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Rechtssatz RS0127683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127683

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Rechtssatz

Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach Paragraph 343, Absatz 3, UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 203/11p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
    Veröff: SZ 2012/17
  • 6 Ob 32/20d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 32/20d
    nur: Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. (T1)
    Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist. (T2)
  • 2 Ob 50/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
    Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127683

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00203_11P0000_002