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Entscheidung 6 Ob 203/11p×

Entscheidung 6 Ob 203/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065317 Rechtssatz 08.07.1980Zivilrecht
Als Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen …
RS0065380 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit se …
RS0065394 Rechtssatz 08.07.1980Zivilrecht
Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft auf seiner Seite vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechti …
RS0109569 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Eine Analogie des Unternehmerbegriffs in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetz wird wegen des andersartigen Regelungszwecks dieses Gesetzes abgelehnt.
RS0123332 Rechtssatz 21.02.2008Zivilrecht
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Fi …
RS0127682 Rechtssatz 16.02.2012Zivilrecht
Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 …
RS0127683 Rechtssatz 16.02.2012Zivilrecht
Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht …