Begründung:
Die Streitteile haben am 16. 8. 1991 geheiratet. Ihre Ehe, der eine 1995 geborene Tochter entstammt, ist unheilbar zerrüttet.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Diese sei seit über zwei Jahren lieb- und interesselos, habe ihn aus dem gemeinsamen Schlafzimmer gesperrt, versorge den Haushalt nicht, mache dem Kläger die Tochter abspenstig, habe ihn geschlagen, sei aus der Wohnung ausgezogen und habe ihn gegenüber der Gendarmerie zu Unrecht der Erpressung bezichtigt.
Die Beklagte bestritt das Scheidungsbegehren "dem Grunde nach" nicht und beantragte, das Gericht möge die Ehe scheiden, jedoch aussprechen, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Dieser habe seit 1995 kein Interesse an gemeinsamer Freizeitgestaltung gezeigt, sei gegen den Willen der Beklagten nachts weggeblieben, unterhalte eine außereheliche Beziehung, überlasse die gesamte Haushaltsführung der berufstätigen Beklagten, beteilige sich nicht an den Kosten der Lebensführung und nehme auf das Kind keine Rücksicht.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Es traf folgende Feststellungen:
1) Kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Sommer 1995 begann die Beklagte, sich einen Kreis von Freundinnen zu erschließen, mit denen sie viel Zeit - auch am Abend - verbrachte. In dieser Situation zog es der Kläger vor, nicht zu Hause auf die Beklagte zu warten, sondern auch auszugehen. Dafür wurde er mit Vorhalten der Beklagten konfrontiert.
1996 trat der Kläger einem Motorradclub bei und kaufte mit Billigung der Beklagten ein Motorrad. Seither unternimmt er an Wochenenden gelegentliche Ausflugsfahrten; größere Touren macht er erst seit 1999.
2) Während dieser Lebensphase (also bis August 1998) häuften sich zudem Streitigkeiten um Nichtigkeiten. Die Beklagte drohte dabei dem Kläger, er werde im Falle einer Trennung nichts bekommen und auch die Tochter nicht mehr sehen. Sie hielt sich auch vor der Tochter nicht mit Beschimpfungen zurück und erwiderte dem Kläger, dem dies unangenehm war, die Tochter solle "ruhig wissen, was für ein Arschloch der Papa ist".
3) Schon vor August 1998 unterließ es die damals noch im Haushalt tätige Beklagte, dem Kläger Mahlzeiten zu bereiten und die Wäsche zu versorgen. Auch setzte sie gegen den Willen des Klägers durch, dass die Tochter im Ehebett nächtigte, sodass der Kläger "auch deshalb zur Einsicht gelangte, im ehelichen Gemach nicht mehr erwünscht zu sein".
4) Seit 1998 vermied es der Kläger, am gemeinsamen Haus etwas zu arbeiten. Schließlich wurde ihm von der Beklagten verheißen, er werde im Falle der Trennung kein Geld bekommen.
5) Unrichtig ist, dass der Kläger bis August 1998 nichts zum gemeinsamen Leben in finanzieller Hinsicht beigetragen habe. Vielmehr verwaltete die Beklagte auch sein Einkommen, wovon sie ihm Geld in nicht feststellbarer Höhe zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse ausfolgte.
Eine außereheliche Beziehung des Klägers ist nicht erwiesen; ebensowenig die Behauptung, der Kläger habe Tonbandaufzeichnungen von Streitigkeiten Freunden und Bekannten vorgeführt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte durch schwere Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet habe. Eheverfehlungen des Klägers seien hingegen nicht erwiesen.
Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil nur insofern, als das Erstgericht nicht von einem überwiegenden oder zumindest gleichteiligen Verschulden des Klägers ausging und beantragte in ihrer Berufung, das Ersturteil in diesem Sinne abzuändern.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zur Tatsachenrüge der Beklagten nahm es wie folgt Stellung:
Die Einwände der Beklagten gegen die unter Pkt. 1 getroffenen Feststellungen seien zwar teilweise erörterungsbedürftig, könnten aber dahingestellt bleiben, weil die Berufungswerberin selbst in ihrer Rechtsrüge ausführe, dass aus den bekämpften Feststellungen keine schwere Eheverfehlung ableitbar sei. Auch zum Motorradankauf seien die Einwände der Beklagte teilweise richtig. Zum Teil sei aber die rechtliche Konsequenz ihrer Einwände nicht ersichtlich, zum Teil seien die von ihr gewünschten Feststellungen nicht durch Beweisergebnisse gedeckt.
Die Beweisrüge gegen die zu Punkt 2 getroffenen Feststellungen überzeuge nicht.
Gegen die zu Punkt 3 getroffenen Feststellungen bringe die Beklagte beachtenswerte Bedenken vor. Allerdings wünsche sie in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass sie es bereits vor August 1998 unterlassen habe, dem Kläger Mahlzeiten zuzubereiten und die Wäsche zu versorgen. Die Beklagte wünsche also eine negative Feststellungen, die dann den Beweislastregeln zu unterstellen wäre. Da niemandem der Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache auferlegt werden solle, hätte aber sie zu beweisen, dass sie sehr wohl Mahlzeiten zubereitet und die Wäsche versorgt habe. Dies wäre ihr möglicherweise zwar gelungen, sei aber vom Berufungsvorbringen zur Beweisrüge nicht gedeckt. Auch zur Frage der Nächtigung der Tochter im Ehebett bestünden gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters gravierende Bedenken; die Rechtsrüge laufe aber darauf hinaus, dass die Beklagte überhaupt kein Verschulden treffe.
An den Feststellungen zu Punkt 4 bekämpfe die Beklagte nur die Herstellung des Zusammenhangs zwischen der Einstellung der Arbeit am gemeinsamen Haus durch den Kläger und den festgestellten Äußerungen der Beklagten. In der Rechtsrüge führe sie allerdings aus, dass aus diesem Sachverhalt mit Sicherheit keine Eheverfehlung der Beklagten abzuleiten sei.
Die Einwände der Beklagten gegen die zu Punkt 5 getroffenen Feststellungen bezeichnet das Berufungsgericht im Wesentlichen als nicht plausibel. Die Feststellungen über allfällige ehewidrige Beziehungen des Klägers und über das Vorspielen von Tonbandaufzeichnungen seien unbekämpft geblieben.
Aus diesen Ausführungen zog das Berufungsgericht folgende rechtliche Schlussfolgerungen:
Aus dem Sachverhalt zu Punkt 1 lasse sich kein Verschulden der Parteien ableiten. Zu Punkt 2 versage die Beweisrüge; sie laufe aber eindeutig darauf hinaus, dass sich die gesamten Vorfälle erst nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe ereignet hätten und daher auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss hätten. Zu Punkt 3 sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zwar bedenklich, die gewünschten Feststellungen führten aber im ersten Teil nicht zum gewünschten Ergebnis; im zweiten Teil strebe die Beklagte das Alleinverschulden des Klägers an. Aus Punkt 4 könne höchstens eine Verfehlung des Klägers, nicht aber eine der Beklagten abgeleitet werden. Zu Punkt 5 sei die Beweiswürdigung unbedenklich, jedoch sei insofern aus dem Sachverhalt kein Verschulden einer der Parteien abzuleiten.
Die Konsequenz dieser rechtlichen Situation wäre, dass das Klagebegehren auf Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten abzuweisen wäre. Genau das habe die Berufung aber nicht beantragt, die somit hinsichtlich ihres Abänderungsantrages unschlüssig sei. Da weder eine Nichtigkeit nach § 477 ZPO noch ein Aufhebungsgrund nach § 496 Abs 1 ZPO vorliege, komme auch eine Aufhebung des Urteils nicht in Betracht, sodass die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu bestätigen sei.Die Konsequenz dieser rechtlichen Situation wäre, dass das Klagebegehren auf Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten abzuweisen wäre. Genau das habe die Berufung aber nicht beantragt, die somit hinsichtlich ihres Abänderungsantrages unschlüssig sei. Da weder eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, ZPO noch ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 496, Absatz eins, ZPO vorliege, komme auch eine Aufhebung des Urteils nicht in Betracht, sodass die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu bestätigen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise beantragt sie, den Ausspruch über die Ehescheidung zu bestätigen, jedoch festzustellen, dass das überwiegende Verschulden den Kläger treffe bzw. von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.