Entscheidung 9 Ob 21/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Petra M*****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, Pensionist, beide *****, dieser vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Maryoud abd el Moetti Mohamed M*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.480,61 sA und Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2005, GZ 40 R 374/04b-62, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. August 2004, GZ 4 C 179/02y-50, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 3. 8. 2004 (ON 50) unterbrach das Erstgericht über Antrag des Beklagten das Verfahren über die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Exszindierungsprozesses 6 C 15/03y des Bezirksgerichtes Baden.
Die Klägerin erhob gegen den Unterbrechungsbeschluss Rekurs.
Das Rekursgericht verwarf den Rekurs, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Im Übrigen gab es dem Rekurs Folge und wies in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes den Unterbrechungsantrag des Beklagten ab.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO kann unter anderem die Abweisung eines Unterbrechungsantrages nicht mit Rechtsmittel angefochten werden, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den §§ 190 und 191 ZPO handelt. Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (MietSlg 47.628; 8 Ob 143/99h; RIS-Justiz RS0037074).Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO kann unter anderem die Abweisung eines Unterbrechungsantrages nicht mit Rechtsmittel angefochten werden, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den Paragraphen 190 und 191 ZPO handelt. Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (MietSlg 47.628; 8 Ob 143/99h; RIS-Justiz RS0037074).
Dem Eventualantrag auf Nichtigerklärung des über Antrag des Beklagten vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschlusses mangelt es schon an einer Beschwer des Beklagten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung, welche § 519 Abs 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anwendet (RIS-Justiz RS0043405 [T32, 34, 35]) eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht neuerlich in einem Revisionsrekurs aufgreifbar.Dem Eventualantrag auf Nichtigerklärung des über Antrag des Beklagten vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschlusses mangelt es schon an einer Beschwer des Beklagten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung, welche Paragraph 519, Absatz eins, ZPO analog auf das Rekursverfahren anwendet (RIS-Justiz RS0043405 [T32, 34, 35]) eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht neuerlich in einem Revisionsrekurs aufgreifbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00021.05M.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20050511_OGH0002_0090OB00021_05M0000_000