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Entscheidung 9 Ob 22/11t×

Entscheidung 9 Ob 22/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob22/11t

Entscheidungsdatum

29.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI E***** L*****, vertreten durch Elsner Eisner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2010, GZ 38 R 56/10g-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 8. Jänner 2010, GZ 15 C 124/09d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,08 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 197,88 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich mit der Begründung zugelassen, dass eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werde und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer erhebliche Bedeutung zukomme. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

2. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich ein vom Beklagten gemietetes Geschäftslokal befindet. Sie begehrt im Verfahren ua die Unterlassung von durch den Beklagten ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Veränderungen an den allgemeinen Teilen und der Außenseite des Hauses sowie die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Schon im Verfahren erster Instanz wandte der Beklagte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs unter Hinweis auf Paragraph 9, MRG ein.

Diese bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO kann in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RIS-Justiz RS0042981, zuletzt 9 Ob 38/10v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, Rz 69 mwH). Daran vermag auch die erkennbare Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS-Justiz RS0043405 [T1, T18]). Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0043067). Auf die zur Begründung des Vorliegens des vermeintlichen Nichtigkeitsgrundes (neuerlich) aufgestellte Behauptung, dass die Außenseite des Hauses mitgemietet sei, braucht schon deshalb nicht eingegangen werden. Darüber hinaus wünscht der Revisionswerber mit dieser Behauptung lediglich eine andere Vertragsauslegung als jene der Vorinstanzen, sodass er damit keine die Bedeutung des Einzelfalls übersteigende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt (RIS-Justiz RS0044358; RS0042936 ua).

3. Nach den Feststellungen ließ der Beklagte die Außenfassade des Bestandobjekts im März 2009 ohne Zustimmung der Klägerin bis zu einer Höhe von ca 5 m in einem Gelbton streichen, der nicht dem Farbton der restlichen Fassade entsprach. Die Revision weicht von diesen Sachverhaltsfeststellungen ab, wenn sie ausführt, dass der Beklagte für den Anstrich der Außenfassade die Originalfarbe verwendet habe, die allerdings zwangsläufig kräftiger als die auf der Fassade schon vorhandene ursprüngliche Farbe sei. Sie ist insofern daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass ein in diesem Zusammenhang schon vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in der Revision nicht neuerlich aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0042963), gesteht der Revisionswerber selbst zu. Schließlich wünscht der Revisionswerber mit den weiteren Behauptungen, dass das Nachstreichen der Fassade keine bauliche Veränderung im Sinn des Mietvertrags sei und ihm die Anbringung von Werbeaufschriften aufgrund des Vertrags gestattet sei, wiederum lediglich eine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung, womit er allerdings keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

4. Die Beurteilung der Bestimmtheit eines Exekutionstitels nach Paragraph 7, Absatz eins, EO eröffnet wie etwa auch die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Parteivorbringens einen Spielraum. Innerhalb dessen Grenzen kann eine Streitfrage vertretbar unterschiedlich gelöst werden. In solchen Fällen wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur dann aufgeworfen, wenn der angefochtene Beschluss auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (3 Ob 119/05d). Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (5 Ob 207/07p mwH in RIS-Justiz RS0000808). Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund im konkreten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begehren auf Unterlassung und Wiederherstellung ausreichend konkretisiert ist, so begegnet dies keinen Bedenken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG.

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E98328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00022.11T.0829.000

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20110829_OGH0002_0090OB00022_11T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000808 Rechtssatz 1971 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie …
RS0042936 Rechtssatz 1994 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0042963 Rechtssatz 1949 – zuletzt 06.08.2026Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0042981 Rechtssatz 1977 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0043067 Rechtssatz 1988 – zuletzt 14.07.2026Zivilrecht
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar ve …
RS0043405 Rechtssatz 1950 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
RS0044358 Rechtssatz 1984 – zuletzt 23.07.2025Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …