Rechtssatz RS0127683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127683
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach Paragraph 343, Absatz 3, UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 203/11p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
Veröff: SZ 2012/17
- 6 Ob 32/20d
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 32/20d
nur: Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. (T1)
Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist. (T2)
- 2 Ob 50/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127683
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00203_11P0000_002