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Entscheidung 9 Ob 29/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob29/05p

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert EUR 35.778,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2004, GZ 4 R 263/04g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- bzw EUR 20.000,-- übersteigt. Einen solchen Ausspruch enthält das Urteil des Berufungsgerichtes, das dabei an die von der klagenden Partei vorgenommene Bewertung nicht gebunden ist, nicht. Das Urteil wird daher durch Nachholen des fehlenden Ausspruches zu ergänzen sein.

Sollte der Ausspruch dahin lauten, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt, wird das Berufungsgericht den als außerordentliche Revision bezeichneten Schriftsatz der klagenden Partei als einen - eine (ordentliche) Revision enthaltenden - Antrag, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (Paragraph 508, ZPO), zu behandeln haben.

Anmerkung

E77385 9Ob29.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00029.05P.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0090OB00029_05P0000_000