Rechtssatz RS0012038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012038
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff (etwa ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht) berufen, mag dieses nun im privaten oder im öffentlichen Recht wurzeln, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. Umso weniger kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte dann mit einem Unterlassungsbegehen durchdringen, wenn der Beklagte zu der Vorkehrung, durch die er in das Recht des Klägers eingreift, nicht nur befugt, sondern - etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - sogar verpflichtet ist. (hier: § 12 Abs 6 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung (BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) bzw § 17 Abs 6 Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334).Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff (etwa ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht) berufen, mag dieses nun im privaten oder im öffentlichen Recht wurzeln, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. Umso weniger kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte dann mit einem Unterlassungsbegehen durchdringen, wenn der Beklagte zu der Vorkehrung, durch die er in das Recht des Klägers eingreift, nicht nur befugt, sondern - etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - sogar verpflichtet ist. (hier: Paragraph 12, Absatz 6, der Schiffahrtsanlagen-Verordnung (BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) bzw Paragraph 17, Absatz 6, Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 24/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 24/91
- 10 Ob 69/98i
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 69/98i
Auch; nur: Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff berufen, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. (T1)
- 9 Ob 23/00y
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 23/00y
Vgl auch; Beisatz: Das Begehren, bestimmte Verfahrensschritte nicht zu setzen, würde einer Beschränkung der durch das Gesetz eingeräumten Verfahrensstellung als Beteiligte mit sich bringen und wäre daher rechtswidrig. (T2)
- 5 Ob 157/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 157/03d
Auch; nur T1
- 8 Ob 140/12i
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 140/12i
nur T1
- 1 Ob 185/13g
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 185/13g
Vgl
- 1 Ob 226/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012038
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00024_9100000_001