Entscheidung 9 Ob 233/02h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese R*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, gegen die beklagte Partei Helene A*****, Kauffrau, *****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 19.621,67 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2002, GZ 6 R 149/02b-52, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend für Ausmaß und Inhalt von Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten sind immer die konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls. Auch die Gewichtung des Verschuldens der an einem Unfall Beteiligten kann immer nur einzelfallbezogen erfolgen. Derartige Fragen können daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa 2 Ob 327/99y; 8 Ob 84/02i). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.
Anmerkung
E67489
9Ob233.02h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00233.02H.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0090OB00233_02H0000_000