Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Mit der Unterlassungsklage werden vom materiellen Recht unmittelbar eingeräumte oder vertraglich begründete Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Handlungen (eines bestimmten Verhaltens) des Beklagten geltend gemacht, durch welche in bestehende Rechte des Klägers eingegriffen wird (Fasching ZPR2 Rz 1069).
Soweit sich der Kläger auf ein konkretes Recht auf Grund des Scheidungsvergleiches beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dort eine Besuchsrechtsregelung ausdrücklich einer einvernehmlichen Regelung vorbehalten blieb. Schon der klare Wortsinn "Vorbehalt" verhindert die Annahme eines konkreten Rechtes.
Verfehlt ist ferner das Begehren auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens durch die obsorgeberechtigte Mutter im anhängigen Besuchsrechtsverfahren. Der Mutter kommt, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Besuchsrechtsverfahren Beteiligtenstellung zu. Das Begehren des Klägers, bestimmte Verfahrensschritte nicht zu setzen, würde aber einer Beschränkung der der Mutter durch das Gesetz eingeräumten Verfahrensstellung mit sich bringen und wäre daher rechtswidrig (RIS-Justiz RS0012038, insbes 1 Ob 24/91).
Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen sind nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach § 19 AußStrG durchsetzbar (SZ 55/141). Die Erziehungsrechte der Eltern sind nichts anderes, als zur Ausübung der Erziehungspflicht notwendige Befugnisse (EvBl 1964/42);weiters sind in Wahrheit die Kinder Träger der aus einer Besuchsrechtsregelung erfließenden Rechte (SZ 55/141). Gerade die Neuordnung des Kindschaftsrechtes und die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr, also auch der Abwehr die Kinder gefährdenden Verhaltens, die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters (SZ 55/141). Verstöße gegen ein mittels Vergleiches oder Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes eingeräumtes Besuchsrecht sind daher ausschließlich im Außerstreitverfahren auszuhandeln, weil auch dort die Gewähr besteht, dass dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. Gerade die vorliegende Klage zeigt deutlich auf, dass den Grundsätzen des Kindeswohls im streitigen Verfahren, in welchem das Kind weder Partei ist noch ein Anhörungsrecht hat, in keiner Weise entsprochen werden kann.Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen sind nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach Paragraph 19, AußStrG durchsetzbar (SZ 55/141). Die Erziehungsrechte der Eltern sind nichts anderes, als zur Ausübung der Erziehungspflicht notwendige Befugnisse (EvBl 1964/42);weiters sind in Wahrheit die Kinder Träger der aus einer Besuchsrechtsregelung erfließenden Rechte (SZ 55/141). Gerade die Neuordnung des Kindschaftsrechtes und die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr, also auch der Abwehr die Kinder gefährdenden Verhaltens, die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters (SZ 55/141). Verstöße gegen ein mittels Vergleiches oder Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes eingeräumtes Besuchsrecht sind daher ausschließlich im Außerstreitverfahren auszuhandeln, weil auch dort die Gewähr besteht, dass dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. Gerade die vorliegende Klage zeigt deutlich auf, dass den Grundsätzen des Kindeswohls im streitigen Verfahren, in welchem das Kind weder Partei ist noch ein Anhörungsrecht hat, in keiner Weise entsprochen werden kann.
Darüberhinaus ist aber auch ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens der beklagten Parteien zu verneinen, auch wenn - dies trifft insbesondere auf die Zweitbeklagte zu -, eine Regelung des persönlichen Verkehrs noch gar nicht erfolgt ist. Da eine Regelung des persönlichen Verkehrs immer unter der Maxime des Kindeswohls steht, kann es keinen davon losgelösten Rechtsanspruch eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils darauf geben, dass entweder der obsorgeberechtigte Elternteil oder andere Angehörige ein bestimmtes Verhalten im Bezug auf das Kind unterlassen. Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, sei es jetzt dadurch, dass sie selbst ein schädliches Verhalten setzen oder aber, obwohl es in ihrer Macht stünde, schädliches Verhalten Dritter abzustellen unterlassen, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der §§ 176 f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen.Darüberhinaus ist aber auch ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens der beklagten Parteien zu verneinen, auch wenn - dies trifft insbesondere auf die Zweitbeklagte zu -, eine Regelung des persönlichen Verkehrs noch gar nicht erfolgt ist. Da eine Regelung des persönlichen Verkehrs immer unter der Maxime des Kindeswohls steht, kann es keinen davon losgelösten Rechtsanspruch eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils darauf geben, dass entweder der obsorgeberechtigte Elternteil oder andere Angehörige ein bestimmtes Verhalten im Bezug auf das Kind unterlassen. Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, sei es jetzt dadurch, dass sie selbst ein schädliches Verhalten setzen oder aber, obwohl es in ihrer Macht stünde, schädliches Verhalten Dritter abzustellen unterlassen, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 176, f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Kostenbemessung von einem Streitwert in Höhe von S 270.000 auszugehen ist, welcher vom Erstgericht gemäß § 7 RATG festgesetzt wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Kostenbemessung von einem Streitwert in Höhe von S 270.000 auszugehen ist, welcher vom Erstgericht gemäß Paragraph 7, RATG festgesetzt wurde.