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Entscheidung 9 Ob 21/05m×

Entscheidung 9 Ob 21/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob21/05m

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Petra M*****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, Pensionist, beide *****, dieser vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Maryoud abd el Moetti Mohamed M*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.480,61 sA und Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2005, GZ 40 R 374/04b-62, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. August 2004, GZ 4 C 179/02y-50, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 8. 2004 (ON 50) unterbrach das Erstgericht über Antrag des Beklagten das Verfahren über die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Exszindierungsprozesses 6 C 15/03y des Bezirksgerichtes Baden.

Die Klägerin erhob gegen den Unterbrechungsbeschluss Rekurs.

Das Rekursgericht verwarf den Rekurs, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Im Übrigen gab es dem Rekurs Folge und wies in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes den Unterbrechungsantrag des Beklagten ab.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO kann unter anderem die Abweisung eines Unterbrechungsantrages nicht mit Rechtsmittel angefochten werden, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den Paragraphen 190 und 191 ZPO handelt. Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (MietSlg 47.628; 8 Ob 143/99h; RIS-Justiz RS0037074).

Dem Eventualantrag auf Nichtigerklärung des über Antrag des Beklagten vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschlusses mangelt es schon an einer Beschwer des Beklagten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung, welche Paragraph 519, Absatz eins, ZPO analog auf das Rekursverfahren anwendet (RIS-Justiz RS0043405 [T32, 34, 35]) eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht neuerlich in einem Revisionsrekurs aufgreifbar.

Textnummer

E77282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00021.05M.0511.000

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0090OB00021_05M0000_000