Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befaßt hat, ob den Drittschuldner eine Erkundigungspflicht wegen einer allfälligen Konkurseröffnung über das Vermögen des Gläubigers trifft; sie ist auch berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß Ing.Kurt M***** schon vor dem 15.5.1993 mehrmals angekündigt hatte, allenfalls einen Konkursantrag stellen zu müssen. Für die Beklagte sei offen gewesen, ob überhaupt und wann ein Konkursantrag gestellt würde. Die Hausverwaltung sei einen Tag vor oder am Tag der Konkurseröffnung angewiesen worden, die überwiesene Forderung zu zahlen.
Gemäß § 3 Abs 2 KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte). Den Verpflichteten trifft die Beweislast, daß ihm - oder der für ihn leistenden Person - die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (Bartsch - Pollak, KO3 I Anm 24 zu § 3 KO; 5Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte). Den Verpflichteten trifft die Beweislast, daß ihm - oder der für ihn leistenden Person - die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (Bartsch - Pollak, KO3 römisch eins Anmerkung 24 zu Paragraph 3, KO; 5
Ob 95/60 = SZ 33/40 mwN; 6 Ob 257/64 = EvBl 1965/191; 2 Ob 550/82 =
SZ 56/170 = EvBl 1984/63 = RdW 1984, 141 = RZ 1984/52 ua). Nach der Rechtsprechung erfüllt der Verpflichtete seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt verfolgt (7 Ob 807/81 = SZ 55/3; 2 Ob 550/82 = SZ 56/170 = EvBl 1984/63 = RdW 1984, 141 = RZ 1984/52; s auch 2 Ob 664/85 SZ 58/210).
Den Mitgliedern der - gemäß § 13c Abs 1 WEG idF 3. WÄG BGBl 1993/800 parteifähigen - Beklagten wurde die Bewilligung der Forderungsexekution samt Drittschuldnererklärung am 3./4. Mai 1993 zugestellt. Ihnen wurde damit verboten, an die Verpflichtete, die M***** GesellschaftmbH, zu zahlen. Gleichzeitig wurde die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger Robert U***** überwiesen.Den Mitgliedern der - gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG in der Fassung 3. WÄG BGBl 1993/800 parteifähigen - Beklagten wurde die Bewilligung der Forderungsexekution samt Drittschuldnererklärung am 3./4. Mai 1993 zugestellt. Ihnen wurde damit verboten, an die Verpflichtete, die M***** GesellschaftmbH, zu zahlen. Gleichzeitig wurde die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger Robert U***** überwiesen.
Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den betreibenden Gläubiger,
namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren und (ua) die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen (§ 308 Abs 1 EO). Zahlt der Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, so wird er insoweit von seiner Verbindlichkeit befreit (§ 313 Abs 1 EO). namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren und (ua) die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen (Paragraph 308, Absatz eins, EO). Zahlt der Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, so wird er insoweit von seiner Verbindlichkeit befreit (Paragraph 313, Absatz eins, EO).
Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben wird (§ 12 Abs 1 KO). Derartige Absonderungsrechte erlöschen daher bedingt; der Drittschuldner hat das ZahlungsverbotAbsonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, KO aufgehoben wird (Paragraph 12, Absatz eins, KO). Derartige Absonderungsrechte erlöschen daher bedingt; der Drittschuldner hat das Zahlungsverbot
auch während des Schwebezustandes zu berücksichtigen (8 Ob 655/90 =
NRsp 1991/196 = ÖBA 1991/296 mwN). Er darf nicht an den Gemeinschuldner zahlen; wegen der Konkurseröffnung aber auch nicht an den Überweisungsgläubiger, sondern er muß, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muß, in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden (§ 3 Abs 2 KO).NRsp 1991/196 = ÖBA 1991/296 mwN). Er darf nicht an den Gemeinschuldner zahlen; wegen der Konkurseröffnung aber auch nicht an den Überweisungsgläubiger, sondern er muß, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muß, in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden (Paragraph 3, Absatz 2, KO).
Mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung war für die Beklagte klar, daß sie, soweit die Forderung gepfändet und überwiesen wurde, nicht mehr an die Verpflichtete, sondern an Robert U***** zu leisten hatte. Daran mußte sich für die Beklagte auch nichts ändern, als Ing.Kurt M*****, der Prokurist und faktische Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin, ihren Vertrauensobmann am 15.5.1993 darauf aufmerksam machte, daß er in absehbarer Zeit einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen werde. Nicht nur, daß er schon in der Vergangenheit auf die schwierige finanzielle Situation der M***** GesellschaftmbH hingewiesen und durchblicken lassen hatte, es könne einmal Konkurs eröffnet werden, auch mit der Mitteilung vom 15.5.1993 stand für die Beklagte noch keineswegs fest, daß es tatsächlich zum Konkurs kommen werde und sie nach einer allfälligen Konkurseröffnung nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zahlen dürfe, weil naturgemäß offen war, ob das Konkursverfahren innerhalb der 60-Tage-Frist des § 12 Abs 1 KO eröffnet würde. In dieser für sie unklaren Situation hat sich die Beklagte an ihren Rechtsvertreter gewandt; dieser hat sie, nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Robert U*****, angewiesen, den Betrag an den Überweisungsgläubiger zu zahlen.Mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung war für die Beklagte klar, daß sie, soweit die Forderung gepfändet und überwiesen wurde, nicht mehr an die Verpflichtete, sondern an Robert U***** zu leisten hatte. Daran mußte sich für die Beklagte auch nichts ändern, als Ing.Kurt M*****, der Prokurist und faktische Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin, ihren Vertrauensobmann am 15.5.1993 darauf aufmerksam machte, daß er in absehbarer Zeit einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen werde. Nicht nur, daß er schon in der Vergangenheit auf die schwierige finanzielle Situation der M***** GesellschaftmbH hingewiesen und durchblicken lassen hatte, es könne einmal Konkurs eröffnet werden, auch mit der Mitteilung vom 15.5.1993 stand für die Beklagte noch keineswegs fest, daß es tatsächlich zum Konkurs kommen werde und sie nach einer allfälligen Konkurseröffnung nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zahlen dürfe, weil naturgemäß offen war, ob das Konkursverfahren innerhalb der 60-Tage-Frist des Paragraph 12, Absatz eins, KO eröffnet würde. In dieser für sie unklaren Situation hat sich die Beklagte an ihren Rechtsvertreter gewandt; dieser hat sie, nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Robert U*****, angewiesen, den Betrag an den Überweisungsgläubiger zu zahlen.
Daß die Beklagte - angesichts der Drohung mit der Drittschuldnerklage - nicht länger zugewartet hat, um Erkundigungen einzuziehen, ob das Konkursverfahren eröffnet wird oder schon wurde, sondern gezahlt hat, kann ihr nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Die Forderung der M***** GesellschaftmbH war gerichtlich gepfändet und dem Robert U***** überwiesen; das dadurch erworbene Absonderungsrecht erlosch nur dann, wenn es innerhalb von 60 Tagen seit seiner Begründung zur Konkurseröffnung kam (§ 12 Abs 1 KO). Die Beklagte war, solange das Konkursverfahren nicht eröffnet war, verpflichtet, dem Überweisungsgläubiger zu zahlen; sie riskierte, als Drittschuldnerin geklagt zu werden, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkam. Die Beklagte hat getan, was ihr zuzumuten war; zu weiteren Erkundigungen war sie nicht verpflichtet. Die Sorgfaltspflichten würden überspannt, wenn man vom Drittschuldner verlangte, er müsse feststellen, welches Gericht zuständig sei, und sich bei diesem Gericht erkundigen, ob über das Vermögen seines Gläubigers ein Konkursverfahren anhängig ist.Daß die Beklagte - angesichts der Drohung mit der Drittschuldnerklage - nicht länger zugewartet hat, um Erkundigungen einzuziehen, ob das Konkursverfahren eröffnet wird oder schon wurde, sondern gezahlt hat, kann ihr nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Die Forderung der M***** GesellschaftmbH war gerichtlich gepfändet und dem Robert U***** überwiesen; das dadurch erworbene Absonderungsrecht erlosch nur dann, wenn es innerhalb von 60 Tagen seit seiner Begründung zur Konkurseröffnung kam (Paragraph 12, Absatz eins, KO). Die Beklagte war, solange das Konkursverfahren nicht eröffnet war, verpflichtet, dem Überweisungsgläubiger zu zahlen; sie riskierte, als Drittschuldnerin geklagt zu werden, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkam. Die Beklagte hat getan, was ihr zuzumuten war; zu weiteren Erkundigungen war sie nicht verpflichtet. Die Sorgfaltspflichten würden überspannt, wenn man vom Drittschuldner verlangte, er müsse feststellen, welches Gericht zuständig sei, und sich bei diesem Gericht erkundigen, ob über das Vermögen seines Gläubigers ein Konkursverfahren anhängig ist.
Mit der Zahlung an den Überweisungsgläubiger hat die Beklagte zwar nach der Konkurseröffnung der Gemeinschuldnerin geleistet; die Zahlung hat sie aber gemäß § 3 Abs 2 KO von ihrer Verpflichtung befreit, weil sie bewiesen hat, daß ihre Unkenntnis von der Konkurseröffnung nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht hat.Mit der Zahlung an den Überweisungsgläubiger hat die Beklagte zwar nach der Konkurseröffnung der Gemeinschuldnerin geleistet; die Zahlung hat sie aber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO von ihrer Verpflichtung befreit, weil sie bewiesen hat, daß ihre Unkenntnis von der Konkurseröffnung nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht hat.
Der Revision war Folge zugeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.