Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 30.5.1978 zu 1/16 sowie aufgrund des Kaufvertrages vom 29.4.1994 zu einem weiteren 1/16-Anteil Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1193, ***** bestehend aus dem einzigen Grundstück Nr 639 mit einer Fläche von 1.117 m2. Hiebei handelt es sich um ein ausschließlich als Weg genutztes Grundstück, das vormals die Bezeichnung 1366/4 trug und Bestandteil der Parzelle 1371 war. Die Tochter des Beklagten ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 636/2 und einer Teilfläche des Grundstückes 637 der EZ 1048, wobei das Grundstück 636/2 im Jahr 1972 von den seinerzeitigen Eigentümern Johann und Hildegard P***** erworben wurde. Die Übereignungsansprüche wurden in den Verfahren 16 Cg 244/90 und 22 Cg 278/92 durchgesetzt. Der Erwerb des Grundstückes 636/2 erfolgte derart, daß es am 15.4.1972 zur Unterfertigung eines Kaufvorvertrages durch die Verkäufer P***** kam. Danach wurden 1200 m2 Grund der EZ 1371 verkauft, wobei das neue Grundstück aus dieser EZ abgeschrieben werden sollte. Das genaue Ausmaß sollte bei Vertragsabschluß festgelegt werden. Ein Quadratmeterpreis von S 100 wurde vereinbart. Es wurde festgehalten, daß nach Klärung der Zufahrt der Kaufvorvertrag durch einen notariellen Vertrag ersetzt wird. Dieser Kaufvorvertrag wurde von der Tochter des Beklagten am 16.4.1972 unterschrieben. Die Verkaufsverhandlungen führte der Beklagte für seine Tochter. Noch am 15.4.1972 wurde zwischen dem Beklagten und den Verkäufern die Frage der Zufahrt geklärt. Gegenstand der Vereinbarung war die strittige Wegparzelle Nr 639, über die allein das von der Tochter des Beklagten erworbene Grundstück 636/2 erreicht werden kann. Es erfolgte noch an diesem Tag die Errichtung eines Schuldscheines, in dem sich die Tochter des Beklagten zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis laut Kaufvertrag für das Grundstück noch verpflichtete, S 40 pro m2 für den Weg zu bezahlen, der heute noch im Miteigentum der Ehegatten P***** neben anderen Miteigentümern ua auch dem Kläger steht. Dabei wurde festgehalten, daß die genaue Summe erst nach Bekanntgabe des Vermessungsergebnisses festgestellt werden könne und daher zunächst vereinbart werde, daß S 44.000 für die Weganteile bezahlt werden. Ebenso wurde in diesem Schuldschein vereinbart, daß bei Bezahlung des Betrages von S 44.000 sich die Ehegatten P***** verpflichten, die Zweitschrift dieser Vereinbarung an den Beklagten auszufolgen. Dieser Originalschuldschein wurde am 17.4.1972 von Hildegard P***** an den Beklagten ausgefolgt, nachdem dieser die Einzahlung des Betrages von S 44.000 gegenüber Hildegard P***** nachgewiesen hatte. Schließlich wurde nach Klärung der Zufahrt auch der Kaufvertrag von Johann und Hildegard P***** und der Tochter des Beklagten unterfertigt. Außer Streit steht, daß die beklagte Partei den Weg 639 benützt (AS 35).
Der Kläger begehrt die Unterlassung des Begehens und Befahrens des Weges, Grundstück 639, EZ 1193, mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich eines selbstfahrenden Rasenmähers. Die Tochter des Beklagten sei zwar außerbücherliche Eigentümerin von Teilflächen des Grundstückes 636 und einer weiteren Teilfläche des Grundstückes 637, jedoch habe die Tochter des Beklagten es offensichtlich verabsäumt, Miteigentumsanteile an dem für die Zufahrt zu ihren Teilflächen erforderlichen, nunmehr streitgegenständlichen Weg von den Ehegatten P***** beim Kauf ihrer Grundstücksteile mitzuerwerben. Es bestehe daher sowohl für sie als auch den Beklagten keine Berechtigung über das streitgegenständliche Grundstück zuzufahren. Die Klage sei zur Hintanhaltung der Ersitzung notwendig.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die regelmäßige Benützung der gegenständlichen Wegparzelle namens und im Auftrag seiner Tochter nicht. Diese habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung den seinerzeitigen Miteigentümern ein Servitutsrecht eingeräumt erhalten. Im übrigen hätten sich Johann und Hildegard P***** verpflichtet, Miteigentumsanteile am Weggrundstück zu übertragen. Für diese Weganteile habe seine Tochter auch den vereinbarten Kaufpreis von je S 40 pro m2 bezahlt. Dem Kläger fehle auch die aktive Klagslegitimation, weil er sich durch die gegenständliche Klage in Widerspruch zum Erklärungsverhalten sämtlicher übriger Miteigentümer setze, die eine einheitliche Streitgenossenschaft bilden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von den von ihm getroffenen Feststellungen, daß eine Einigung über den Erwerb von Anteilen an dem Weggrundstück zwischen der Tochter des Beklagten und den seinerzeitigen Eigentümern, den Ehegatten P*****, nicht zustandegekommen sei, vertrat es die Rechtsansicht, daß sich der Kläger als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Weggrundstückes gegen die Anmaßung einer Servitut und der widerrechtlichen Benützung durch den Beklagten zur Wehr setzen könne und auch als Miteigentümer berechtigt sei, eine Eigentumsfreiheitsklage zu erheben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Nach Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, vor allem hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten zur Liegenschaft seiner Tochter zuzufahren, wiederholte das Berufungsgericht die in erster Instanz durchgeführten Beweise und kam zu den eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
Auch der einzelne Miteigentümer sei berechtigt, die Eigentumsfreiheitsklage zu erheben, es sei denn, er setze sich ganz offensichtlich in Widerspruch zum geäußerten Willen der übrigen Miteigentümer. Im gegenständlichen Fall sei nicht hervorgekommen (eher das Gegenteil), daß die übrigen Miteigentümer sich gegen die Vorgangsweise des Klägers ausgesprochen hätten. Die Aktivlegitimation des Klägers sei daher zu bejahen. Da die Tochter des Beklagten am streitgegenständlichen Weg Miteigentumsanteile von den Ehegatten Hildegard und Johann P***** als Miteigentümer dieses Wegstückes erworben habe, sei der Beklagte aus diesem Grunde berechtigt, dieses Weggrundstück zu benützen. Auf die Einräumung einer Servitut zugunsten des Beklagten bzw seiner Tochter käme es nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung ein Miteigentümer sich schon in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt, wenn andere Miteigentümer dem mit der Eigentumfreiheitsklage in Anspruch Genommenen zu einem obligatorischen Verhalten verpflichtet sind.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.