Rechtssatz RS0127682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127682
Entscheidungsdatum
24.10.2013
Rechtssatz
Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, UGB bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 203/11p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
Veröff: SZ 2012/17
- 6 Ob 236/12t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 236/12t
Vgl auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut der Publizitätsrichtlinie (78/660/EWG) besteht die Offenlegungspflicht einer GmbH & Co KG ‑ entgegen dem Wortlaut von § 189 Abs 1 Z 1 und § 221 Abs 5 UGB ‑ unabhängig davon, ob sie unternehmerisch ist. Bei einer „Verein & Co KG“ besteht sogar ein größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG, was im Sinn der Erwägungen der Richtlinie umso eher die Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG geboten erscheinen lässt. (T1)
Beisatz: Hier: Eine „Verein & Co KG“, deren einzig unbeschränkt haftender, selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 und deren einziger Kommanditist eine politische Gemeinde ist, ist offenlegungspflichtig im Sinne der §§ 277 ff UGB. (T2)
- 6 Ob 112/13h
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 112/13h
Vgl; Beisatz: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des § 189 UGB zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. Auch der Rechtsansicht, dass dann, wenn sich die dahinterstehenden Gesellschafter einer Rechtsform bedienen, die ihnen eine Haftungsbeschränkung ermöglicht, die „Organisation“ dieser Haftungsbeschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. (T3)
Beisatz: Hier: Der Geschäftszweig der zu beurteilenden KG deckt sich nicht mit jenem der Komplementär‑GmbH und es gibt keine Anhaltspunkte, dass die KG neben der Vermietung einer Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen weitere Tätigkeiten entfaltet oder auch nur planend vorbereitet. (T4)
- 6 Ob 110/13i
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 110/13i
Vgl; Beis wie T3 nur: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des § 189 UGB zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. (T5)
Beisatz: Hier: Die (Kommandit-)Gesellschaft ist grundbücherliche Eigentümerin einer einzigen Liegenschaft, die sie treuhändig hält (verdeckte Treuhand). (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127682
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00203_11P0000_001