertragsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem „privaten Lebensbereich“ und dem „Berufs- oder Betriebsbereich“ oder einer „sonstigen Erwerbstätigkeit“ sowie RS0086121 [T5] zur Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person).
[16] 2.6. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel sei intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), weil völlig unklar bleibe, wie sich der Ausgleichsenergiebetrag berechne, tritt die Revision nur mit dem Argument entgegen, dass die Beklagte die Berechnung des Ausgleichsenergiebetrags auf ihrer Website detailliert erläutere. Das Berufungsgericht hat dazu festgehalten, dass kein Verweis auf eine konkrete Erklärung der Berechnung vorhanden sei. Die Revision geht darauf nicht ein und zeigt auch insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. 2.6. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel sei intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG), weil völlig unklar bleibe, wie sich der Ausgleichsenergiebetrag berechne, tritt die Revision nur mit dem Argument entgegen, dass die Beklagte die Berechnung des Ausgleichsenergiebetrags auf ihrer Website detailliert erläutere. Das Berufungsgericht hat dazu festgehalten, dass kein Verweis auf eine konkrete Erklärung der Berechnung vorhanden sei. Die Revision geht darauf nicht ein und zeigt auch insofern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[17] 3. Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr bejaht, weil die Beklagte weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Klausel zulässig sei, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass sie die Klausel künftig wieder verwende oder sich darauf berufe (auch wenn sie das aktuell nicht tue). Die Revision tritt auch dem nicht entgegen.
[18] 4. Auf die Revisionsargumente zu § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB kommt es vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG nicht an. 4. Auf die Revisionsargumente zu Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kommt es vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht an.
[19] 5. Da die Revision auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, insbesondere nicht mit den Behauptungen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, ist sie – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen. 5. Da die Revision auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, insbesondere nicht mit den Behauptungen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, ist sie – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.
[20] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Revisionsbeantwortung ein weiterer im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz war, beträgt die Erhöhung der Entlohnung im Elektronischen Rechtsverkehr nicht 5 EUR, sondern nur 2,60 EUR (§ 23a zweiter Satz RATG). 6. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Revisionsbeantwortung ein weiterer im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz war, beträgt die Erhöhung der Entlohnung im Elektronischen Rechtsverkehr nicht 5 EUR, sondern nur 2,60 EUR (Paragraph 23 a, zweiter Satz RATG).