Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Liselotte und Renate S***** ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes zulässig, da sich die Auslegung der Voraussetzungen der Versiegelung durch das Rekursgericht nicht mit der an sich richtig zitierten Judikatur vereinbaren läßt. Eine unrichtige Subsumtion des im Einzelfall vorliegenden Sachverhaltes unter die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (SZ 64/35 = ecolex 1991, 338 = ÖBA 1992, 69; 8 Ob 641/93).Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Liselotte und Renate S***** ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes zulässig, da sich die Auslegung der Voraussetzungen der Versiegelung durch das Rekursgericht nicht mit der an sich richtig zitierten Judikatur vereinbaren läßt. Eine unrichtige Subsumtion des im Einzelfall vorliegenden Sachverhaltes unter die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (SZ 64/35 = ecolex 1991, 338 = ÖBA 1992, 69; 8 Ob 641/93).
Gemäß § 43 AußStrG ist die Verlassenschaftsmasse dann, wenn ua andere als die in dieser Gesetzesstelle konkret genannte Umstände besondere Vorsicht erfordern, sogleich zu versiegeln. Wie alle im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Maßnahmen setzt auch die Versiegelung eine darauf abzielende gerichtliche Entscheidung voraus; die faktisch zur Sicherung der Verlassenschaftsmasse getroffenen Maßnahmen stellen nur eine Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung dar, mit der die Sicherung angeordnet wurde (§ 28 Abs 1 AußStrG).Gemäß Paragraph 43, AußStrG ist die Verlassenschaftsmasse dann, wenn ua andere als die in dieser Gesetzesstelle konkret genannte Umstände besondere Vorsicht erfordern, sogleich zu versiegeln. Wie alle im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Maßnahmen setzt auch die Versiegelung eine darauf abzielende gerichtliche Entscheidung voraus; die faktisch zur Sicherung der Verlassenschaftsmasse getroffenen Maßnahmen stellen nur eine Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung dar, mit der die Sicherung angeordnet wurde (Paragraph 28, Absatz eins, AußStrG).
Hier wurde eine gerichtliche Anordnung, die die Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Versiegelung (§ 38 AußStrG) bilden würde, vorerst nicht getroffen. Das Erstgericht wurde mit dieser Frage erstmalig anläßlich der Entscheidung über den Antrag der Revisionsrekurswerberinnen, das Siegel zu entfernen, befaßt. Die Ablehnung dieses Antrages bildet daher die erstmalige gerichtliche Anordnung der Versiegelung; zuvor lag ein solcher Beschluß nicht vor. Die für diese Entscheidung gegebene Begründung, es ergebe sich aus dem Antrag kein Hinweis auf einen gegenüber dem Zeitpunkt der Versiegelung geänderten Sachverhalt, der nunmehr eine Entsiegelung gebieten würde, ist schon deshalb verfehlt, weil eine die Versiegelung anordnende Entscheidung bis dato nicht vorlag. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob eine wirksam getroffene Maßnahme aufzuheben ist, sondern es ist über die Berechtigung der Versiegelung an sich zu erkennen.Hier wurde eine gerichtliche Anordnung, die die Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Versiegelung (Paragraph 38, AußStrG) bilden würde, vorerst nicht getroffen. Das Erstgericht wurde mit dieser Frage erstmalig anläßlich der Entscheidung über den Antrag der Revisionsrekurswerberinnen, das Siegel zu entfernen, befaßt. Die Ablehnung dieses Antrages bildet daher die erstmalige gerichtliche Anordnung der Versiegelung; zuvor lag ein solcher Beschluß nicht vor. Die für diese Entscheidung gegebene Begründung, es ergebe sich aus dem Antrag kein Hinweis auf einen gegenüber dem Zeitpunkt der Versiegelung geänderten Sachverhalt, der nunmehr eine Entsiegelung gebieten würde, ist schon deshalb verfehlt, weil eine die Versiegelung anordnende Entscheidung bis dato nicht vorlag. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob eine wirksam getroffene Maßnahme aufzuheben ist, sondern es ist über die Berechtigung der Versiegelung an sich zu erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung darf durch die Versiegelung nicht in Rechte dritter Personen eingegriffen werden, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits bestanden haben (SZ 42/134 = NZ 1970, 126 = MietSlg 21.864 = EvBl 1970/67; 4 Ob 450/76; 1 Ob 598/82; 1 Ob 507/86). Im Zeitpunkt der Entscheidung stand aber fest, daß den Rekurswerberinnen als Miteigentümer dingliche Rechte an der Liegenschaft zustehen. Für das Vorliegen von Gründen dafür, daß die aus dem Eigentumsrecht erfließende Verfügungsmacht der Rekurswerberinnen über die Liegenschaft eingeschränkt, daß sie etwa von der faktischen Benützung des Hauses ausgeschlossen wären, ergaben sich aus dem Akt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Rechtsmittelwerberinnen hatten nur vorgebracht, daß ihnen von der Verstorbenen zu Unrecht der Zutritt zum Haus verwehrt worden sei, in ihrem Antrag auf Entsiegelung jedoch ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, daß sie bereits am Todestag im Besitz des Hauses gewesen seien.
Es trifft auch nicht zu, daß die Versiegelung des gesamten Hauses mit Einverständnis der Rechtsmittelwerberinnen erfolgt wäre. Sie regten lediglich Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des im Haus befindlichen beweglichen Inventars der Erblasserin an; ihre Zustimmung zur Versiegelung des ganzen Hauses kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die Voraussetzungen des § 43 AußStrG für die Versiegelung des ganzen Hauses lagen daher nicht vor. Greift das Verlassenschaftsgericht unzulässig in Rechte Dritter ein, so steht diesen ein Rekursrecht zu (SZ 35/94; NZ 1970, 182). Die Rechtsmittelwerberinnen sind daher zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert.Die Voraussetzungen des Paragraph 43, AußStrG für die Versiegelung des ganzen Hauses lagen daher nicht vor. Greift das Verlassenschaftsgericht unzulässig in Rechte Dritter ein, so steht diesen ein Rekursrecht zu (SZ 35/94; NZ 1970, 182). Die Rechtsmittelwerberinnen sind daher zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.1.1996 wurde der Nachlaß nach Ophelia S***** der erbserklärten Erbin Edith O***** zur Gänze eingeantwortet. Fraglich könnte noch sein, ob dies von Einfluß auf das Rechtsschutzinteresse der Rekurswerberinnen ist.
Gemäß § 174 Abs 1 AußStrG ist, dem Erben sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben und die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Daraus ergibt sich, daß die Versiegelung des Nachlasses nicht mit der Rechtskraft der Einantwortung automatisch aufgehoben ist, sondern, daß es hiezu einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bedarf; es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Versiegelung über die Einantwortung hinaus aufrecht zu bleiben hat (MGA AußStrG2 Anm 3 zu § 174 AußStrG).Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG ist, dem Erben sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben und die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Daraus ergibt sich, daß die Versiegelung des Nachlasses nicht mit der Rechtskraft der Einantwortung automatisch aufgehoben ist, sondern, daß es hiezu einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bedarf; es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Versiegelung über die Einantwortung hinaus aufrecht zu bleiben hat (MGA AußStrG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 174, AußStrG).
Das Erstgericht hat wohl in der Begründung des Beschlusses, mit dem der Antrag der Rechtsmittelwerberinnen, die Versiegelung aufzuheben, darauf hingewiesen, daß im Zusammenhang mit der Einantwortung über die Entsiegelung des Hauses zu entscheiden sein werde, in der Folge jedoch anläßlich der Einantwortung oder danach eine Entscheidung hierüber nicht getroffen. Die Beschwer der Rekurswerberinnen besteht daher, obwohl das Verlassenschaftsverfahren bereits für beendet erklärt wurde.
Aus diesen Gründen war in Stattgebung des Rekurses die Versiegelung des Hauses aufzuheben.