Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Bindung des Gerichtes an die im Antrag als Rechtsgrundlage für den Unterhaltsvorschuß genannte Gesetzesstelle bisher lediglich die Entscheidung 1 Ob 643/94 ergangen ist, mit der der Oberste Gerichtshof eine Bindung an den im Antrag genannten gesetzlichen Tatbestand für die Unterhaltsvorschußgewährung bejahte und die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG aufgrund eines nachträglich gestellten Antrages für einen Zeitraum, für den zunächst nur ein Antrag auf Titelvorschüsse nach § 4 Z 1 UVG gestellt worden war, ablehnte.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Bindung des Gerichtes an die im Antrag als Rechtsgrundlage für den Unterhaltsvorschuß genannte Gesetzesstelle bisher lediglich die Entscheidung 1 Ob 643/94 ergangen ist, mit der der Oberste Gerichtshof eine Bindung an den im Antrag genannten gesetzlichen Tatbestand für die Unterhaltsvorschußgewährung bejahte und die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG aufgrund eines nachträglich gestellten Antrages für einen Zeitraum, für den zunächst nur ein Antrag auf Titelvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gestellt worden war, ablehnte.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 643/94 zugrundeliegenden Fall läßt sich der vorliegende Antrag mehreren der im § 4 UVG normierten Tatbestände unterstellen, selbst wenn man an den Antrag den strengen Maßstab des § 226 Abs 1 ZPO anlegt.Anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 643/94 zugrundeliegenden Fall läßt sich der vorliegende Antrag mehreren der im Paragraph 4, UVG normierten Tatbestände unterstellen, selbst wenn man an den Antrag den strengen Maßstab des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO anlegt.
Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes nicht allein der Urteilsantrag, sondern auch das Tatsachenvorbringen maßgeblich, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (Rechberger in Rechberger ZPO, vor § 226 Rz 15; SZ 48/113; 59/14; 64/71; 68/12; 68/175; 68/220 und 68/248); hingegen ist das Gericht grundsätzlich nicht an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes gebunden (8 Ob 520/88; 9 ObA 120/88; 9 ObA 27/93 ua).Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes nicht allein der Urteilsantrag, sondern auch das Tatsachenvorbringen maßgeblich, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (Rechberger in Rechberger ZPO, vor Paragraph 226, Rz 15; SZ 48/113; 59/14; 64/71; 68/12; 68/175; 68/220 und 68/248); hingegen ist das Gericht grundsätzlich nicht an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes gebunden (8 Ob 520/88; 9 ObA 120/88; 9 ObA 27/93 ua).
Während die Gegenstand der Entscheidung 1 Ob 643/94 bildenden Unterhaltsvorschüsse (Titelvorschuß und Richtsatzvorschuß) an völlig unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind, handelt es sich beim Vorschuß nach § 4 Z 5 UVG ebenso wie bei dem Vorschuß nach Z 1 dieser Gesetzesstelle um einen Titelvorschuß; der Unterschied liegt lediglich darin, daß Z 5 dieser Bestimmung den Berechtigten aus einem Titel nach § 382a EO dadurch begünstigt, daß bei Nichtzahlung des Unterhalts weder Exekutionsschritte gesetzt werden müssen noch die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung darzulegen ist. Gemäß § 4 Z 5 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht innerhalb eines Monates ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt. Zieht man in Betracht, daß der Antrag mehr als einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ON 3 gestellt wurde und darin auf die einstweilige Verfügung als Unterhaltstitel Bezug genommen wurde, dann ist dieser Antrag ungeachtet der Anführung nur des § 4 Z 1 UVG auch als solcher nach dem - bezüglich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für den Antragsteller günstigeren - § 4 Z 5 UVG zu werten, zumal, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Antrag auch zu entnehmen ist, daß der Vater des Kindes seine ihm mit der einstweiligen Verfügung auferlegte Unterhaltsverpflichtung bisher nicht erfüllt hatte.Während die Gegenstand der Entscheidung 1 Ob 643/94 bildenden Unterhaltsvorschüsse (Titelvorschuß und Richtsatzvorschuß) an völlig unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind, handelt es sich beim Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG ebenso wie bei dem Vorschuß nach Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle um einen Titelvorschuß; der Unterschied liegt lediglich darin, daß Ziffer 5, dieser Bestimmung den Berechtigten aus einem Titel nach Paragraph 382 a, EO dadurch begünstigt, daß bei Nichtzahlung des Unterhalts weder Exekutionsschritte gesetzt werden müssen noch die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung darzulegen ist. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht innerhalb eines Monates ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt. Zieht man in Betracht, daß der Antrag mehr als einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ON 3 gestellt wurde und darin auf die einstweilige Verfügung als Unterhaltstitel Bezug genommen wurde, dann ist dieser Antrag ungeachtet der Anführung nur des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG auch als solcher nach dem - bezüglich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für den Antragsteller günstigeren - Paragraph 4, Ziffer 5, UVG zu werten, zumal, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Antrag auch zu entnehmen ist, daß der Vater des Kindes seine ihm mit der einstweiligen Verfügung auferlegte Unterhaltsverpflichtung bisher nicht erfüllt hatte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.