Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 274/98d×

Entscheidung 9 Ob 274/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob274/98d

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emmerich H*****, Heizung-Lüftung-Sanitär, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen S 740.096,82 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 21. 10. 1998 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 27. 10. 1998 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E58991 09AA2748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00274.98D.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0090OB00274_98D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013957 Rechtssatz 17.06.1987Zivilrecht
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor.
RS0016200 Rechtssatz 29.04.1971Zivilrecht
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgeg …
RS0016237 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt i …
RS0043131 Rechtssatz 06.06.1956Zivilrecht
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
RS0043268 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doc …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).