Das Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Das Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Für die Beurteilung maßgebend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin. Sie wird geprägt durch die §§ 138, 159 und 159a ABGB idF RGBl 1943/13. Diese Bestimmungen haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:Für die Beurteilung maßgebend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin. Sie wird geprägt durch die Paragraphen 138, 159 und 159 a ABGB in der Fassung RGBl 1943/13. Diese Bestimmungen haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
§ 138 Für ein Kind, welches nach geschlossener Ehe und vor Ablauf des dreihundertzweiten Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe von der Gattin geboren wird, streitet die Vermutung der ehelichen Geburt ....Paragraph 138, Für ein Kind, welches nach geschlossener Ehe und vor Ablauf des dreihundertzweiten Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe von der Gattin geboren wird, streitet die Vermutung der ehelichen Geburt ....
§ 159 Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. .......Paragraph 159, Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. .......
§ 159a Die Unehelichkeit eines Kindes, für das die rechtliche Vermutung der ehelichen Geburt streitet, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.Paragraph 159 a, Die Unehelichkeit eines Kindes, für das die rechtliche Vermutung der ehelichen Geburt streitet, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
Das Berufungsgericht hat sich nicht auf § 138 Abs 1 zweiter Satz ABGB („Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt"), sondern auf die eben wiedergegebene Rechtslage nach den §§ 138, 159, 159a idF RGBl 1943/13 gestützt. Zudem ist insoweit - wie die zweite Instanz richtig hervorgehoben hat - durch die Einfügung des § 138 Abs 1 zweiter Satz ABGB inhaltlich keine Änderung eingetreten. Die dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz werden in der Revision nicht einmal erwähnt.Das Berufungsgericht hat sich nicht auf Paragraph 138, Absatz eins, zweiter Satz ABGB („Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt"), sondern auf die eben wiedergegebene Rechtslage nach den Paragraphen 138, 159, 159 a, in der Fassung RGBl 1943/13 gestützt. Zudem ist insoweit - wie die zweite Instanz richtig hervorgehoben hat - durch die Einfügung des Paragraph 138, Absatz eins, zweiter Satz ABGB inhaltlich keine Änderung eingetreten. Die dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz werden in der Revision nicht einmal erwähnt.
Nach der einhelligen Rechtsprechung zu § 138 ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004 konnte die Ehelichkeitsvermutung des § 138 Abs 1 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage widerlegt und nicht als Vorfrage in einem Scheidungsverfahren der Eltern selbständig beurteilt werden. Dabei handelt es sich nicht - wie der Revisionswerber meint - um eine „ältere Judikatur aus den 70er Jahren". Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit festgehalten (RIS-Justiz RS0009648; zuletzt etwa 6 Ob 52/05y; 9 Ob 135/99i). Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung.Nach der einhelligen Rechtsprechung zu Paragraph 138, ABGB in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 konnte die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage widerlegt und nicht als Vorfrage in einem Scheidungsverfahren der Eltern selbständig beurteilt werden. Dabei handelt es sich nicht - wie der Revisionswerber meint - um eine „ältere Judikatur aus den 70er Jahren". Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit festgehalten (RIS-Justiz RS0009648; zuletzt etwa 6 Ob 52/05y; 9 Ob 135/99i). Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung.
Die hier anzuwendende Rechtslage nach den §§ 138, 159 und 159a ABGB idF RGBl 1943/13 ist inhaltlich völlig vergleichbar und daher nicht anders zu beurteilen.Die hier anzuwendende Rechtslage nach den Paragraphen 138, 159 und 159 a ABGB in der Fassung RGBl 1943/13 ist inhaltlich völlig vergleichbar und daher nicht anders zu beurteilen.
Dass die Eintragung im Geburtenbuch zunächst dieser Rechtslage widersprochen hat, mag zutreffen. Abgesehen davon, dass diese Eintragung berichtigt wurde, ist ihre (ohnedies nur temporäre) Unrichtigkeit nicht in der Lage, die aus dem Gesetz abzuleitende Ehelichkeit der Klägerin zu widerlegen.
Erwägungen über die durch das FamErbRÄG 2004 geschaffene Rechtslage, die hier unbestritten nicht zur Anwendung kommt, sind entbehrlich.
Warum die hier wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof verfassungswidrig sein soll, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Sein Einwand, sein Vater habe darauf vertrauen können, nach dem Scheidungsverfahren kein weiteres Verfahren über die Abstammung der Klägerin führen zu müssen, ist von vornherein nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm oder der dazu ergangenen Rechtsprechung darzutun. Zudem beruht dieser Einwand auf einer bloßen Vermutung. Es steht nämlich keineswegs fest (und wurde auch gar nicht behauptet), dass der Vater des Revisionswerbers auf die vom Revisionswerber behaupteten Wirkungen des Scheidungsurteils vertraut und nur deshalb von einer Ehelichkeitsbestreitungsklage Abstand genommen hat. Gerade der Umstand, dass die Klägerin immer im Haushalt des Johann A* und der Mutter gelebt hat, dass Johann A* sie behandelt hat wie ein leibliches Kind und dass er bereits etwas mehr als ein Jahr nach der Scheidung die Mutter wieder geheiratet hat, lässt es als zumindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen, dass er an einer Bestreitung der Abstammung der Klägerin gar nicht interessiert war und die Vorgangsweise des Beklagten gar nicht seinem Willen entspricht. Derartige Überlegungen sind aber angesichts der eindeutigen Rechtslage von vornherein nicht relevant.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.