Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht infolge Unkenntnis der Unwirksamkeit der Zustellung des Beschlusses vom 27.3.1990 an die Antragstellerin die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens unrichtig angewendet hat.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht führt zunächst zutreffend aus, daß der Antragstellerin ihre Untätigkeit nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht angelastet werden könne, weil die Aufnahme des bis zur rechtskräftigen Beendigung des Obsorgeverfahrens der mj.Tochter unterbrochenen Aufteilungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen gewesen wäre (JBl 1990, 530). Ab der Zustellung des Beschlusses vom 27.3.1990, wonach die Fortsetzung des Verfahrens nur über Parteienantrag erfolge, am 11.4.1990 hätte die Antragstellerin zur Vermeidung der in den §§ 1497 ABGB und 95 EheG normierten Folge von sich aus für den Fortgang des Aufteilungsverfahrens sorgen, selbst wenn der ihr erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre, weil sie erkennen mußte, daß das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein werde (EvBl 1976/6, SZ 64/156 ua). Bloß im Bereich der Antragstellerin gelegene Umstände kämen als Rechtfertigungsgründe der Säumnis dabei nicht in Betracht (JBl 1990, 530). Die Untätigkeit ihrer Rechtsvertreterin hätte die Antragstellerin zu vertreten.Das Rekursgericht führt zunächst zutreffend aus, daß der Antragstellerin ihre Untätigkeit nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht angelastet werden könne, weil die Aufnahme des bis zur rechtskräftigen Beendigung des Obsorgeverfahrens der mj.Tochter unterbrochenen Aufteilungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen gewesen wäre (JBl 1990, 530). Ab der Zustellung des Beschlusses vom 27.3.1990, wonach die Fortsetzung des Verfahrens nur über Parteienantrag erfolge, am 11.4.1990 hätte die Antragstellerin zur Vermeidung der in den Paragraphen 1497, ABGB und 95 EheG normierten Folge von sich aus für den Fortgang des Aufteilungsverfahrens sorgen, selbst wenn der ihr erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre, weil sie erkennen mußte, daß das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein werde (EvBl 1976/6, SZ 64/156 ua). Bloß im Bereich der Antragstellerin gelegene Umstände kämen als Rechtfertigungsgründe der Säumnis dabei nicht in Betracht (JBl 1990, 530). Die Untätigkeit ihrer Rechtsvertreterin hätte die Antragstellerin zu vertreten.
Entscheidend ist aber, daß - wie erst jetzt hervorkam - die Prozeßbevollmächtigte schon am 2.4.1985 verstorben und ihre Bevollmächtigung daher durch den Tod erloschen war (Fasching LB2 Rz 431). Die Zustellung an diese Rechtsanwältin konnte nicht wirksam sein, auch wenn durch den von wem immer unterfertigten Rückschein der Anschein einer gültigen Zustellung gegeben war. Die im Beschluß vorgesehene Rechtsfolge des Überganges der Handlungsverpflichtung in bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens auf die Antragstellerin trat nicht ein. Es liegt kein Hinweis vor, daß ihr dieser Beschluß zugekommen wäre. Auch wenn die Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung vom 15.11.1994 die Unwirksamkeit der Zustellung nicht erwähnt hat, war sie berechtigt, den Zustellmangel im Revisionsrekurs aufzuzeigen; die Wirksamkeit eines Zustellvorganges ist in jeder Lage des Verfahrens amtswegig zu prüfen.
Der rund ein Jahr nach Volljährigkeit der Tochter (und damit Wegfall des Unterbrechungs- = Innehaltungsgrundes) gestellte Fortsetzungsantrag ist als gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzusehen, sodaß die geltend gemachten Aufteilungsansprüche nicht erloschen sind, weil die Antragstellerin von der Erwartung ausgehen durfte, daß das Gericht das außerstreitige Verfahren amtswegig aufnehmen werde.
Da das Rekursgericht zu den vom Antragsgegner in seinem Rekurs gegen Grund und Höhe des Anspruches vorgebrachten Umständen aufgrund seiner Rechtsansicht, daß der Anspruch aufgrund der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens erloschen sei, nicht Stellung nahm, war dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO und § 234 AußStrG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO und Paragraph 234, AußStrG.