Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Informationspflicht insbesondere von Bankinstituten im Lichte der seit Ergehen der Entscheidungen SZ 55/3 und SZ 56/170 neu zur Verfügung stehenden Informationsmedien bisher nicht Stellung bezogen hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach § 3 Abs 2 KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer "Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)". Unter "Verpflichteter" iS der letztgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur der persönlich haftende Schuldner, sondern auch derjenige anzusehen, der in seinem Namen die Leistung erbringt (Bartsch/Pollak3 I Anm 27 zu § 3 KO; EvBl 1965/191), somit etwa auch der Drittschuldner im Konkurs des betreibenden Gläubigers, denn er hat diesem gegenüber eine Schuld zu erfüllen; diese stellt umgekehrt eine zur Masse gehörige Forderung des betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Gemeinschuldners dar. Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist oder daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte, trägt der Verpflichtete (SZ 56/170 mwN).Nach Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer "Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)". Unter "Verpflichteter" iS der letztgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur der persönlich haftende Schuldner, sondern auch derjenige anzusehen, der in seinem Namen die Leistung erbringt (Bartsch/Pollak3 römisch eins Anmerkung 27 zu Paragraph 3, KO; EvBl 1965/191), somit etwa auch der Drittschuldner im Konkurs des betreibenden Gläubigers, denn er hat diesem gegenüber eine Schuld zu erfüllen; diese stellt umgekehrt eine zur Masse gehörige Forderung des betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Gemeinschuldners dar. Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist oder daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte, trägt der Verpflichtete (SZ 56/170 mwN).
Hier steht fest, daß die beklagte Partei nach der ihr nicht bekannten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M*****gesellschaft mbH aus ihr von dieser übertragenden Scheckeinlösungen Zahlung an diese geleistet hat. Sie war daher aus dem Bankgeschäft Verpflichtete der Gemeinschuldnerin. Die von ihr geleistete Zahlung ist nicht wirksam, wenn ihr die Unkenntnis der Konkurseröffnung als Verschulden zuzurechnen wäre. Daß das von der beklagten Partei Geleistete der Konkursmasse zugekommen wäre, wurde nie behauptet.
In der bisherigen Rechtsprechung wurde die Verfolgung der Veröffentlichungen der Insolvenzen in den Amtsblättern als ausreichende Vorkehrung für die Überwachung der Konkurseröffnungen angesehen. So lehnte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 55/3 die Ansicht ab, der Verpflichtete (dort eine Bank) wäre gehalten gewesen, sich täglich entweder durch telephonische Anrufe beim Konkursgericht oder durch Studium der Anschläge an der Konkurstafel davon zu überzeugen, ob gegen einen Kunden der Konkurs eröffnet worden sei. Diese Anforderung an die Sorgfaltspflicht sei überspitzt; tägliche telephonische Anrufe beim Konkursgericht, die nicht nur von Banken, sondern auch von anderen größeren Unternehmungen gefordert werden müßten, würden zu einem Zusammenbruch des Geschäftsbetriebes des Konkursgerichtes führen; daß aber sämtliche größeren Unternehmungen jeden Tag die Anschläge an der Amtstafel des Konkursgerichtes studieren und dahin überprüfen müßten, ob sich unter den Schuldnern, gegen die der Konkurs eröffnet wurde, auch Kunden befinden, sei weder üblich noch bei der Organisation von Betrieben praktisch durchführbar. Da die Verpflichtung zur amtlichen Veröffentlichung von Insolvenzverfahren bestehe, werde man daher im allgemeinen eine Verfolgung dieser Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis ansehen müssen. Insbesondere dann, wenn die Konten des Kunden keine Auffälligkeiten (etwa außergewöhnliche Überziehungen) zeigen oder keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderten, seien weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich. Auch in den Entscheidungen SZ 56/170 und 4 Ob 2026/96m wurde der amtlichen Veröffentlichung die maßgebliche Bedeutung zuerkannt. Der letztgenannten Entscheidung lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem die Zahlung nach der am 27.5.1993 eröffneten Konkurseröffnung im Juni 1993 erfolgte; die Vorgänge ereigneten sich rund fast ein Jahr vor dem gegenständlichen Fall, zu welchem Zeitpunkt Teletextinformationen über Insolvenzeröffnungen noch nicht zur Verfügung standen.
Die Verhältnisse haben sich jedoch seither grundlegend geändert. Nunmehr stehen auf elektronischem Weg On-line-Datennetze zur Verfügung, die jeweils auf dem letzten Stand sind und einen unmittelbaren Zugriff auf den neuesten Datenstand ermöglichen. Es ist nicht so, wie die beklagte Partei dies darzustellen versucht, daß vor der amtlichen Veröffentlichung (Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich - § 75 KO) jedenfalls schuldbefreiend an den Gemeinschuldner geleistet werden könnte. Auch vor diesem Zeitpunkt obliegt dem Leistenden der Nachweis seiner unverschuldeten Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine dem § 8 Abs 2 dKO entsprechende Bestimmung findet sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit nur aus rein praktischen Erwägungen die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Verpflichteten im allgemeinen auf die Verfolgung der amtlichen Veröffentlichungen beschränkt, weil die laufende Überwachung in anderer Weise einen mit den Anforderungen der Praxis nicht zu vereinbarenden Aufwand erfordert hätte. Diese Argumente fallen aber in einer Zeit weg, in der jedermann vom Wohnzimmer aus den neuesten Stand der Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verfolgen in der Lage ist. Seit 1.2.1994 steht die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tag über Teletext zu Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden; die beklagte Partei nimmt im übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Informationsquelle ausdrücklich Bezug. Es ginge an der Realität vorbei, wollte man in einer Zeit, in der elektronische Medien eine fast verzögerungsfreie Information über den letzten Stand der Insolvenzen ermöglichen, die Verfolgung von Printmedien, die, wie hier (aus manipulativen, technischen oder sonstigen Gründen) mit einer Verzögerung von mehr als 2 Wochen arbeiten, als ausreichende Maßnahme für die Information über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten lassen. Die einem großen Bankinstitut wie der beklagten Partei obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeiten zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen. Nur dann, wenn die beklagte Partei diese elektronischen Informationsdienste in Anspruch genommen hätte und ungeachtet dessen von der Konkurseröffnung keine Kenntnis gehabt hätte, wäre ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht anzulasten. Daß sie trotz Einsatz dieser technischen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor der Auszahlung von der Konkurseröffnung Kenntnis zu nehmen, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet.Die Verhältnisse haben sich jedoch seither grundlegend geändert. Nunmehr stehen auf elektronischem Weg On-line-Datennetze zur Verfügung, die jeweils auf dem letzten Stand sind und einen unmittelbaren Zugriff auf den neuesten Datenstand ermöglichen. Es ist nicht so, wie die beklagte Partei dies darzustellen versucht, daß vor der amtlichen Veröffentlichung (Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich - Paragraph 75, KO) jedenfalls schuldbefreiend an den Gemeinschuldner geleistet werden könnte. Auch vor diesem Zeitpunkt obliegt dem Leistenden der Nachweis seiner unverschuldeten Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine dem Paragraph 8, Absatz 2, dKO entsprechende Bestimmung findet sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit nur aus rein praktischen Erwägungen die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Verpflichteten im allgemeinen auf die Verfolgung der amtlichen Veröffentlichungen beschränkt, weil die laufende Überwachung in anderer Weise einen mit den Anforderungen der Praxis nicht zu vereinbarenden Aufwand erfordert hätte. Diese Argumente fallen aber in einer Zeit weg, in der jedermann vom Wohnzimmer aus den neuesten Stand der Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verfolgen in der Lage ist. Seit 1.2.1994 steht die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tag über Teletext zu Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden; die beklagte Partei nimmt im übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Informationsquelle ausdrücklich Bezug. Es ginge an der Realität vorbei, wollte man in einer Zeit, in der elektronische Medien eine fast verzögerungsfreie Information über den letzten Stand der Insolvenzen ermöglichen, die Verfolgung von Printmedien, die, wie hier (aus manipulativen, technischen oder sonstigen Gründen) mit einer Verzögerung von mehr als 2 Wochen arbeiten, als ausreichende Maßnahme für die Information über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten lassen. Die einem großen Bankinstitut wie der beklagten Partei obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeiten zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen. Nur dann, wenn die beklagte Partei diese elektronischen Informationsdienste in Anspruch genommen hätte und ungeachtet dessen von der Konkurseröffnung keine Kenntnis gehabt hätte, wäre ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht anzulasten. Daß sie trotz Einsatz dieser technischen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor der Auszahlung von der Konkurseröffnung Kenntnis zu nehmen, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet.
Da der beklagten Partei ein Sorgfaltsverstoß schon deshalb zu Last fällt, weil sie die dem heutigen Standard entsprechenden elektronischen On-line-Dienste nicht in Anspruch nahm, um sich auf diese einfache Art möglichst rasch Kenntnis über den neuesten Stand der Konkurseröffnungen zu verschaffen, ist es entbehrlich, auf die Frage einzugehen, welche Schlüsse aus der Feststellung des Erstgerichtes zu ziehen sind, es stehe nicht fest, daß die beklagte Partei die gedruckte Veröffentlichung des Kreditschutzverbandes nicht vor dem 20.6.1994 erhalten hat, sodaß der Umstand, daß das Berufungsgericht die gegen diese Feststellung gerichtete Beweisrüge nicht behandelte, der Sachentscheidung nicht entgegensteht. Das Informationsblatt des KSV ging der beklagten Partei jedenfalls zu einem Zeitpunkt zu, in dem die Tatsache der Konkurseröffnung über die elektronischen Medien bereits längst festgestellt werden konnte. Ausgehend hievon braucht auch auf die Frage nicht eingegangen werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß bereits 2 Tage nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluß und damit 5 Tage bevor die beklagte Partei die Zahlung tätigte, die Konkurseröffnung im Wirtschaftsteil zumindest einer großen Tageszeitung berichtet wurde, die den am Wirtschaftsleben Interessierten als regelmäßige Informationsquelle dient.
Erwähnt sei im übrigen, daß in der Zwischenzeit neben einer vom KSV besonders zur Verfügung gestellten Datenbank auch über Internet entsprechende Informationen zur Verfügung stehen.
Auch der Einwand, die beklagte Partei treffe deshalb kein Verschulden, weil das Konto nur habenseitig geführt worden sei und daher Schlüsse auf die finanzielle Schwäche der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen seien, schlägt nicht durch. Es besteht die Verpflichtung aufgrund der rasch zur Verfügung stehenden Informationen eine Konkursevidenz zu führen und vor Auszahlungen eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vorzunehmen (SZ 56/170 für den Fall eines Sozialversicherungsträgers, der als Drittschuldner nach Konkurseröffnung Zahlung an den Gemeinschuldner leistete). Diese Anforderungen sind in noch höherem Maß an ein Bankinstitut zu stellen.
Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei bei Aufwendung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht von der Eröffnung des Konkursverfahrens über die M*****gesellschaft mbH spätestens ab dem 17.6.1994 Kenntnis haben mußte. Sie wurde daher durch die am 22.6. und 24.6.1994 an dieses Unternehmen erfolgten Zahlungen von ihrer Schuld nicht befreit, sodaß sich das Begehren der klagenden Partei berechtigt erweist. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.