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Entscheidung 9 Ob 21/17d×

Entscheidung 9 Ob 21/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009583 Rechtssatz 21.11.1981Zivilrecht
Erbringt der steiermärkische Sozialhilfeträger dem Unterhaltsberechtigten Leistungen, die Bedürfnisse decken, die durch den Unterhalt zu decken wären, so kann der Unterhaltsberechtigte im Umfange dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend mac …
RS0047347 Rechtssatz 20.06.1991Zivilrecht
Bezieht der Unterhaltsgläubiger als Sozialhilfeempfänger Geldleistungen zum Lebensunterhalt, ist diese Sozialhilfeleistung zwar bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen; im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen verli …
RS0063121 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Der vom OGH wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterh …
RS0080395 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
RS0108788 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind ist gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär, kommt also nur dann und soweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Un …
RS0129380 Rechtssatz 25.03.2014Zivilrecht
Die Mindestsicherung ist nach oberösterreichischem Landesrecht bei Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen anzurechnen.